Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten in Köln, der Beklagte ist als Rechtsanwalt in X tätig.
Auf dem Briefkopf des Beklagten findet sich unter dem Namen in deutlich kleinerer Schriftgröße die Angabe:
Rechtsanwalt
auch zugel. am OLG Frankfurt
Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 1 (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen.
Im Impressum seines Internetauftritts unter der Domain anonym1.de macht der Beklagte keine Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Angabe "auch zugel. am OLG Frankfurt" stelle eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Die fehlenden Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung verstießen gegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen
auf seinem Briefpapier mit der Angabe "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt" zu werben;
ein Impressum seiner Website "www.anonym1.de" öffentlich zugänglich zu machen, ohne die Pflichtangaben zur Berufshaftpflichtversicherung zu machen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er sei schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 als Rechtsanwalt beim OLG Frankfurt zugelassen worden und verwende den beanstandeten Zusatz seither auf seinem Briefbogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
I. Der mit dem Antrag zu I.1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG. Die Angabe "auch zugel. am OLG Frankfurt" auf dem Briefkopf des Beklagten ist nicht irreführend. Zwar ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 jeder Rechtsanwalt an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten vertretungsbefugt. Dies führt aber nicht zwingend dazu, dass jeder werbliche Hinweis auf eine OLG-Zulassung als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten anzusehen ist.
Vorliegend besteht bereits die Besonderheit, dass der Beklagte noch vor Wegfall des Lokalisierungsprinzips und des Verbots der Simultanzulassung eine förmliche Zulassung für das OLG Frankfurt erhalten hat. Diesen Vortrag des Beklagten kann die Klägerin nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten, weil sie für die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UWG darlegungs- und beweispflichtig ist und sich ohne Weiteres beim OLG Frankfurt bzw. der zuständigen Rechtsanwaltskammer Informationen einholen könnte.
Aber auch wenn dieser Umstand außer Betracht bleibt, überschreitet der angegriffene Hinweis in seiner konkreten Form die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG nicht. Er ist nicht, wie die Klägerin meint, besonders hervorgehoben, sondern tritt im Gegenteil aufgrund der äußerst kleinen, auf dem als Anlage K1 vorgelegten Fax kaum lesbaren Schrift gegenüber den sonstigen Angaben auf dem Briefkopf deutlich zurück. Dass ein derartiger werblicher Hinweis auf einem Briefpapier zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern führen könnte, ist fernliegend und wird von der Klägerin auch nicht näher begründet. Im Hinblick auf die Nennung nur des Oberlandesgerichts Frankfurt könnte der Verkehr sogar annehmen, der Beklagte sei nur an diesem vertretungsbefugt, was sich zum Nachteil des Beklagten auswirken würde.
Auch ein Verstoß gegen §§ 43b BRAO, 6 BORA scheidet danach aus.
II. Die fehlenden Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung im Internetauftritt verstoßen nicht gegen §§ 4 Nr. 11 UWG, 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV. Die DL-InfoV verpflichtet den Dienstleister nicht dazu, die nach ihr vorgeschriebenen Angaben in seinem Internetauftritt zu machen. Es reicht, wenn sie vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch nicht Sache des Beklagten darzulegen, wann und wie er die Informationen zur Verfügung stellt, sondern Sache der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass er sie nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Zur Begründung einer sekundären Darlegungslast reicht der Vortrag, das Impressum der Internetseite enthalte die Angaben nicht, nicht einmal ansatzweise aus.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 12.500 €
Fundstellen