Nachgehend
Tenor
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED), die seit dem Jahr 2000 unter der Bezeichnung F (Streitverkündete) auftritt. Er macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einem Familien-Rechtschutzversicherungsvertrag geltend.
Die Streitverkündete unterhielt seit 1980 bei der Beklagten einen Gruppenversicherungsvertrag. Dieser sah für Mitglieder der Streitverkündeten u.a. einen sog. Familien-Rechtschutzversicherungsvertrag vor. Die Einzelheiten zum Versicherungsschutz regelte die Satzung der Streitverkündeten vom 26.11.1996 (Anlage K1, Bl. 17 ff. GA). In § 20 Ziffer 4 genannter Satzung hieß es:
"Die Versicherungsbedingungen und Leistungen richten sich im einzelnen und im übrigen nach dem mit dem Versicherungsträger abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen. Sie sind in dem Versicherungsausweis enthalten, der dem Mitglied ausgehändigt wird."
Mit Beginn der Mitgliedschaft bei der Streitverkündeten wird das jeweilige Gewerkschaftsmitglied Mitversicherter und kann als solcher unmittelbar Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen. Wenn das Gewerkschaftsmitglied erklärt, an dem über den Gruppenversicherungsvertrag vermittelten Versicherungsschutz nicht teilhaben zu wollen, wird der Gewerkschaftsbeitrag teilweise erstattet, § 20 Ziff. 2 der Satzung der Streitverkündeten (Anlage K 1, Bl. 20R GA).
Der Gruppenversicherungsvertrag erfuhr am 23.01.1995/21.02.1995 eine Neufassung, die in § 10 Nr. 3 Bestimmungen enthielt, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Gruppenversicherungsvertrages bzw. die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen geändert oder ersetzt werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage KE 7 (Bl. 214 ff GA) Bezug genommen.
In dem Zeitraum, in dem der vorliegende Versicherungsfall eingetreten ist, galten jedenfalls die ARB/G 94 (Anlage K 3, Bl. 27 ff GA). Dort heißt es unter § 4 Abs. 3 b): "Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand bei der Versicherung geltend gemacht wird."
Die Beklagte verfasste 1997 neue ARB, die ARB/G 2007 (Stand 01.08.2007), Anlage K28, Bl. 118 ff. GA, die abweichend zu den ARB/G 94 in § 3 Abs. 2 f bb einen neuen Risikoausschluss enthielten. In § 3 Abs. 2 f bb ARB/G 2007 (Stand 01.08.2007) heißt es:
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwert, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen."
Ob die Parteien des Gruppenversicherungsvertrages die neugefassten ARB zum Gegenstand eines Gruppenversicherungsvertrages machten, ist streitig. Die Beklagte verweist auf den auszugsweise vorgelegten Gruppenversicherungsvertrag vom 27.08.2007 (Anlage KE 6, Bl. 196 ff GA).
Die Streitverkündete und die Beklagte schlossen unter dem 27.08.2007 eine "Zusatzvereinbarung zum Vertrag über Privat-/Familien- und Wohnungs-Rechtsschutzversicherung" (Anlage KE 3, Bl. 146 f. GA). In § 1 der Zusatzvereinbarung vom 27.08.2007 hieß es:
"F und C-R sind sich darin einig, dass die ... Risikoausschlüsse (Gewinnzusagen, Kapitalgeschäfte) erst für Rechtsschutzfälle gelten, die ab dem 01.01.2008 gemeldet werden. Die ... Risikoausschlüsse gelten unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, d.h. sie kommen für alle ab dem 01.01.2008 gemelde...