Leitsatz (amtlich)
Zur Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche eines Immobilienfondsanlegers gegen die seinen Fondsbeitritt finanzierende Bank.
Normenkette
BGB §§ 199 ff.; EGBGB Art. 229 § 6
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 03.11.2005; Aktenzeichen 4 O 86/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 3.11.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Verden teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerinnen insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin zu 1) verurteilt, an den Beklagten 17.799,12 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.7.2005 zu zahlen - Zug um Zug gegen Übertragung von 5 % der ihm aufgrund der Beitrittserklärung vom 29.12.1993 gehörenden Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds "...straße 5" in B.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner 6/7, der Beklagte 1/7. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 2) selbst. Die Klägerin zu 1) trägt 6/7, der Beklagte 1/7 der der Klägerin zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten. Von den ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte selbst 1/7, die Kläger als Gesamtschuldner 6/7.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Gegner vor der Vollstreckung leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Hinsichtlich der Widerklage wird die Revision zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerinnen begehren die Feststellung der Wirksamkeit eines Kreditvertrages, hilfsweise die Rückzahlung eines gewährten Darlehens.
Der Beklagte ist Gesellschafter des in Form einer BGB-Gesellschaft betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "Gründstücksgesellschaft ...straße 5" in B. Er ist der Gesellschaft durch Erklärung vom 29.12.1993 beigetreten. Um den in der Beitrittserklärung neben einer Bareinlage i.H.v. 65.000 DM zzgl. 5 % Agio vorgesehenen Gesamtaufwand i.H.v. 361.141 DM aufbringen zu können, hat der Beklagte im Rahmen eines Treuhandvertrages die R. gesellschaft mbH beauftragt, für ihn zwei Darlehen aufzunehmen, und zwar neben einem - nicht Gegenstand dieses Prozessverfahrens - für die Gesellschaft aufzunehmenden Darlehens, für das er anteilig mit 105.788 DM haftet, einen als Darlehen II bezeichneten Kredit i.H.v. 187.103 DM zzgl. Damnum. Einen entsprechenden Kreditvertrag hat die Treuhänderin mit der Z-Bank, die zunächst auf die Klägerin zu 2) verschmolzen und deren Geschäftsbetrieb sodann von der Klägerin zu 1) übernommen worden ist, abgeschlossen. Der Darlehensvertrag vom 10./18.11.1994 ist zugunsten eines auf die GbR lautenden Treuhandkontos valutiert worden. Im Jahr 1999 sind unter eigener Mitwirkung des Beklagten die Konditionen für den Darlehensvertrag neu festgelegt worden.
Die Klägerinnen, von denen die Klägerin zu 2) nur für den Fall Ansprüche geltend macht, dass ihre Übernahme durch die Klägerin zu 1) als unwirksam angesehen werden sollte, vertreten die Auffassung, dass der zwischen dem Beklagten und der R.-gesellschaft mbH geschlossene Treuhandvertrag wirksam sei. Der Vertrag, in dem umfassende Vollmachten auch zur rechtlichen Vertretung des Beklagten enthalten sind, sei vorrangig auf die Wahrnehmung und Verwirklichung wirtschaftlicher Interessen gerichtet gewesen und nur zu diesem Zweck geschlossen worden. Unabhängig hiervon sei der von der Treuhänderin geschlossene Vertrag jedenfalls durch die Unterzeichnung von Nachträgen sowie die Neufestsetzung der Konditionen seitens des Beklagten genehmigt worden. Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, dass bei Annahme der Unwirksamkeit des Treuhandvertrages der Beklagte jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante BGB zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet sei, da er den Kredit, dessen Auszahlung auf das Konto der GbR auf einer dem Beklagten zurechenbaren Rechtshandlung beruhe, erlangt habe. Weiter hilfsweise für den Fall, dass bereicherungsrechtlich von einem Empfang des Darlehens durch die GbR auszugehen sei, sei diese zur Rückzahlung verpflichtet; für die Verpflichtungen der GbR haftete seinerseits der Beklagte als deren Gesellschafter zumindest analog § 128 HGB.
Die Klägerinnen haben beantragt, festzustellen, dass der mit dem Beklagten unter dem 10./18.11.1994 geschlossene Darlehensvertrag über ein Darlehen i.H.v. 207.870,82 DM (Konto-Nr. ...), wirksam ist.
Weiterhin haben die Klägerinnen beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 14.117,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise für den Fall, dass dem oben genannten Zahlungsantrag nicht stattgegeben wird, hat die Klägerin...