Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung zur Nebenkostenabrechnung ist keine unvertretbare Handlung und daher gem. § 887 ZPO zu vollstrecken.
Verfahrensgang
AG Bad Doberan (Beschluss vom 12.07.2002; Aktenzeichen 10 C 854/01) |
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan vom 12.07.2002 wird abgeändert.
Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Tatbestand
I.
Die Beklagten und Schuldner wurden mit Versäumnisurteil vom 08.03.2002 verurteilt, rückständige Nebenkostenabrechnungen für eine Mietwohnung zu erstellen.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2002 hat der Kläger und Gläubiger beantragt, gegen die Schuldner ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen, da sie nach wie vor die Nebenkostenabrechnungen nicht erstellt hätten.
Mit Beschluss vom 12.07.2002 hat das Amtsgericht antragsgemäß zur Erzwingung der erfolgten Verurteilung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,– EUR, ersatzweise für je 100,– EUR einen Tag Zwangshaft, angeordnet.
Gegen diesen Beschluss, der ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 17.07.2002 zugestellt wurde, wenden sich die Schuldner mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 31.07.2002.
Sie sind der Auffassung, bei der zur Vollstreckung anstehenden Erstellung einer Nebenkostenabrechnung handele es sich um eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO, so dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 888 ZPO ausscheidet.
Der Gläubiger verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertritt die Auffassung, es handele sich um eine nicht vertretbare Handlung. Die Abrechnungen könnten lediglich von den Schuldnern erstellt werden, da diese über sämtliche Unterlagen verfügten.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.09.2002 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. einer Zwangshaft gem. § 888 ZPO setzt eine Verpflichtung des Schuldners voraus, die von einem Dritten nicht vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, mithin eine sogenannte nicht vertretbare Handlung. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist – entgegen der Auffassung des Gläubigers und des Amtsgerichts – nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, die Erteilung einer Nebenkostenabrechnung, zu der die Schuldner verurteilt worden sind, eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO (vgl. LG Münster, ZMR 2000, 227; LG Wuppertal, WuM 1989, 329; LG Dortmund, WuM 1986, 350; Zöller-Stöber, § 887 Rn. 3). Zur Erteilung einer Nebenkostenabrechnung ist nicht nur der Vermieter, hier die Schuldner, in der Lage, sondern jeder sachverständige Dritte, dem die entsprechenden Unterlagen übergeben werden. Die Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers auf Erteilung von Nebenkostenabrechnungen muss daher nach § 887 ZPO erfolgen. Daran ändert auch nichts, dass die erforderlichen Unterlagen sich im Besitz der Schuldner befinden. Das Gericht hat insofern nämlich die Möglichkeit, im Anordnungsbeschluss nach § 887 ZPO einzelne zur Vornahme der erforderlichen Handlungen notwendige Anordnungen zu treffen, wie zum Beispiel hier aufzugeben, die bei den Schuldnern oder bei einem Dritten vorhandenen und zur Berechnung der Nebenkosten erforderlichen Unterlagen herauszugeben (vgl. LG Münster, a.a.O.; LG Wuppertal, a.a.O.; LG Dortmund, a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm, NJW 1985, 274; OLG Celle, MDR 1948, 225).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO i.V.m. Nr. 1957 KV-GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 947787 |
NJW-RR 2003, 373 |
JurBüro 2003, 103 |
NZM 2003, 40 |
InVo 2003, 250 |
MDR 2003, 353 |