Leitsatz (amtlich)
1. Wird in einer Werbeschrift zum patentverletzenden Einsatz eines Mittels angeleitet, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, kann davon ausgegangen werden, dass Leser des Prospektes dieser Anleitung folgend das ihnen gelieferte Mittel patentverletzend verwenden, und der so werbende Lieferant diese vom Empfänger getroffene Zweckbestimmung kennt und verwirklicht sehen will.
2. Ist damit zu rechnen, dass solche Prospekte vom Empfänger aufbewahrt und auch nach längerer Zeit noch Beschaffungsentscheidungen zugrunde gelegt werden, so kann die in älteren Prospekten enthaltene Anleitung zu einem patentverletzenden Einsatz die Annahme einer mittelbaren Patentverletzung auch dann rechtfertigen, wenn in den aktuellen Werbeschriften nur noch ein patentfreier Einsatz empfohlen wird.
3. Bei einer mittelbaren Patentverletzung bzw. -benutzung stehen dem Patentinhaber Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Entschädigung auch dann zu, wenn es beim Dritten zu keiner unmittelbaren Patentverletzung bzw.-benutzung gekommen ist (Ergänzung zu OLG Düsseldorf GRUR-RR 2002, 369 = GRUR 2003, 50 (Leitsatz) – Haubenstretchautomat).
Normenkette
PatG § 10 Abs. 1, §§ 33, 139; IntPatÜG Art. 2 § 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4 O 38/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.3.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Abweisung der weiter gehenden Klage teilweise abgeändert und in den Abschnitten I.1., I.3. und II.1. seines Urteilsausspruches wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, mit einer Antriebsscheibe versehene Antriebseinheiten, die – im Verhältnis zu ihrem Durchmesser – in Richtung der Antriebswelle von der Antriebsscheibe flach und geeignet sind, in einem Antriebsscheibenaufzug mit einem Aufzugkorb, der sich entlang von Aufzug-Führungsschienen bewegt, mit einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewicht-Führungsschienen bewegt, mit einem Satz von Hebeseilen, an denen der Aufzugkorb und das Gegengewicht in dem Aufzugschacht aufgehängt sind und auf welche die Antriebseinheit einwirkt, im Aufzugschacht angeordnet zu werden, wobei eine Wand des Aufzugschachts einen Maschinenraum aufweist, in dem die wesentlichen Elemente der Antriebseinheit angeordnet sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, ohne im Falle des Anbietens den jeweiligen Angebotsempfänger und im Falle des Lieferns den jeweiligen Abnehmer deutlich erkennbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Antriebseinheit nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragener Inhaberin des europäischen Patentes 0 680 920 in Antriebsscheibenaufzüge in der vorstehend beschriebenen Weise eingebaut werden darf;
2. Der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie
A. – nur die Beklagte zu 1) – in der Zeit vom 9.5.1998 bis zum 11.9.1998 Antriebseinheiten der zu I.1. bezeichneten Art in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert hat, ohne den jeweiligen Abnehmer oder Angebotsempfänger deutlich erkennbar schriftlich darauf hingewiesen zu haben, dass er der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patentes 0 680 920 eine den Umständen nach angemessene Entschädigung dafür zu leisten hat, wenn er die ihm angebotene oder gelieferte Antriebseinheit in der vorstehend zu I.1. beschriebenen Weise in Antriebsscheibenaufzüge einbaut,
und zwar unter Angabe der zu I.3. a)-d) des landgerichtlichen Urteilsausspruches genannten Einzelauskünfte;
B. die Beklagten in der Zeit seit dem 12.9.1998 Handlungen der zu I.1. bezeichneten Art begangen haben, und zwar unter Angabe der zu I.3.a)-e) des landgerichtlichen Urteilsausspruches aufgezählten Einzelauskünfte, wobei es hinsichtlich der Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger bei dem vom LG nachgelassenen Wirtschaftsprüfervorbehalt verbleibt.
II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin eine den Umständen nach angemessene Entschädigung dafür zu leisten, dass sie Handlungen der zu I.3.A) bezeichneten Art in der Zeit vom 9.5.1998 bis zum 11.9.1998 begangen hat.
III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagten 60 % und die Klägerin 40 % zu tragen; die Kosten des Berufungsrechtszuges werden zu 80 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 20 % der Klägerin auferlegt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 615.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kl...