Entscheidungsstichwort (Thema)
Urheberrechtsschutz: Schutzfähigkeit einer Fotografie. unfreie Bearbeitung einer Fotografie. Bemessung des Schadensersatzanspruches nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 29.08.2003; Aktenzeichen 10 C 943/03) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 29.08.2003 - 10 C 943/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, folgende Fotografie zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten:
2.
Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Höhe der Auflage des Kalenders ... "Freiburger Ansichten 2003", über die Anzahl der verbreiteten und sich etwa noch auf Lager befindlichen Exemplare des Kalenders, ferner über die den Beklagten in Bezug auf den ...-Kalender gezahlten Honorare für die drei Fotografien ("Karlssteg mit Münster", Titelblatt, Kalenderblatt März, Blatt auf Kalenderrückwand).
3.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.042,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2003 zu bezahlen.
4.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Für die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger zu 7/15 und die Beklagten zu Ziff. 1 und Ziff. 2 als Gesamtschuldner zu 8/15. Die außergerichtlichen Kosten von ... trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu Ziff. 1 und 2 trägt der Kläger jeweils zu 1/5. Für die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz gilt: Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 29.08.2003 (10 C 943/03).
Zweitinstanzlich hat sich als Ergänzung ergeben, dass der Kläger streitig vorträgt, dass die Fotografie "Karlssteg mit Münster" des Klägers in der Fassung "FR 67 neu" im Fotoarchiv der ... öffentlich zugänglich gewesen sei und die Beklagten in dieses Archiv Einsicht genommen hätten.
Der Kläger beantragt,
2.
Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, über die Höhe der Auflage des Kalenders der ... "Freiburger Ansichten 2003", über die Anzahl der verbreiteten und sich etwa noch auf Lager befindlichen Exemplare des Kalenders, ferner die den Beklagten in Bezug auf den ...-Kalender gezahlten Honorare für die drei Fotografien ("Karlssteg mit Münster", Titelblatt, Märzblatt, Blatt auf der Kalenderrückwand).
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. ... sowie Einvernahme der Zeugen ... und .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten (AS 93 ff) und die Sitzungsniederschrift vom 16.06.2006 (AS 208 ff) Bezug genommen. Im übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie alle sonstigen Aktenteile.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat sie überwiegend Erfolg. Das angefochtene Urteil war abzuändern. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu, wobei die Höhe des Schadensersatzes allerdings hinter dem vom Kläger geforderten Betrag zurückbleibt.
1.
Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 UrhG liegen vor. Die von den Beklagten auf dem Titelblatt, dem Kalenderblatt März und dem Kalenderrückblatt des Kalenders "Freiburger Ansichten 2003" der ... verwendete Fotografie stellt eine Verletzung der klägerischen Schutzrechte an der Fotografie "Karlssteg mit Münster" wie im Bildband ... abgedruckt (fortan "FR 67 alt") dar.
a)
Bei der streitgegenständlichen Fotografie "FR 67 alt" handelt es sich um ein Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.
Als Lichtbildwerke sind nur solche Fotografien zu verstehen, die sich gegenüber dem Alltäglichen ("Knipsbilder") durch Individualität auszeichnen (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2004, § 2, Rdnr. 192). Als Anhaltspunkte für eine hinreichende Individualität eines Lichtbildwerkes sind u.a. ein beso...