Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG Zwickau (Urteil vom 10.05.2002; Aktenzeichen 2 C 0408/01) |
Tenor
URTEIL
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Zwickau vom 10.05.2002 (Az.: 2 C 408/01) wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
– Streitwert des Berufungsverfahrens: 360,76 Euro –
Tatbestand
Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
I.
Wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, hat die Klägerin gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 360,76 Euro aus § 535 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag.
1. Nach den richtigen Ausführungen des Amtsgerichts sind die Beklagten nicht zum Zurückbehalt der sich aus den Nebenkostenabrechnungen vom 17.10.2000 und 14.08.2001 ergebenden Salden berechtigt.
Zu Unrecht berufen sich die Beklagten darauf, daß die Klägerin gegen Kostenerstattung zur Übersendung der von den Beklagten zum Zwecke der Überprüfung der Nebenkostenabrechnungen vorgerichtlich angeforderten Rechnungskopien verpflichtet gewesen wäre. Zwar kann der Mieter vom Vermieter die Einsicht in die Belege der Nebenkostenabrechnung verlangen. Indes schuldet der Vermieter diese Einsichtnahme grundsätzlich an seinem Sitz (§ 269 Abs. 1 BGB). Nur ausnahmsweise besteht ein Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegkopien gegen entsprechende Kostenerstattung, nämlich dann, wenn für den Mieter eine Einsichtnahme am Sitz des Vermieters oder der beauftragten Hausverwaltung unzumutbar ist, was bei einer erheblichen Entfernung der Mietwohnung vom Sitz des Vermieters bzw. der Hausverwaltung der Fall sein kann (Palandt/Weidenkaff 61. Auflage § 535 Rn. 97; OLG Düsseldorf WuM 1993, 411; LG Berlin Grundeigentum 2002, 860; LG Hamburg WuM 2000, 1997; LG Frankfurt WuM 1999, 576; a.A. AG Bremen WuM 2002, 32; AG Hamburg-Wansbeck WuM 2001, 362; AG Wiesbaden WuM 2000, 312; AG Köpenick MM 2000, 333).
Vorliegend war für die Beklagten eine Einsicht in die Rechnungen am Sitz der Klägerin nicht unzumutbar. Vielmehr befindet sich der Sitz der Klägerin nur unweit von der Mietwohnung entfernt. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, daß die Beklagten vorgerichtlich den Mieterschutzverein mit der Überprüfung der Nebenkostenabrechnungen beauftragt hatten. Denn die Beauftragung des Mieterschutzvereins ist allein der Sphäre der Beklagten zuordenbar und vermag daher die zur Klägerin bestehenden vertraglichen Ansprüche nicht zu erweitern. Zudem stand es auch dem Mieterschutzverein frei, durch einen ihrer Mitarbeiter – möglicherweise gleich für mehrere ihrer Mitglieder – in den Geschäftsräumen der Klägerin Einsicht in die Rechnungsunterlagen zu nehmen.
Diese Einsichtnahme und auch die Fertigung von Kopien innerhalb ihrer Geschäftsräume wurde von der Klägerin nicht verweigert. Zwar hatte der von den Beklagten beauftragte Mieterschutzverein mit Schreiben vom 24.01.2002 und 26.02.2002 eine Einsicht in die Belege am Sitz der Klägerin erbeten und die Klägerin die Annahme dieser Schreiben verweigert. Letzteres erfolgte jedoch nur aus Verärgerung der Klägerin über das Verhalten des Mieterschutzvereins, wobei dahinstehen kann, ob diese Verärgerung berechtigt war oder nicht. Eine Verweigerung der Klägerin kann daraus nicht geschlußfolgert werden. Vielmehr hatte die Klägerin den Beklagten erstinstanzlich wiederholt – so zuletzt mit Schriftsatz vom 14.03.2002 – die Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen in ihren Geschäftsräumen angeboten. Diesem Angebot kamen die Beklagten letztendlich nicht nach, insbesondere sprachen sie oder der von ihnen beauftragte Mieterschutzverein nicht bei der Klägerin innerhalb der Sprechzeiten vor.
2. Insoweit die Beklagten in zweiter Instanz vortragen, daß die Klägerin fälschlicherweise das Mähen fremder Grundstücksteile auf die Beklagten umgelegt hätte, ist ihnen ein derartiges Vorbringen verwehrt. Zwar befindet sich vor dem Mietobjekt eine Rasenfläche und verläuft über diese unstreitig die Grundstücksgrenze. Indes bestreitet die Klägerin, daß ein durch die Hausverwaltung möglicherweise erfolgtes Mähen der gesamten Rasenfläche zur Umlage von nichtumlagefähigen Kosten auf die Beklagten geführt hätte, weil bei dem mit der Hausverwaltung geschlossenen Vertrag nicht die einzelne Leistung des Hausverwalters sondern die Pflege des gesamten klägerischen Grundstückes pauschal zu vergüten sei, die Hausverwaltung somit ein irrtümliches Mähen anderer Grundstücksteile von der Klägerin nicht vergütet bekommen würde. Ein substantiiertes Bestreiten der Nebenkosten in diesem Punkt seitens der Beklagten setzt zunächst eine Einsicht der Beklagten in die Belege, insbesondere die Hausmeistervertr...