Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen 5 O 353/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen VIII ZR 35/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.5.2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Verden wird, soweit das Urteil die Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme von EEG-Strom sowie dessen Vergütung betrifft, mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten und einschränkend von der sofortigen Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß dem Tenor des landgerichtlichen Urteils soll die Abnahme und Vergütung nach den Grundsätzen des EEG erfolgen, und zwar wie folgt:

1. Die abzunehmende und zu vergütende Menge soll binnen eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren nach Rechtskraft des Urteils als gleichmäßige Bandlieferung zur Verfügung gestellt und monatlich abgerechnet werden.

2. Für den Fall, dass Rechtskraft nicht vor dem 1.9. des Kalenderjahres eintritt, soll die vorgenannte Regelung erst für das darauf folgende Kalenderjahr beginnen.

Hinsichtlich des Zinsantrages wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist, soweit es nicht die Verurteilung der Beklagten zur Abnahme von Strom sowie Zahlung (Abs. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils) betrifft, vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte, die auf dem Gelände des Industrieparks W. ein Gasturbinenwerk betreibt, für den von ihr erzeugten Strom den Verpflichtungen aus § 14 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) in der Fassung vom 1.8.2004 unterliegt. Die Klägerin begehrt, gestützt auf § 14 EEG, von der Beklagten für den Zeitraum von August 2004 bis einschließlich Dezember 2006 die Abnahme von 35.464.275 kWh EEG-Strom sowie Zahlung von 4.241.473,73 EUR.

Nach § 1 Abs. 2 EEG wird durch das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer

Energien (u.a.) der Zweck verfolgt, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig abzunehmen und zu übertragen. Diejenigen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, haben Anspruch auf eine - in den §§ 6 -10 EEG im Einzelnen geregelte - Vergütung, die über dem Preis liegt, den der Letztverbraucher durchschnittlich für Strom zu zahlen hat. Die hierdurch den Netzbetreibern entstehenden Kosten werden in einem im EEG normierten, vierstufigen System gleichmäßig auf die Letztverbraucher umverteilt. Zuständig hierfür sind gem. § 14 Abs. 3 EEG die Übertragungsnetzbetreiber, die in der Bundesrepublik Deutschland über Hochspannungsnetze den Strom flächendeckend verteilen. Eines von insgesamt vier Unternehmen, die Übertragungsnetze unterhalten, ist die Klägerin.

Die Beklagte war in der hier maßgeblichen, bis zum 30.6.2008 bestehenden gesellschaftsrechtlichen Struktur ein Tochterunternehmen der W. AG (W. AG), einem Unternehmen, das zum B.-Konzern gehört. Sie war (und ist in geänderter gesellschaftsrechtlicher Form) als Technologiepartner und Industriedienstleister für Unternehmen in Nord- und Mitteldeutschland tätig. Der Firmensitz der Beklagten liegt im Industriepark W. Auf dem Gelände dieses Industrieparks betrieb die Beklagte ein Gasturbinenwerk sowie ein sog. Areal- oder auch Objektnetz. Über dieses Netz des Industrieparks wurden die dort angesiedelten Unternehmen mit Strom beliefert. Das Netz des Industrieparks ist an das Übertragungsnetz der Klägerin angeschlossen, aus dem die Beklagte für Unternehmen des Industrieparks den über die Eigenerzeugung hinaus erforderlichen Strom entnommen hat.

Unstreitig ist, dass die Beklagte für die Strommengen, die sie über das Übertragungsnetz der Klägerin bezieht, den Verpflichtungen nach dem EEG unterliegt, mithin EEG-Strom abnehmen muss und Ausgleichszahlungen zu leisten hat. Zur Bestimmung des Umfangs dieser Verpflichtung hat sie während des gerichtlichen Verfahrens für den Zeitraum von August 2004 bis einschließlich Dezember 2006 die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt (Auflistung Bl. 124 d.A.). Soweit die Beklagte Strom aus dem Übertragungsnetz bezogen hat, ist die Abwicklung des EEG-Belastungsausgleichs über den Bilanzkreis ... erfolgt. Insoweit hat die Beklagte die ihr obliegenden Verpflichtungen, wie im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden ist, erfüllt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auch die von der Beklagten selbst...

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