Verfahrensgang
AG Hamburg-Mitte (Entscheidung vom 25.03.2010; Aktenzeichen 40A C 323/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25. März 2010 (Az. 40A C 323/09) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin als Vermieterin verlangt die geräumte Herausgabe der von dem Beklagten genutzten Wohnung.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung.
Bereits erstinstanzlich hat die Klägerin unter Beweisantritt behauptet, die Ehegatten K. P. M. und R. H. M. seien zugleich alleinige Kommanditisten der Klägerin und alleinige Gesellschafter der Komplementärin der Klägerin, jeweils mit einem hälftigen Anteil. Dies sei auch bereits seit Abschluss des Mietvertrags im Mai 2001 der Fall gewesen. Durch Erbvertrag hätten sich die Ehegatten verpflichtet, ihre Kommandit- und Geschäftsanteile lebzeitig nicht zu veräußern.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.03.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die durch Schreiben vom 30.04.2009 ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, weil eine GmbH & Co. KG bereits begrifflich keine Familien- oder Haushaltsangehörigen haben könne und sie den Eigenbedarf für die Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin nicht geltend machen könne. Im Gegensatz zur Entscheidung des BGH zur Zurechnung des Eigenbedarfs eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hänge es bei einer GmbH & Co. KG nicht vom Zufall ab, ob die Vermieter als einfache Vermietermehrheit oder als Gesellschaft auftreten, vielmehr werde das Auftreten als Kommanditgesellschaft bewusst gewählt. Die vom BGH angenommene Ausnahme greife daher hier nicht ein.
Gegen das ihrem Prozessvertreter am 30.03.2010 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat die Klägerin mit am 16.04.2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 28.05.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie verweist darauf, dass die Frage, ob eine Kommanditgesellschaft Eigenbedarf ihrer Gesellschafter geltend machen kann, bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei. Die Frage, ob eine Vermietermehrheit als solche, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als Kommanditgesellschaft auftrete, hänge zumeist von einer rechtlichen Beratung ab, sodass das Zufallsargument auch bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts häufig nicht greife. Außerdem seien die Ehegatten M. wirtschaftlich betrachtet Alleineigentümer des Grundstücks, was bei der rechtlichen Betrachtung berücksichtigt werden müsse.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des am 25.03.2010 verkündeten Urteils des Amtsgericht Hamburg, Az. 40A C 323/09 den Beklagten zu verurteilen, die von ihm gemietete und genutzte Wohnung im Hochparterre des Hauses P... alle XX in XXXXX H. bestehend aus fünf Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC und einem Kellerraum geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in dieser Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß §§ 517, 520 Abs. 2, 511 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten weder nach § 985 BGB noch gemäß § 546 BGB die Herausgabe der beklagtenseits genutzten Wohnung verlangen, weil der Beklagte aufgrund eines nicht wirksam gekündigten Mietverhältnisses mit der Klägerin ein Recht zum Besitz an der herausverlangten Mietwohnung hat. Die formell nicht zu beanstandende Kündigung wegen Eigenbedarfs vom 30.04.2009 (Anlage K2, auf die verwiesen wird) ist unwirksam. Eine Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt nicht in Betracht, weil kein der Gesellschaft zurechenbarer Eigenbedarf besteht.
1.
Der Eigenbedarf der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG kann nicht der Gesellschaft zugerechnet werden. Es kann daher dahinstehen, ob die Ehegatten M. tatsächlich Gesellschafter der Klägerin sind und dies bereits seit Beginn des Mietvertrags waren.
(1)
Nachdem der BGH diese Frage für die Kommanditgesellschaft noch in seiner Entscheidung vom 23.05.2007 (NJW-RR 2007, 1460) offen gelassen hatte, hat er kurz darauf im Urteil vom 27.06.2007 (NJW 2007, 2845) eine Zurechnung des Eigenbedarfs eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Gesellschaft befürwortet. Grund hierfür sei, dass zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen (einfachen) Vermietermehrheit kein nenn...