Verfahrensgang

AG Bremen (Aktenzeichen 38 HRA 16047)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des AG Bremen - Registergericht - vom 7.8.2012 aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, die Eintragung nicht aus den in den Verfügungen vom 26.4.2012 (Ziff. 1) und 7.8.2012 dargelegten Gründen zu verweigern.

 

Gründe

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft (limited) mit Sitz in Hong Kong, unterhält eine Zweigniederlassung in Bremen. Sie ist als Kommanditistin mit einer Einlage von EUR 3.579,04 in die beteiligte T G.m.b.H Co. KG eingetreten. Das AG Bremen - Registergericht - hat mit Verfügung vom 26.4.2012 (dort zu Ziffer 1) und Zwischenverfügung vom 7.8.2012 angekündigt, dem Antrag auf Eintragung der Antragstellerin auf Eintragung der Zweigniederlassung als Kommanditistin sei nicht zu entsprechen, weil die Zweigniederlassung als unselbständiger Teil der Hauptniederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht Inhaberin von Rechtsbeteiligungen werden könne. Insbesondere würde dies die falsche Annahme vermitteln, dass die Zweigniederlassung die Rechtsinhaberin sei und die Haftung auf ihr Vermögen beschränkt sei. Zudem müsse die Vollmacht durch die Directoren der Hauptniederlassung in vertretungsberechtigter Zahl ergänzt werden. Die Vollmacht durch den ständigen Vertreter der Zweigniederlassung sei nicht ausreichend.

Gegen die Zwischenverfügung vom 07.08.2012 hat die Antragstellerin am 20.8.2012 Beschwerde eingelegt. Sie weist darauf hin, dass auch eine inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft - wenngleich bekanntermaßen ohne eigene Rechtspersönlichkeit - unter ihrer inländischen Firma auftreten und z.B. im Grundbuch eingetragen werden könne. Die Eintragung im Handelsregister gebe keine Hinweise darauf, dass etwa nur die Zweigniederlassung haften solle. Ein Rechtsschein werde insoweit nicht gesetzt, Für die Handelsregisteranmeldung befugt sei auch der im Handelsregister der Zweigniederlassung eingetragene ständige Vertreter.

Die Beschwerde ist nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG).

Sie ist auch begründet.

1. Die Antragstellerin ist unter der Firma ihrer deutschen Zweigniederlassung als Kommanditistin im Handelregister einzutragen. Zwar weist die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit auf. Träger des ihr zugewiesenen Vermögens ist der Träger des (gesamten) Unternehmens. Dennoch nimmt die Handelsgesellschaft mit ihrer Zweigniederlassung am Rechtsverkehr selbständig teil (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 15. Aufl., Rz. 243). Letztere kann unter ihrer eigenen Firma (vgl. § 13 HGB) klagen und verklagt werden (BGHZ 4, 62), und sie kann unter ihrer Firma im Grundbuch eingetragen werden (Böttcher) in: Meikel, Grundbuchordnung 10. Aufl., Rn. 26 zu § 15 GBV m. w. Hinw,). Es erscheint danach nur konsequent und entspricht ihrer Bedeutung und Funktion als einem - wenngleich nicht rechtlich und vermögensmäßig, so doch in wirtschaftlicher Hinsicht - mit selbständigen Befugnissen im Rechtsverkehr auftretenden Unternehmensteil, wenn die inländische Zweigniederlassung als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen werden kann.

Der Senat folgt nicht den insoweit erhobenen Bedenken des Registergerichts, wonach das Handelsregister in seiner Funktion als öffentliches Register nach § 15 HGB die falsche Annahme vermitteln könnte, die Zweigniederlassung sei selbst Rechtsinhaberin und hafte allein mit ihrem Vermögen (ebenso auch OLG Celle Beschl. v. 7.6.1999 - 9 W 56/99). Anlass zu einer derartigen Befürchtung besteht nicht, weil in den beteiligten Verkehrskreisen allgemein bekannt ist, dass es sich bei einer Zweigniederlassung um einen unselbständigen Unternehmensteil handelt, dessen Verbindlichkeiten solche des Gesamtunternehmens sind. Ebenso besteht in den Verkehrskreisen kein Zweifel über die Tatsache, dass nicht die Zweigniederlassung, sondern die Gesellschaft. als Unternehmensträgerin die Rechtsinhaberin der Beteiligung ist. Diese heute verbreiteten Kenntnisse der wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge lassen die Grundlage einer möglichen Irreführung durch die Registereintragung, für deren Zulässigkeit im Übrigen die Bedürfnisse der Praxis sprechen, von vornherein entfallen. Da die Zweigniederlassung bei ihrer Eintragung als Gesellschafterin auch unter ihrer Registernummer bezeichnet ist, ist es zudem jedermann möglich, sich bei etwa noch vorhandenen Zweifeln Gewissheit über ihre Identität unschwer zu verschaffen.

2. Entgegen der Ansicht des Registergerichts ist die Vollmacht durch den ständigen Vertreter der Zweigniederlassung ausreichend, ohne dass es noch der Vollmacht durch die Directoren der Hauptniederlassung in vertretungsberechtigter Zahl bedarf. Der ständige Vertreter ist nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB befugt, die Gesellschaft für die Tätigkeit der Zweigniederlassung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Damit ist er, worauf die An...

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