Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2010 (Aktenzeichen: 22 O 619/09) wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Einspruch war zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Die Frist wurde nach § 339 Abs. 2 ZPO auf drei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung festgesetzt.
Sie ist hier nicht gewahrt, weil eine Ausfertigung der Entscheidung bereits am 26.10.2010 zugestellt worden ist (Aufgabe zur Post am 12.10.2010), der Ein-spruch jedoch erst am 03.03.2011 bei Gericht eingegangen ist.
Auch die Einwendungen der Beklagtenseite in ihrem Schriftsatz vom 28.03.2011 führen zu keiner anderen Beurteilung.
Im Einzelnen:
Es erfolgte eine wirksame Zustellung nach § 184 ZPO. Dieser stehen der Widerspruch der Türkei zu Art. 10 HZÜ sowie das Deutsch-Türkische Rechtshilfeabkommen von 1929 nicht entgegen, weil es sich bei der Zustellung nach § 184 ZPO um eine fiktive Inlandszustellung handelt, die völkerrechtlich unbedenklich ist, weil kein Eingriff in eine fremde Souveränität vorliegt, da die Zustellung bereits mit der Aufgabe zur Post (im Inland) beendet ist.
Auch ist die Anordnung nach § 184 ZPO allein aufgrund der Verzögerungen im Zustellbetrieb mit der Türkei ermessenfehlerfrei.
Die Zulässigkeit einer Anordnung gemäß § 184 ZPO durch den Vorsitzenden wurde durch das OLG Köln bestätigt. Insofern wird auf die Entscheidung OLG Köln vom 16.12.2010 (Az. 18 U 55/10) Bezug genommen.
Auch steht das Meistbegünstigungsprinzip nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Köln hat bereits entschieden, dass eine zweite Auslandszustellung keinen neuen Fristlauf begründet. Insofern wird auf die Entscheidung OLG Köln vom 16.12.2010 (Az. 18 U 55/10) Bezug genommen.
Der Aktenvermerk über die Zustellung gemäß § 184 ZPO entspricht den zu stellenden Anforderungen. Insbesondere geht aus diesem die zustellende Person, das Aufgabedatum, das zugestellte Schriftstück und die Adresse des Empfängers, unter der zugestellt wurde, hervor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Fundstellen