Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 19.03.2009; Aktenzeichen 1502 IN 896/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.06.2009; Aktenzeichen IX ZA 21/09)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – vom 19.03.2009 (Gz.: 1502 IN 896/09) wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 208,50 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 15.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hypo Real Estate AG (Bl. 1 ff.d.A.). Der Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Beschwerde vom 02.06.2008, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.06.2008 nicht abhalf.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig gem. §§ 6 I, 34 I S. 1, § 569 ZPO, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Recht versagt. Der Antrag war vorliegend unzulässig, da der Antragsteller nicht als Gläubiger antragsberechtigt ist. Dem Antragsteller steht kein einklagbarer Vermögensanspruch gegen die Hypo Real Estate AG zu. Im Übrigen gilt für Unternehmen der Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungswirtschaft ein ausschließliches Antragsrecht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), weil diese Wirtschaftszweige einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2851883

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge