Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des Prozeßgerichts bei Wohngeldforderungen gegen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG
Orientierungssatz
Wohngeldforderungen gegenüber einem persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG, die Wohnungseigentümerin ist, können nicht im Wohnungseigentumsverfahren geltend gemacht werden. Zuständig ist das allgemeine Prozeßgericht (entgegen BayObLG München, 24. November 1988, BReg 2 Z 114/88, BB 1989, 171).
Fundstellen
Haufe-Index 1739535 |
ZMR 2002, 870 |
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