(1) 1Benachbarte untere [1]Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden. 2Nachbarschaftshilfe wird von der unteren [2]Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert. 3Die beteiligten unteren [3]Katastrophenschutzbehörden unterrichten die oberste Katastrophenschutzbehörde[4] [Bis 05.07.2022: für sie zuständigen Polizeidirektionen].
(2) Reicht die Nachbarschaftshilfe nicht aus, so fordert die untere [5]Katastrophenschutzbehörde überörtliche Hilfe bei der obersten Katastrophenschutzbehörde[6] [Bis 05.07.2022: für sie zuständigen Polizeidirektion] an.
(3) 1Zur überörtlichen Hilfeleistung sind untere [7]Katastrophenschutzbehörden verpflichtet, wenn die oberste Katastrophenschutzbehörde[8] [Bis 05.07.2022: für sie zuständige Polizeidirektion] die Hilfeleistung anordnet. 2Die Hilfeleistung soll nur angeordnet werden, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben der unteren [9]Katastrophenschutzbehörden wesentlich beeinträchtigt werden.
(4)[10] Die Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 werden im Rahmen der überörtlichen Hilfe tätig, wenn die oberste Katastrophenschutzbehörde die Hilfeleistung anordnet.
Bis 05.07.2022:
(4) Die Pflicht zu überörtlichen Hilfeleistung umfasst auch einen Einsatz außerhalb des Landes.
(5)[11] Die Pflicht zur überörtlichen Hilfeleistung umfasst auch einen Einsatz außerhalb des Landes und der Bundesrepublik Deutschland.
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