Leitsatz (amtlich)

1. Voraussetzung für den Erfolg einer Klage ist, dass der Klageanspruch schlüssig dargelegt wird. Bedarf es dazu einer an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, ist diese vorzulegen.

2. Ist eine Architektenhonorarklage mangels einer nachvollziehbaren Abrechnung unschlüssig, ist das über die Frage der Prüffähigkeit hinaus ein eigenständiger Gesichtspunkt, der die Abweisung einer Klage auch rechtfertigen kann, wenn die Frage der Prüffähigkeit nicht mehr zu erörtern ist.

 

Normenkette

BGB § 631; HOAI § 8 Abs. 1, § 10

 

Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 3 O 142/07)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung für das Berufungsverfahren hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das LG hat in dem angefochtenen Teilurteil vom 24.2.2009 die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen, weil der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Architektenhonorar nicht schlüssig dargelegt habe. Hiergegen will sich der Kläger mit dem beabsichtigten Berufungsverfahren wenden. Im Entwurf der Berufungsbegründung trägt er vor, dass seine Schlussrechnung zwar nicht die nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Insbesondere könnten seiner Rechnung nicht ohne weiteres die anrechenbaren Kosten des Objekts, der Umfang der Leistung und die Honorarzone entnommen werden (S. 2 des Entwurfs der Berufungsbegründung, Bl. 178 d.A.). Der Kläger ist jedoch der Auffassung, dies sei hier unbeachtlich, weil die Beklagten nicht innerhalb von zwei Monaten die Prüffähigkeit der Schlussrechnung gerügt hätten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.11.2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118 = BauR 2004, 316). Deshalb käme es nicht mehr darauf an, ob die Rechnung in sich nachvollziehbar vorgelegt sei. Das sei nicht mehr zu prüfen. Das LG hätte die Fälligkeitsrüge nicht berücksichtigen dürfen und der Klage ohne Berücksichtigung der fehlenden Angaben in der Rechung insgesamt stattgeben müssen.

2. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger verkennt, dass die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH nicht die Schlüssigkeit des Klagevortrags selbst entbehrlich macht. Voraussetzung für den Erfolg einer Klage ist und bleibt, dass der Klageanspruch schlüssig dargelegt wird. Bedarf es dazu einer an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, ist diese vorzulegen. In der Tat ist zwar nach der Rechtsprechung des BGH der Einwand gegen die Prüffähigkeit der Rechnung ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht worden ist. Dies führt aber nicht dazu, dass die Rechnung nicht zu prüfen ist. Das könnte zunächst die Folge sein, wenn die Rüge gegen die Prüffähigkeit fristgerecht erhoben worden wäre; dann wäre eine Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet - also auch kein Erfolg der Klage - in Frage gekommen, weil es an einer Fälligkeitsvoraussetzung des Anspruchs fehlte. Die nicht fristgerecht erhobene und deshalb unbeachtliche Rüge führt vielmehr dazu, dass im rechtshängigen Prozess abschließend die Klärung stattfindet, ob die geltend gemachte Forderung begründet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2007 - VII ZR 230/06, BauR 2007, 1577, insb. Rz. 7; OLG Celle, Urt. v. 7.5.2008 - 14 U 182/07, BauR 2008, 1657, insb. juris-Rz. 20).

Die Klage ggü. der Beklagten zu 2 ist demnach nicht begründet. Der Kläger weist auch im Rahmen des Entwurfes seiner Berufungsbegründung darauf hin, dass seine Schlussrechnung nicht die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Abrechnung erfüllt. Die Klage ist damit unschlüssig. Das ist über die Frage der Prüffähigkeit hinaus ein eigenständiger Gesichtspunkt, der die Abweisung einer Klage auch rechtfertigen kann, wenn die Frage der Prüffähigkeit nicht mehr zu erörtern ist (dazu Eichberger, jurisPR-PrivBauR 10/2007 Anm. 3, Buchst. C). Die Rechtslage entspricht dann derjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach dem die Erteilung einer prüfbaren Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung ist (BGH, Urt. v. 27.11.2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126). Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist also auch ohne Erörterung der Prüffähigkeit, dass die Werklohnforderung schlüssig dargelegt ist (BGH, Beschl. v. 14.7.2007 - VII ZR 230/06, BauR 2007, 1577, insb. Rz. 7). Das ist aber hier nicht der Fall.

Das LG hat mehrere Hinweise in Bezug auf die (fehlende) Schlüssigkeit der Rechnung (vom 19.3.2007, Bl. 13 f. d.A., bzw. 13.8.2007, Bl. 39 d.A.) insbesondere wegen der fehlenden Angaben zu den anrechenbaren Kosten erteilt (zunächst gem. Verfügung vom 22.8.2007, Bl. 22 d.A.). Der Kläger hat darauf mit Schriftsätzen vom 30.8. (Bl. 23 f. d.A.) und 19.9.2007 (Bl. 36 f. d.A.) eine neue Abrechnung vorgelegt und diese zur Grundlage seines Anspruchs gemacht. Er nimmt dabei Bezug auf eine "Ca.-Kostenberechnung/Kostenanschlag nach DIN 276 aus 35 KW (02)" und rechnet im Obersatz "bisher erbrachte", im Anschluss aber...

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