Leitsatz (amtlich)
Bei der Werbung für Küchen müssen die Marken- und Typenbezeichnung der in der Werbeanzeige ausdrücklich unter Hinweis auf deren Energieeffizienzklasse aufgeführten Elektrogeräte mit aufgenommen werden. Der Verbraucher kann den Wert der angebotenen Küche erst dann hinreichend beurteilen, wenn er die Marke bzw. den Hersteller der angebotenen Elektrogeräte und auch ihre Typenbezeichnung kennt.
Normenkette
UWG § 5a Abs. 2, 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 06.05.2015; Aktenzeichen 7 O 38/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Lüneburg vom 6.5.2015 abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.0000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, Elektrohaushaltsgeräte in der Abbildung einer vollständig ausgestatteten Küche unter Nennung der jeweiligen Energieeffizienzklasse und des Gesamtpreises der Küche zu bewerben, ohne bei den in der Küche enthaltenen einzelnen Elektrogeräten eine konkrete Hersteller- und Typenbezeichnung anzugeben, wie geschehen in dem vom 19. bis 21.3.2015 gültigen Prospekt, wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien, ein Möbelhaus und ein Küchenstudio, jeweils mit Sitz in C. sind im Küchensegment Mitbewerber. Die Verfügungsbeklagte bewarb aus Anlass der Neueröffnung ihrer Küchenabteilung in einem mehrseitigen Prospekt für Eröffnungsangebote in der Zeit zwischen 19. und 21.3.2015 u.a. zwei dort im Einzelnen abgebildete "N. Küchen" zum Eröffnungspreis von 3.299 EUR (statt ursprünglich 5.399 EUR) bzw. 1.799 EUR (statt ursprünglich 2.999 EUR). Die Werbung enthielt Abbildungen der Küchen, die Stellmaße und Angaben zu den Schränken sowie ferner zu den darin enthaltenen Geräten (Geschirrspüler der Energieeffizienzklasse A, Einbaukühlschrank der Energieeffizienzklasse A++, Edelstahl-Dunstesse, Glaskeramikkochfeld und ein Edelstahlbackofen, ebenfalls der Energieeffizienzklasse A), ohne dass deren Hersteller und ihre Typenbezeichnung genannt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 46 GA Bezug genommen.
Die Verfügungsklägerin hält diese Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie dem Verbraucher nötige wesentliche Informationen vorenthalte und damit gegen § 5a Abs. 2 und 3 UWG verstoße. Insbesondere hätte die Typenbezeichnung der eingebauten Elektrogeräte angegeben werden müssen. Hersteller- und Typenbezeichnung seien für den Käufer einer Küche wesentliche Informationen, insbesondere wenn die Geräte nicht sichtbar seien. Einem Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG stehe nicht entgegen, dass Kunden nicht aufgrund von Prospekten ganze Küchen bestellen würden. Auf Einzelheiten des individualisierten Einbaus der Küchen komme es insoweit nicht an. Die Küchen wiesen überdies Standardmaße auf.
Dem ist die Verfügungsbeklagte entgegengetreten. Anders als bei Einzelgeräten könne ein Verbraucher eine Küche keineswegs auf der bloßen Grundlage der im Prospektangebot bestellen. Das Stellmaß stelle eine bloße cirka-Angabe dar, ferner seien die räumliche Lage der Anschlüsse am Einbauort sowie die individuell gewünschten Höhen, Breiten und Tiefen der einzelnen Elemente, etwa der Arbeitsplatte, zu beachten. Der Verbraucher sei mithin nicht in der Lage, nur aufgrund der Prospektinformationen das Geschäft abzuschließen. Der Kauf einer Komplettküche unterscheide sich insoweit von demjenigen von Elektroeinzelgeräten.
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und ausgeführt, die Verfügungsklägerin habe die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch, insbesondere diejenigen gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, nicht glaubhaft gemacht. Zwar stellten die in eine Küche eingebauten elektrischen Geräte ein wesentliches Merkmal dar, was zweifellos die Angabe von Marke und Typenbezeichnung erfordere. Hiervon hänge auch wesentlich die Preisgestaltung ab. Nur dann, wenn der Verbraucher wisse, welche Elektrogeräte in der Küche verbaut seien, könne er eine Einschätzung dahingehend abgeben, ob das Angebot angemessen sei oder nicht. Allerdings seien die beworbenen Küchen nicht so angeboten worden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft hätte abschließen können. Beim Kauf einer Küche spielten für jenen deutlich mehr Faktoren eine Rolle, als sie sich den Werbeprospekten entnehmen ließen. Ein solcher Verbraucher werde z.B. die Qualität der verbauten Platten testen und sehen wollen, wie die Schranktüren schlössen und welche Qualität die Scharniere hätten. Ferner werde er das Laufverha...