Verfahrensgang
AG Königs Wusterhausen (Beschluss vom 19.10.2004; Aktenzeichen 19 M 1803/03) |
Nachgehend
Tenor
- Der Rechtsstreit wird gemäß § 348, Abs. 3, Nr. 1 ZPO von der Kammer übernommen.
- Die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Königs Wusterhausen vom 19. Oktober 2004 werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die durch die Rechtsmittel verursachten Kosten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen erließ auf den Antrag des Gläubigers vom 27. August 2003, geändert am 01. September 2003, wegen einer Forderung über 71.868,27 Euro einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner, mit dem der Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft der Eigentümer an dem Grundstück sowie aufstehendem Gebäude …weg … in 15711 Königs Wusterhausen, Flur 13, Flurstück 25/3, eingetragen im Grundbuch von Königs Wusterhausen, Blatt …, und auf eine dem Bruchteil entsprechende Teilung und Auskehrung des Erlöses an die Drittschuldnerin Frau V… einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund gemäß §§ 857, 829 ZPO gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, (§ 835 ZPO). Auf den Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie des Antrages wird Bezug genommen.
Die Drittschuldnerin hat am 06. Oktober 2003 gegen diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, mit diesem sei eine Verfügung über das Grundeigentum ihres Ehemannes insgesamt erfolgt, die ohne ihre Zustimmung unzulässig sei. Die dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beigefügte Forderungsaufstellung sei ihr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unbekannt und werde zurückgewiesen. Bei dem Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft handele es sich um ein höchst persönliches und damit nicht übertragbares Recht. Die Pfändung sei auch aus diesem Grunde unzulässig. Sie hat unter dem Vorbehalt des ausdrücklichen Bestreitens einer Drittschuldnerschaft hilfsweise die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt.
Der Gläubiger hat die Zurückweisung der Erinnerung beantragt.
Er hat ein Zustimmungsbedürfnis gemäß § 1365 BGB verneint, weil es sich hier nicht um ein Rechtsgeschäft des Ehegatten der Drittschuldnerin handele. Nicht einmal für die zu erwartende Zwangsversteigerung sei eine Zustimmung des Ehegatten erforderlich, wenn diese auf einem Pfändungspfandrecht beruhe. Selbst wenn eine Zustimmung erforderlich wäre, genüge es, wenn sie im Zeitpunkt des Zuschlages vorliege. Die fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten führe nicht zur Unwirksamkeit eines Antrages auf Anordnung der Teilungsversteigerung. Falls die Drittschuldnerin eine etwaige Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigern würde, werde die gerichtliche Ersetzung einer entsprechenden Zustimmung veranlaßt. Der Drittschuldnerin sei die Forderung des Gläubigers mit Übersendung der Forderungsaufstellung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach spätestens vollständig bekannt gemacht worden.
Die Drittschuldnerin hat weiter ausgeführt, entgegen der Auffassung des Gläubigers sei der Antrag eines Ehegatten auf die durch den Gläubiger ausdrücklichen Aussicht gestellte Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG zustimmungsbedürftig. Diese Zustimmung werde ausdrücklich nicht erteilt. Sie werde Drittwiderspruchsklage betreiben. Sie widerspricht der Auffassung des Gläubigers, dass der Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft ein übertragbares und damit ein pfändbares Recht sei. Der Anspruch auf Zustimmung zur Teilung des Erlöses in der Zwangsversteigerung sei nicht abtretbar und nicht pfändbar.
Nachdem die Drittschuldnerin und der Gläubiger in weiteren Schriftsätzen ihre Rechtsansichten ausgetauscht haben, hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter am Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit dem 30. März 2004 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Schuldner Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegt und sich dabei auf eine vorab abgegebene Stellungnahme vom 18. März 2004 bezogen. Er hat geltend gemacht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des vormaligen Zweckverbandes Gewerbe- und Industriegebiete Heiligengrabe/Liebenthal hätten nur bis zum 25. Oktober 2003 geltend gemacht bzw. beantragt werden können, ab dem 26. Oktober 2003 seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugunsten des nicht mehr existierenden Zweckverbandes unzulässig. Außerdem könnten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, soweit keine anderweitige gesonderte Bevollmächtigung erfolgt sei, ausschließlich durch den jeweiligen Prozessbevollmächtigten der ersten Instanz vor den Vollstreckungsgerichten beantragt werden. Prozessbevollmächtigte Anwaltskanzlei der ersten Instanz vor dem Landgericht Potsdam sei die Anwaltskanzlei Vo… in der Gneisenaustraße in Berlin, insbesondere die dortige Rec...