Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 22.02.2002) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.2.2002 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstre-ckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstre-ckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch Handlungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Schmierstoffen für Schienenfahrzeuge entstanden ist, die gem. dem rechtskräftigen Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 29.4.1999 - 2 U 59/97 - als unlauter anzusehen sind. Nach dem Tenor des Urteils sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch das Inverkehrbringen, das Angebot oder den Vertrieb von nicht von der Klägerin stammenden Schmierstoffen unter den Bezeichnungen "P. 1200", "H. 1200 MB" oder "H. 1200", "R. 1500 B" oder "R. 1500", "B." oder "B. 55", S. 2000 B" oder "S. 200 K", "S. 2010" "S. 2020" oder "S. 2030" entstanden ist.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin lässt herstellen und vertreibt Schmierstoffe, die insb. beim Betrieb von Schienenfahrzeugen Verwendung finden. Sie bot die Schmierstoffe, deren Vorteil ggü. zuvor bekannten Schmiermitteln nach ihrem Vorbringen vor allem in dem hohen Feststoffgehalt besteht, unter der Bezeichnung "C." unter Hinzufügung eines Produktnamens und einer Buchst.-/Zahlen-kombination zur Unterscheidung der verschiedenen Produkte an. Seit etwa Mitte der 80iger Jahre arbeitete der Geschäftsführer der Klägerin mit der Beklagten zu 2) zusammen, die Zentralschmieranlagen für Schienenfahrzeuge herstellt und die eine für das von dem Geschäftsführer der Klägerin entwickelte Spurkranzschmiermittel geeignete Anlage entwickelt hat. In Deutschland vertrieb die Klägerin die Schmierstoffe über Handelsvertreter, die sich auf verschiedene Absatzgebiete aufteilten. Mit Schreiben vom 16.6.1992 kündigte der für das Absatzgebiet "Nord-Ost" zuständige Handelsvertreter R. das Handelsvertreterverhältnis mit der Klägerin fristlos und war seither für die Beklagte zu 1) tätig. Im Juni/Juli 1992 wandte sich R. mit einem Rundschreiben an einige Kunden, die er bis dahin als Handelsvertreter der Klägerin mit Schmierstoffen beliefert hatte. In dem Schreiben waren u.. a. folgende Aussagen enthalten:
"Die große Nachfrage von Feststoffschmiermitteln hat uns veranlasst, die Produktion und Vertriebsstruktur, welche bis heute ausschließlich durch die Firma S. GmbH in S. geregelt worden ist, maßgeblich zu verändern .... Ab sofort übernimmt die Firma T.-E., die bis dato die internationalen Märkte mit R. Zentralschmiersystemen (Spurkranzschmierungen und Schienenkopfsprühanlagen) und C.-Produkten beliefert hat, auch für Sie die Vertriebs- und Auftragsabwicklung. Damit ist sichergestellt, dass sich Produkt und Qualität nicht verändert haben.
Um die Kontinuität zu demonstrieren, werden Sie auch weiterhin von mir besucht und beraten ...."
Für die Schmiermittel der Beklagten zu 1) wurde des Weiteren mit einer "Produkteliste" geworben, in der unter der Überschrift "Namen alt" die Bezeichnungen aufgeführt waren, welche die Klägerin für ihre Produkte verwandte. Diesen gegenübergestellt wurden unter der Überschrift "Namen neu" die Bezeichnungen, unter denen die Beklagte zu 1) ihre - in der Beschaffenheit und Konsistenz den Produkten der Klägerin entsprechenden - Schmierstoffe anbot. Die jeweiligen Produktbezeichnungen stimmten teilweise überein; zwar unterschieden sich die (Phantasie-)Namen der jeweiligen Produkte; die zur weiteren Spezifizierung der Einzelprodukte dienenden Zahlen-/Buchst.kombinationen waren jedoch identisch. Das Werbeschreiben war unter dem Briefkopf der Herstellerin der von der Beklagten zu 1) vertriebenen Schmiermittel, der Firma I. AG, erstellt worden. Dieses Unternehmen war von dem Geschäftsführer der Beklagten nach dessen Ausscheiden als Geschäftsführer der Klägerin zusammen mit dem Handelsvertreter R. und der Firma S. und Co. AG, die bis dahin die von der Klägerin vertriebenen Schmierstoffe hergestellt hatte, gegründet worden. Der 2. Zivilsenat hat in der Übernahme der Zahlen-/Buchsabenkombinationen in die Produktbezeichnungen durch die Beklagte zu 1) einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG a.F.) gesehen. Wegen der übereinstimmenden Zahlen- oder Zahlen-/Buchst.kombinationen in den Produktbezeichnungen der Parteien sei zu erwarten, dass die potentiellen Abnehmer über die Herkunft von nicht aus dem Unternehmen der Klägerin stammenden Schmiermitteln getäuscht würden. Dies ergebe sich auch aus den Umständen, unter denen die Beklagte zu 1) den Vert...