Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdewert bei Auskunftsbegehren

 

Verfahrensgang

AG Dillenburg (Beschluss vom 12.12.2014; Aktenzeichen 2 F 462/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.07.2016; Aktenzeichen XII ZB 53/16)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 500,- Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und Staatsangehörige Weißrusslands. Seit dem Jahr 2002 leben die Beteiligten in Deutschland. Sie trennten sich am 01.7.2012. Unter dem 24.6.2013 hat die Antragstellerin vorliegendes Verbundverfahren eingeleitet und die Scheidung der am ... 1985 in Weißrussland geschlossenen Ehe beantragt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 16.7.2013 zugestellt.

Der Antragsgegner ist in Deutschland und in Weißrussland an verschiedenen Gesellschaften beteiligt. Die Antragstellerin hat längere Zeit bei einem Finanzamt in A gearbeitet.

Mit Schriftsatz vom 21.1.2015 hat die Antragstellerin die Folgesache Güterrecht anhängig gemacht und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft über sein Anfangsvermögen zum 27. April 1984, über sein Trennungsvermögen zum 01.7.2012 und sein Endvermögen zum 16.7.2013 zu erteilen sowie die erteilte Auskunft zu belegen, unter anderem bei Beteiligung an Kapital- und Handelsgesellschaften durch Vorlage der Jahresabschlüsse 2010, 2011 und 2012. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Mit Teilbeschluss vom 12.12.2014 hat das AG dem Antrag der Antragstellerin vollumfänglich entsprochen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und beantragt, den Teilbeschluss des AG aufzuheben und den erstinstanzlichen Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Beschwerdewert auf 500,- Euro festzusetzen, was die Verwerfung der Beschwerde zur Folge hätte. Die Beteiligten haben hierzu Stellung genommen.

Von einer weiter gehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist.

Nach § 61 Abs 1 FamFG ist die Beschwerde hier nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR überschreitet. Ausschlaggebend ist insoweit das nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO zu bestimmende Interesse des Beschwerdeführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Bei einer Beschwerde des erstinstanzlich zur Auskunft Verpflichteten ist auf den voraussichtlichen Zeitaufwand und die Kosten abzustellen, die die geschuldete Auskunft erfordert. Dies entspricht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH BeckRS 2014, 08492; 2014, 03819; NJW-RR 2013, 129 [BGH 11.07.2012 - XII ZB 354/11]; FamRZ 2012, 204 jeweils mit weiteren Nachw.). Der eigene Zeitaufwand des Pflichtigen zur Erteilung der Auskunft ist entsprechend §§ 22. JVEG mit maximal 21 EUR pro Stunde (vgl. BGH BeckRS 2014, 14785; 2014, 08492; ZEV 2012, 269 = FamRZ 2012, 299), in der Regel jedoch entsprechend § 20 JVEG- unabhängig vom Einkommen des Pflichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 105) - mit einem Stundensatz von 3,50 EUR anzusetzen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 838). Im Einzelfall kann ein substantiiert darzulegendes Geheimhaltungsinteresse die Beschwer erhöhen (vgl. nur BGH BeckRS 2014, 03819 sowie NJW 1995, 664 [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94]). Kosten eines Steuerberaters können dann Berücksichtigung finden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH BeckRS 2014, 03819; NJW-RR 2007, 1009 [BGH 25.04.2007 - XII ZB 10/07]; FamRZ 2006, 33; FamRZ 2002, 666). Dies wird nur in Ausnahmefällen bei sehr komplexen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Fall sein, so dass im Regelfall, wie es auch der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Familiensachen und des BGH entspricht, der Wert unter 600 EURO anzusetzen sein wird (vgl. BeckOK-Streitwert/Dürbeck, "Auskunftsansprüche" Rn. 6). Schließlich sind auch Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, wenn nicht die notwendige Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung nach einer anderen Betrachtung verlangt, im Regelfall nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 1555).

Nach diesen Maßstäben ist der Wert der Beschwer vorliegend höchstens mit einem Betrag von 500,- Euro zu bemessen. Denn der Senat schätzt etwa den Zeitaufwand des Beschwerdeführers, um seiner Verpflichtung aus der angegriffenen Teilentscheidung nachzukommen, vorliegend mit höchstens 20 Zeitstunden zu je 3,50 Euro. Es ist nach den genannten höchstrichterlichen Maßstäben, denen sich der Senat anschließt, weder dargetan noch ersichtlich, dass vorliegend eine andere Betrachtung gerechtfertigt wäre.

Soweit sich der B...

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