Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung des Mietvertrags: Entfernung von nicht mehr verpflanzbaren Gewächsen durch den Mieter
Leitsatz (amtlich)
Nicht verpflanzbare Bäume und Sträucher stellen keine gemäß § 546 Abs. 1 BGB vom Mieter zu entfernende Einrichtungen dar.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24.02.2004 - Az.: 1 C 858/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Gegenstandswert der Berufung wird auf 2.623,55 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Mit der Berufung greift die Beklagte hauptsächlich die rechtliche Würdigung des zwischen den Parteien im entscheidungserheblichen Teil unstreitigen Sachverhaltes an. Sie vertritt die Auffassung, bei den von den Klägern auf dem von der Beklagten gemieteten Grundstück gesetzten und nun nicht mehr umpflanzbaren Bäumen und Sträuchern handele es sich um Einrichtungen im Sinne der Rechtsprechung zu § 546 Abs. 1 BGB, die der Mieter bei der Rückgabe der Mietsache zu entfernen habe. Schon deshalb scheide ein Anspruch der Kläger auf Wertersatz für die auf dem Grundstück belassenen Bäume und Sträucher aus. Jedenfalls aber scheitere ein Anspruch aus §§ 539 Abs. 1, 677 ff. BGB daran, daß bei der Vornahme der Anpflanzungen ein Fremdgeschäftsführungswille der Kläger gefehlt habe. Wenn sie das zum Zeitpunkt der Anmietung brachliegende Grundstück mit Pflanzen bestückt haben, dann sei dies ausschließlich in ihrem eigenen Interesse geschehen. Ein Vorteil für die Beklagte folge aus der Bepflanzung nicht, im Gegenteil, der Nachmieter wünsche die Beseitigung der Gewächse.
Im Übrigen bestreitet die Beklagte im Berufungsverfahren nunmehr erstmalig den Wert der nicht mehr umpflanzbaren Gewächse, den die Kläger im Verfahren vor dem Amtsgericht mit einem Parteigutachten untermauert hatten.
Die Beklagte beantragt daher,
das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24.02.2004 (Aktenzeichen 1 C 0858/03) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
Gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO ist unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils wie folgt kurz auszuführen:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden, der ausgeurteilte Anspruch der Kläger auf Zahlung von 2.623,55 Euro folgt aus §§ 539 Abs. 1, 683 Satz 1, 670 BGB.
Bei den von den Klägern auf dem brachliegenden Grundstück der Beklagten gepflanzten, nach ca. 20 Jahren Mietzeit nun nicht mehr umpflanzbaren Bäumen und Sträuchern handelt es sich um Aufwendungen der Kläger auf die Mietsache, deren Wert im Sinne des derzeitigen Verkehrswertes die Beklagte den Klägern nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen hat.
Unzutreffend ist insbesondere die Auffassung der Beklagten, ein Aufwendungsersatz scheide schon deshalb aus, weil die Anpflanzungen gemäß § 546 Abs. 1 BGB bei Rückgabe der Mietsache zu entfernen gewesen wären. Denn bei nicht mehr umpflanzbaren Bäumen und Sträuchern handelt es sich nicht um Einrichtungen im Sinne der Rechtsprechung zu § 546 Abs. 1 BGB. Dies folgt unter Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung bei systematischer Auslegung aus den zu § 539 Abs. 2 BGB bzw. dessen Vorgängernorm ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (ZMR 1994, 509-510) und Düsseldorf (NJW-RR 1999, 160-161), denen die Berufungskammer sich im Übrigen vollumfänglich anschließt. Den zitierten Urteilen zu Folge handelt es sich bei nicht mehr umpflanzbaren Bäumen und Sträuchern nicht um Einrichtungen, die der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses entfernen darf, da bei derartigen Pflanzen davon ausgegangen werden muß, daß sie für unbestimmte Zeit an dem Ort ihrer Anpflanzung verbleiben sollen und sie damit gemäß §§ 946, 94 BGB zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstückes geworden sind. Es würde nach Auffassung der Berufungskammer einen nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch bedeuten, dem Mieter in solchen Fällen das Recht zur Entfernung der Pflanzen abzusprechen, während man ihn gleichzeitig für zur Entfernung der Pflanzen verpflichtet ansehen würde.
Die Ausführungen des Amtsgerichts zu den Voraussetzungen eines Anspruches aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind nicht weiter ergänzungsbedürftig. Die Bepflanzung der Freifläche vor dem Hintergrund des von vorneherein lediglich auf im weitesten Sinne bestimmbare Zeit geschlossenen Mietvertrages erfolgte jedenfalls auch im Sinne der Beklagten, da die Begrünung von zu einem Einfamilienhaus gehörenden Freiflächen immer auch eine Wertsteigerung bedeutet und im Regelfall kein Vermieter ein Interesse daran haben kann, daß...