Leitsatz (amtlich)
1) Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach den §§ 7 ff. StVG, die der BR Deutschland aus der Verschmutzung einer Bundesstraße zustehen, können von Landesbehörden im eigenen Namen kraft unmittelbaren Verfassungsrechts geltend gemacht und auch an (private) Dritte abgetreten werden.
2) Wegen § 19 2. AVVFStr kann ein solcher Schadensersatzanspruch - auch im Falle einer Abtretung - nur ohne Umsatzsteuer geltend gemacht werden.
3) Ein Schaden ist auch dann "beim Betrieb eines Kfz" i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn der Schaden durch den Inhalt des auf die Straße abgestellten Transportgutes verursacht wurde.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 12.04.2013; Aktenzeichen 02 O 1825/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Grundurteil des LG Leipzig vom 12.4.2013 - 2 O 1825/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.917,80 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.6.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin 1/6 zu tragen, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 5/6.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Senat war von Amts wegen gehalten, das vom LG erlassene Grundurteil darauf zu überprüfen, ob dieses in zulässiger Weise ergangen ist (vgl. BGH NJW-RR 2013, 363). Nach der Rechtsauffassung des Senats war die Sache bei Erlass des Grundurteils allerdings bereits entscheidungsreif, weshalb nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 der in erster Instanz noch anhängige Streitteil "heraufgezogen" wurde und der Senat mithin in der Sache abschließend entscheiden konnte (vgl. OLGReport Celle 2008, 136).
Danach steht der Klägerin der mittels Teilklage geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht, den sie der Höhe nach auf ihre Rechnung vom 13.5.2011 (Anlage K 6) stützt, mit Ausnahme der dort geltend gemachten Mehrwertsteuer zu.
1. Mit zutreffender Begründung hat das LG eine Aktivlegitimation der Klägerin auf der Grundlage der als Anlage K 10 zu den Akten gereichten schriftlichen Abtretungsvereinbarungen vom 4.9.2012 zwischen dem Landkreis N., vertreten durch das Straßenbauamt N., dieses vertreten durch den Amtsleiter U. und den 1. Beigeordneten F., sowie der Klägerin, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden A., bejaht.
Rechtsträger des Anspruchs auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung einer Bundesstraße ist die Bundesrepublik Deutschland, die im Wege der Bundesauftragsverwaltung (Art. 90 Abs. 2 GG) durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung vertreten wird. Im Freistaat Sachsen obliegt gem. § 50a Abs. 1 SächsStrG die Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit dem Bund die Straßenbaulast obliegt. Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die den Straßenbaubehörden nach § 7 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies für die Erledigung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. In der Anlage zu § 1 SächsStrUIVO unter Pkt. 5.7 heißt es:
"Die Landkreise sind für die Schadensabwicklung einschließlich eventuell erforderlicher Prozessführung zuständig."
Mithin war vorliegend der Landkreis N., vertreten durch das Straßenbauamt N., im Wege der Bundesauftragsverwaltung zuständig für die (ggf. gerichtliche) Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben entstanden sind. Dabei erfolgt die Geltendmachung derartiger Ansprüche des Bundes durch die Landesbehörde im eigenen Namen kraft unmittelbaren Verfassungsrechts, weil die Übertragung der Erfüllung originärer Bundesaufgaben notwendigerweise auch die Übertragung der Befugnis zur eigenen Geltungmachung von Ersatzansprüchen beinhaltet, die sich im Zusammenhang mit der Auftragsverwaltung ergeben. Dies stellt eine verfassungsrechtlich begründete Prozessstandschaft der gem. Art. 90 Abs. 2 GG übertragenen Aufgaben dar (vgl. BGH NJW 1979, 864; OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 962 ff.).
Demnach war der (im eigenen Namen prozessführungsbefugte) Landkreis N. vorliegend auch berechtigt, diese Schadensersatzansprüche an die Klägerin abzutreten. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten fehlte ihm hierfür auch nicht die Verfügungsbefugnis. Denn grundsätzlich können sogar öffentlich-rechtliche Ansprüche an Private abgetreten werden (vgl. nur BGH NZV 2011, 595); erst recht gilt dies, wenn - wie hier - zivilrechtliche Ansprüche gemäß den §...