Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 07.02.2006; Aktenzeichen 3 O 280/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.2.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Kleve wird zurück-gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
A. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des F S Ansprüche auf Rückgewähr von 25.431,87 EUR aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend.
Den angefochtenen Zahlungen lag die Einlösung von fünf Schecks in der Zeit vom 26.1.2003 bis 1.7.2003 sowie eine Überweisung vom 24.8.2003 zugrunde.
Das Insolvenzverfahren wurde am 27.8.2004 aufgrund eines am 26.6.2004 eingegangenen Insolvenzantrages eröffnet.
Der Kläger beruft sich gem. § 133 InsO auf anfechtbare Zahlungen des Schuldners an die Beklagte i.H.v. 89.510,53 EUR, von denen er im Wege der Teilklage einen Betrag i.H.v. 25.431,87 EUR geltend macht.
Seit 1999 erfolgten Zahlungen des Schuldners an die Beklagte per Überweisung, per Scheck oder bar auf die Weise, dass ein Vollziehungsbeamter der Beklagten den Schuldner in seinem Betrieb oder zu Hause aufsuchte und jeweils "Fruchtlosigkeitsanzeigen" zu befürchten waren. In der Zeit vom 26.1.2003 bis zum 24.8.2003 erfolgten auf diese Weise Zahlungen im Gesamtbetrag von 25.431,87 EUR, deren Rückzahlung der Kläger mit der vorliegenden Teilklage begehrt. Außerdem beansprucht der Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten im Betrag von 797,70 EUR.
Der Kläger hat behauptet, schon seit 1999 sei der Schuldner zahlungsunfähig gewesen. Das ergebe sich aus dem Zahlungsverhalten des Schuldners der Beklagten ggü. der B und der R GmbH gegenüber (Anlagen 47 und 48), sowie aus einer fruchtlosen Kontenpfändung ggü. der Sparkasse R im Juli 2002. Im Oktober 2000 sei ein Scheck "geplatzt", zwei weitere Schecks seien am 16.4.2003 und 22.8.2003 nicht eingelöst worden.
Die in Rede stehenden Zahlungen habe der Schuldner an die Beklagte erbracht in dem Bewusstsein, damit andere Gläubiger zu schädigen; die Beklagte habe das gewusst und ihr sei die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt gewesen.
Die angefochtenen Zahlungen hätten der Beklagten eine inkongruente Deckung verschafft, weil der Schuldner sie zur Abwendung eines von der Beklagten angedrohten Insolvenzantrages geleistet habe.
Die Beklagte möchte die Klage abgewiesen sehen und hat dazu geltend gemacht, die Zahlungen seien nicht aufgrund einer Rechtshandlung des Schuldners erfolgt, die dieser selbstbestimmt auch hätte unterlassen können, sondern aufgrund der drohenden Fruchtlosigkeitsanzeige durch den Vollziehungsbeamten.
Die Beklagte bestreitet einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, jedenfalls habe sie von einem solchen keine Kenntnis gehabt.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein verantwortungsgesteuertes Verhalten des Schuldners nicht festzustellen sei. Vielmehr hätten die Zahlungen auf Maßnahmen des Vollzugsbeamten der Beklagten beruht, auf deren Erfolg oder Nichterfolg der Schuldner keinen Einfluss gehabt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt und dazu sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Der Kläger hat beantragt, das Urteil des LG Kleve abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.431,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.6.2005 zu zahlen, an ihn als Nebenforderung 797,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.9.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat sich dazu auf ihr bisheriges Vorbringen und dessen Ergänzungen bezogen.
Mit Urteil vom 21.12.2006 hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers hat der BGH das vorbezeichnete Urteil des Senats mit Beschluss vom 18.6.2009 (IX ZR 7/07) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen; auf den Beschluss des BGH wird Bezug genommen (Bl. 38 - 41R BGH-Band).
Die Parteien wiederholen die früheren Anträge.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einvernahme von Zeugen zu der Frage, mit welchen Erklärungen Vollstreckungsbeamte der Beklagten den Schuldner zur Zahlung von Beiträgen in der Zeit vom 26.1.2003 bis zum 24.8.2003 veranlassten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungen vom 14.1.2010 und 22.4.2010 verwiesen.
B. Die Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. Ein Rückg...