Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen nach § 33 VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen nach § 33 VersAusglG kann auch dann verlangt werden, wenn der titulierte Unterhaltsanspruch aus den gekürzten Versorgungsbezügen bedient werden könnte, weil die Aussetzungsberechtigung auf das Verbot der Doppelbelastung durch Zahlung von Unterhalt bei gleichzeitiger Kürzung der eigenen Altersversorgung Versorgungsausgleich zurückgeht.
2. Die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgt in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der sich unter Zugrundelegung der ungekürzten Versorgungsbezüge ergibt. Das gilt auch dann, wenn dieser Betrag durch den titulierten Unterhaltsanspruch (noch) nicht ausgeschöpft wird.
3. Die Aussetzung der Kürzung ist ab dem auf den Eingang des Antrags beim Familiengericht folgenden Monaz anzuordnen.
Normenkette
VersAusglG §§ 33-34
Verfahrensgang
AG Kassel (Aktenzeichen 541 F 1090/10 VA) |
Tenor
Der Beschluss des AG - Familiengerichts - Kassel vom -. August 2010 (Az.: 541 F 1090/10 VA) wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wie folgt abgeändert:
Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der A. unter der Versicherungsnummer XXX aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des AG - Familiengerichts - Kassel vom -.-. 2001 (Az.:...) wird mit Wirkung ab dem 1.4.2010 i.H.v. monatlich 251,13 EUR ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerderechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.325 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die am -.-. im Jahre ... geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) ist am -.-. 2001 geschieden worden. Im Urteil ist der Versorgungsausgleich dahin durchgeführt worden, dass - unter Einbeziehung der Betriebsrentenanwartschaften des Antragstellers bei der B-AG - Versorgungsanrechte i.H.v. 441,75 DM und 51,73 DM auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin übertragen worden sind. Mit Vergleich vom -. August 2002 haben die Ehegatten vereinbart, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 215 EUR zahlt. Dabei ist von monatlichen Einkünften der Antragsgegnerin als Verkäuferin bei der Firma C in vollschichtiger Beschäftigung i.H.v. 1.186,99 EUR ausgegangen worden, um 62 EUR Fahrtkosten bereinigt auf 1.124,99 EUR.
Diesen Unterhalt hat der Antragsteller an die Antragsgegnerin durchgehend gezahlt. Die Antragsgegnerin ist bis zum Jahr 2008 bei der Firma C. beschäftigt gewesen; nach ihrer Kündigung ist sie in einem anderen Unternehmen nun in Teilzeit mit Einkünften von etwa 750 EUR monatlich tätig.
Der Antragsteller bezieht seit dem Monat ... 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dabei wird die ihm von der Beteiligten zu 3) gezahlte Rente um den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Teil - derzeit 251,13 EUR - gekürzt.
Der Antragsteller hat nach Erhalt des Rentenbescheids unter dem -.-. 2010 beim Familiengericht auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge angetragen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag nicht entgegen getreten. Der Antragsteller hat sich nicht auf eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts berufen, obwohl das AG die Frage aufgeworfen hat, ob nicht eine Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB in Betracht kommt.
Antragsteller und Antragsgegnerin haben die Meinung vertreten, der Unterhaltsanspruch bestehe angesichts des Umstand, dass die Antragsgegnerin während der Ehe die im Jahre ... und im Jahre ... geborenen Kinder versorgt und höchstens geringfügig gearbeitet habe, während der Antragsteller durch seine vollschichtige Beschäftigung den finanziellen Rahmen für die Familie bereit stellte.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 110-113 d.A.), hat das AG den Aussetzungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es mangele an dem notwendigen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, weil dieser nach dem zum 1.1.2008 geänderten Unterhaltsrecht zu beurteilen sei. Die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Sie sei ungelernt in die Ehe gegangen, habe dann bereits nach der Trennung 1998 als Verkäuferin gearbeitet. Der Antragsteller habe nunmehr schon 11 Jahre lang nachehelichen Ehegattenunterhalt gezahlt. Wenn auch die Ehezeit 29 Jahre umfasse, sei damit das Maß an ehelicher Solidarität erfüllt, das ihm zuzumuten sei. Der Umstand, dass die nun ... Antragsgegnerin ihr Auskommen noch nicht gefunden habe, sei letztlich auf den schlechten Arbeitsmarkt für ältere Arbeitskräfte im Einzelhandel zurückzuführen; dieses Risiko sei nicht dem Antragsteller aufzubürden.
Gegen den ihr am -.-. 2010 zugestellten Beschluss führt die Antragsgegnerin mit am -.-. 2010 beim AG eingegangenen Schriftsatz die am -.-. 2010 begründete Beschwerde. Sie ist der Meinung, § 1578b BGB stehe ...