Leitsatz (amtlich)
1. Der Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses ist ein Werkvertrag. Wird der Vertrag außerordentlich gekündigt, ist die Kündigung, sofern ein Kündigungsgrund nicht vorliegt, als freie Kündigung des Bestellers zu werten, falls sich aus der Erklärung ein solcher Kündigungswille ergibt. Der Wille den Vertrag auch bei Nichtvorliegen des Kündigungsgrundes zu beenden, ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich aus der Kündigungserklärung und den Umständen keine Beschränkung der Vertragsbeendigung auf das Vorliegen des Kündigungsgrundes ergibt.
2. Eine Vergütungspauschale von 10 % des zur Zeit der freien Kündigung vereinbarten Gesamtpreises in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten des Fertighauses ist wirksam.
3. Auf den Werkvertrag über die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses findet das für Ratenlieferungsverträge geltende Widerrufsrecht des § 505 Abs. 1 Nr. 1 BGB weder direkt noch analog Anwendung.
4. Der Vertrag über die Lieferung eines Fertighauses mit vereinbarten Abschlagszahlungen ist kein Teilzahlungsgeschäft. Ein Widerrufsrecht aus §§ 501, 495 BGB scheidet deshalb aus.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen 3 O 67/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.10.2004 verkündet Urteil der 3. Zivilkammer des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung einer pauschalierten Vergütung nach Kündigung eines Vertrages über die schlüsselfertige Errichtung eines Fertighauses in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 27.635,16 EUR verurteilt und ausgeführt: Es sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Das Angebot der Beklagten vom 23.3.2002 habe die Klägerin mit Schreiben vom 2.4.2002 unter Abänderungen angenommen, so dass die Vertragsbestätigung in Wahrheit ein neues Angebot gem. § 150 Abs. 1 BGB gewesen sei. Dieses Angebot der Klägerin hätten die Beklagten akzeptiert, da sie der Bitte der Klägerin um Rücksendung der unterschriebenen Baubeschreibung für die Garage nachgekommen sei. Eine schlüssige Annahme ergebe sich auch daraus, dass die Beklagten einen Architekten beauftragten, der mit Änderungswünschen an die Klägerin herantrat, woraufhin die Klägerin die erbetenen Planzeichnungen fertigte. Schließlich verdeutliche die Zahlung der ersten Rate durch die Beklagten die Annahme des Angebots der Klägerin. Die Anfechtung des Vertrages durch die Beklagten sei nicht gerechtfertigt, da die behauptete Täuschung über Mehrkosten nach der Ausstattungsberatung allenfalls nach Vertragsschluss erfolgt und deshalb nicht mehr kausal für den Abschluss des Vertrages geworden sei. Die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages sei nicht hinreichend vorgetragen. Dass der Geschäftsführer des Werkes der Klägerin in Wenden Vertretungsmacht für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gehabt habe, sei nicht vorgetragen. Da die Klägerin die Kündigung der Beklagten nicht zu vertreten habe, könne sie gem. § 649 BGB, § 8 VOB/B die Zahlung der Vergütung verlangen. Der Anspruch sei gem. der wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung der Klägerin i.H.v. 10 % der vereinbarten Vergütung entstanden.
Die Beklagten greifen die Entscheidung mit der Berufung an. Sie erklären den Widerruf des Vertrages und tragen vor: Selbst wenn man von einem Vertragsschluss ausgehe, handele es sich um ein Teilzahlungsgeschäft, so dass sich nach §§ 505 Abs. 1, 355 BGB sowie §§ 501 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht ergebe. Das Widerrufsrecht finde auf den Werkvertrag, der die Zahlung der Vergütung in Raten vorsehe, Anwendung.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des LG Mönchengladbach zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält den Widerruf erstmals in der Berufung für nicht zulässig und vertritt die Auffassung, dass der Werkvertrag mit Abschlagszahlungen kein Widerrufsrecht begründe.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO.
Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch i.H.v. 27.635,16 EUR gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B i.V.m. § 11 des Werkvertrages über ein Weberhaus zu, da die Beklagten das Vertragsverhältnis gekündigt haben, ohne hierzu durch einen wichtigen Grund aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin...