Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit des Prozeßgerichts bei Wohngeldforderungen gegen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG

 

Orientierungssatz

Wohngeldforderungen gegenüber einem persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG, die Wohnungseigentümerin ist, können nicht im Wohnungseigentumsverfahren geltend gemacht werden. Zuständig ist das allgemeine Prozeßgericht (entgegen BayObLG München, 24. November 1988, BReg 2 Z 114/88, BB 1989, 171).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739535

ZMR 2002, 870

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