Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 12.04.2013; Aktenzeichen 38 O 94/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 12.4.2013 - 38 O 94/12, abgeändert.
I. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, verurteilt, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, Portierungsaufträge von Endkunden über elektronische Schnittstellen der B GmbH einzustellen und/oder einstellen zu lassen, wenn der Endkunde von der dem Portierungsauftrag zugrunde liegenden Kündigung des Festnetzanschlusses der B GmbH mit einer neuen Willenserklärung Abstand genommen hat und ein Portierungsauftrag durch die B GmbH bereits aufgrund dieser neuen Willenserklärung des Endkunden abgelehnt worden ist und für ein erneutes Einstellen eines solchen Portierungsauftrags keine weitere, jüngere Willenserklärung hinsichtlich der Kündigung des Festnetzanschlusses des Endkunden vorliegt.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang folgender Geschäftstätigkeiten:
Portierungsaufträge von Endkunden über elektronische Schnittstellen der B GmbH einzustellen und/oder einstellen zu lassen, wenn der Endkunde von der dem Portierungsauftrag zugrunde liegenden Kündigung des Festnetzanschlusses der B GmbH mit einer neuen Willenserklärung Abstand genommen hat und ein Portierungsauftrag durch die B GmbH bereits aufgrund dieser neuen Willenserklärung des Endkunden abgelehnt worden ist und für ein erneutes Einstellen eines solchen Portierungsauftrags keine weitere, jüngere Willenserklärung hinsichtlich der Kündigung des Festnetzanschlusses des Endkunden vorliegt, wobei die betroffenen Endkunden durch Name, Vorname, Anschrift und Rufnummer zu benennen und aufzulisten sind, und wobei das Datum der erneuten Einstellung des betroffenen Portierungsauftrages mitzuteilen ist.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.780,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.5.2012 zu zahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den nachstehend bezeichneten Geschäftstätigkeiten entstanden ist oder entstehen wird:
Portierungsaufträge von Endkunden über elektronische Schnittstellen der B GmbH einzustellen und/oder einstellen zu lassen, wenn der Endkunde von der dem Portierungsauftrag zugrunde liegenden Kündigung des Festnetzanschlusses der B GmbH mit einer neuen Willenserklärung Abstand genommen hat und ein Portierungsauftrag durch die B GmbH bereits aufgrund dieser neuen Willenserklärung des Endkunden abgelehnt worden ist und für ein erneutes Einstellen eines solchen Portierungsauftrags keine weitere, jüngere Willenserklärung hinsichtlich der Kündigung des Festnetzanschlusses des Endkunden vorliegt.
V. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
VI. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 150.000 EUR abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien sind bundesweit tätige Telekommunikationsdienstleister. Die Klägerin bietet den Kunden insbesondere Festnetzanschlüsse an, die Beklagte mobilfunkbasierte Telefonanschlüsse zur stationären Nutzung, die einen herkömmlichen Festnetzanschluss ersetzen sollen.
Sie sind beide Mitglied im Arbeitskreis der Telekommunikationsnetzbetreiber und -hersteller in Deutschland (nachfolgend AKNN), der u.a. technische Schnittstellen, betriebliche und organisatorische Abläufe erarbeitet. Zu den Arbeitsergebnissen gehören die Vereinbarungen "Spezifikation administrative und betriebliche Abläufe beim Wechsel des Teilnehmernetzbetreibers, Version 7.0.0" und "Spezifikation der elektronischen Schnittstelle zum Austausch von Auftragsdaten des TNB/VNB-Wechsels, Version 4.0.0" (Anlage K 12). Das Kürzel "NWE" wird dort im Rahmen der Umsetzung von dauerhaften Voreinstellungen verwendet und steht für "neuere Willenserklärung liegt vor". Die Kennung ist im Rahmen eines Anbieterwechsels betreffend den Telefonanschluss nicht vorgesehen. Nach der Spezifikation für den Wechsel der Pre-Selection wird, wenn ein weiterer Kundenauftrag für Pre-Selection zu diesem Anschluss vorliegt, das Eingangsdatum beider Aufträge verglichen und der jüngere Auftrag ausgeführt. Das Kürzel "NWE" gilt dabei als Ablehnungsgrund gegenüber dem früheren, "ersten" Auftragnehmer, wenn der Kunde einen späteren, neuen Pre-Selection-Auftrag erteilt hat.
Mehrere (bisherige) Kunden der Klägerin unterbreiteten der Beklagten gemäß dem als Anlage B 1 vorgelegten Vertragsformular ein Angebot zum Abschluss eines Telefonanschlus...