Normenkette

BGB §§ 205, 209 Abs. 1, §§ 278, 535 ff. a.F., § 852 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 3 O 441/95)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.05.2002; Aktenzeichen X ZR 144/00)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 26.7.1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern je zur Hälfte zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 45.000 DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, anzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.

 

Tatbestand

Der Beklagte pachtete durch Vertrag aus September 1991 (Bl. 14 Beiakten) von der aus der Klägerin zu 1), Frau B. sowie Frau F. bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine Gaststätte innerhalb der auf den Grundstücken Bl. 6 und 6 des Grundbuchs von H.-R. gelegenen Tennishallenanlage an der H.-Straße 41. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts war im Grundbuch eingetragen. Am 18.2.1993 trat im Grundbuch der Kläger zu 2) an die Stelle von Frau F. Im Juli 1994 erklärten sich die Klägerin zu 1) und Frau B., wobei letztgenannte alsdann aus der Gesellschaft ausschied, mit dem Gesellschafterwechsel einverstanden. Im Dezember 1994 trat Herr J. an Stelle der Klägerin zu 1) in die Gesellschaft ein, was auch zu entsprechenden Grundbuchänderungen führte.

In der Nacht zum 4.1.1994 gegen 1.08 Uhr kam es zu einem Brand, bei dem der vorstehend beschriebene Gebäudekomplex weitgehend zerstört wurde. Ob es zu einer vollständigen Vernichtung kam, so dass eine Rückgabe an die Eigentümer mit der Folge der Unanwendbarkeit der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB nicht mehr möglich war, ist zwischen den Parteien streitig.

In dem Verfahren (LG Mönchengladbch – 3 O 382/94) nahm die R.-Versicherungen AG aus übergegangenem Recht der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits den Beklagten auf Ersatz des Gebäudeschadens, des zerstörten Gebäudeinhalts und der durch die Betriebsunterbrechung entstandenen Einkommenseinbußen i.H.v. insgesamt 2.751.247,05 DM in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 25.10.1995, in dem sich der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Zahlung von 750.000 DM verpflichtete.

Weitere Schadensersatzansprüche aufgrund des Schadensereignisses vom 4.1.1994 machten die Mitglieder der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ggü. der hinter dem Beklagten stehenden G.-Versicherungsbank VVaG geltend. Diese teilte den von ihnen beauftragten Rechtsanwälten unter dem 10.1.1995 (Bl. 6/225/409 GA) u.a. Folgendes mit:

In Bezug auf die für Ihre Mandantschaft vorgetragenen Ansprüche i.H.v. ca. 1.600.000 DM nehmen wir hiermit auf sämtliche in der Klageerwiderungsschrift (gemeint ist der Rechtsstreit 3 O 382/94 LG Mönchengladbach) vorgetragenen Aspekte voll inhaltlich haftungsablehnend Bezug.

Gerne erwarten wir hierzu Ihre Stellungnahme und weisen i.Ü. darauf hin, dass Ihrerseits weder zum Haftungsgrund noch zur Höhe bisher substantiiert vorgetragen wurde.

Unter dem 15.9.1995 haben die Kläger gegen den Beklagten Klage mit dem Ziel seiner Verurteilung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes i.H.v. zuletzt 1.106.870,70 DM aufgrund des Schadensereignisses vom 4.1.1994 erhoben. Sie machen geltend, der Brandschaden sei dadurch verursacht worden, dass eine in den Pachträumen des Beklagten befindliche Friteuse bei Geschäftsschluss nicht ausgeschaltet worden sei, so dass sich das darin befindliche Fritierfett entzündet und schließlich das dadurch entstandene Feuer auf das Gebäude übergegriffen habe. Die Kläger sind der Auffassung, für diesbezügliche Versäumnisse seines Hilfspersonals habe der Beklagte mit der Folge seiner Schadensersatzverpflichtung einzustehen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die von den Klägern behauptete Brandursache bestritten. Das Feuer sei vielmehr durch einen Dritten, nämlich den Zeugen F., vorsätzlich gelegt worden, wie dieser in einem in F. gegen ihn geführten Strafverfahren eingeräumt habe. Darüber hinaus hat der Beklagte die Prozessführungsbefugnis und teilweise auch die Aktivlegitimation der Kläger in Zweifel gezogen und die Einrede der Verjährung erhoben. Schließlich hat er geltend gemacht, die Kläger treffe wegen Nichtbeachtung ihnen erteilter behördlicher Auflagen ein so erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des geltend gemachten Schadens, dass sie diesen in vollem Umfang selbst tragen müssten. Die Höhe dieses Schadens hat der Beklagte zudem bestritten.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 340 ff. GA) hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger ggü. dem Beklagten sei jedenfalls nach § 558 BGB verjährt. Diese Vorschrift sei vorliegend anwendbar, weil ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge