Normenkette
BGB §§ 1976, 1991 Abs. 2, §§ 2175, 2377
Verfahrensgang
LG Stade (Aktenzeichen 2 O 20/98) |
Tenor
Die Aufnahme des Rechtsstreits durch die jetzige Klägerin wird zugelassen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die ursprüngliche Klägerin hat Prozesskostenhilfe begehrt, um als verarmte Schenkerin Klage zu erheben gegen ihre Tochter auf Herausgabe zweier Geldgeschenke an sich – die ursprüngliche Klägerin –, damit sie ihren angemessenen Unterhalt bestreiten konnte. Nach teilweiser Bewilligung der Hilfe hat sie mit Schriftsatz vom 13.7.1999 (Bl. 146 ff. d.A.) am 27.7.1999 (Zustellung an die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten – Bl. 166 d.A.) Klage erhoben nicht auf Zahlung an sich, sondern auf Zahlung an die jetzige Klägerin, bis auf Monatsraten ab Oktober 1999, die sie für sich verlangt hat. Mit Bescheid vom 27.9.1999, der Beklagten zugestellt am 11.10.1999 (Schriftsatz der Klägerseite v. 13.10.1999 sowie Anlage dazu – Bl. 216–218 d.A.), hat die jetzige Klägerin den Anspruch der ursprünglichen Klägerin wegen Geldgeschenken von insgesamt 77.200 DM auf sich übergeleitet. Das LG hat die Beklagte verurteilt, 40.064,57 DM sowie weitere 4.496,73 DM in Monatsraten von 907,70 DM für Juli bis September 1999 an die jetzige Klägerin, den Rest für Oktober und November 1999 (907,70 DM + 865,93 DM) an die ursprüngliche Klägerin zu zahlen. Gegen dieses Urteil wendet die Beklagte sich mit dem Ziel vollständiger Abweisung der Klage. Die jetzige Klägerin beansprucht nur noch einen Teilbetrag der 40.064,57 DM, nämlich 34.057,71 DM (S. 2 des Schriftsatzes v. 23.9.2002 – Bl. 334 d.A.), im Wege der Anschlussberufung mit Rechtshängigkeitszinsen (S. 1 f. des Schriftsatzes v. 29.1.2003 – Bl. 380 f. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Aufnahme des Rechtsstreits durch die jetzige Klägerin war zuzulassen.
1. Dieses folgt aus den Regeln, welche für den Parteiwechsel nach dem Willen der alten Parteien und der neuen Partei gelten, deren Voraussetzungen – in entspr. Anwendung der §§ 263, 525 S. 1 ZPO – erfüllt sind.
a) Soweit die jetzige Klägerin mit der Aufnahme des Rechtsstreits den Anspruch weiterverfolgt, nämlich nur hinsichtlich eines Teils der 40.064,57 DM, deren Zahlung an sie – die jetzige Klägerin – die ursprüngliche Klägerin schon bei Erhebung der Klage beantragt hatte, ist die Prozessführungsbefugnis der ursprünglichen Klägerin auf sie – die jetzige Klägerin – übergegangen (zu diesem rein prozessualen Begriff der Rechtsnachfolge: Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 239 Rz. 15). Die Ermächtigung der jetzigen Klägerin an die ursprüngliche Klägerin vom 24.6.1999 (Anlage K 14 zur Klagschrift v. 13.7.1999 – Bl. 153 d.A.), den Anspruch, von welchem beide Klägerinnen (irrtümlich) annahmen, er sei bereits durch die Bewilligung und Leistung von Sozialhilfe an die ursprüngliche Klägerin auf die jetzige Klägerin übergegangen (S. 2 der Klagschrift – Bl. 147 d.A.), ging mit dem Tode der ursprünglichen Klägerin nicht auf deren Erben über, sondern erlosch vielmehr entspr. § 168 S. 1, § 673 S. 1 BGB.
b) Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs, welcher dessen Überleitung nach dem Bundessozialhilfegesetz ihrem Sinne nach gleichsteht, auf den Prozess keinen Einfluss habe, betrifft den vorliegenden Fall nicht und lässt sich für ihn auch nicht entspr. heranziehen. Die ursprüngliche Klägerin hat nicht, wie § 265 Abs. 1 ZPO voraussetzt, ein Recht, das sie als eigenes verfolgte, nach Rechtshängigkeit verloren, sondern sie hat von vornherein ein fremdes Recht, nämlich das vermeintliche der jetzigen Klägerin, das diese erst später infolge Überleitung erwarb, mit deren Ermächtigung geltend gemacht.
In diesem Falle besteht kein Bedürfnis, die Beklagte vor der Übernahme des Rechtsstreits durch die jetzige Klägerin als Rechtsinhaberin zu schützen. Anders als im Falle des § 265 ZPO, in welchem der Schuldner sich zwei Rechtsinhabern gegenübersieht, demjenigen, der aus eigenem Recht die Klage erhob, und demjenigen, der das Recht danach erwarb, läuft die Beklagte nicht Gefahr, wegen desselben Rechtes zweimal verurteilt zu werden, aus dem Grunde, dass das Urteil im Prozess mit dem Zessionar keine Rechtskraft entfaltet im Folgeprozess mit dem Zedenten. Hier hat von Anfang an im Prozess – ob sachlich-rechtlich zu Recht oder Unrecht, spielt keine Rolle – immer nur die jetzige Klägerin den Anspruch als ihr eigenes Recht behauptet, niemals die frühere Klägerin (zu dem Ganzen ebenso: BGH v. 7.7.1993 – IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132 [135 f.] = MDR 1993, 1009).
c) Das Rechtsverhältnis der Erben der ursprünglichen Klägerin zu der jetzigen Klägerin ist für die Zulässigkeit des Parteiwechsels bedeutungslos. Da die Prozessführungsbefugnis der ursprünglichen Klägerin, wie bereits ausgeführt, mit deren Tode geendet hat, sind deren Erben nicht Rechtsnachfolger i.S.d. § 239 Abs. 1 ZPO (s. BGH v. 7.7.1993 – IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132 [135 f.] = MDR 1993, 1009). – Auf die Einwilligung der Beklagten in den Parteiwech...