Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdewert für Auskunftsklage

 

Normenkette

ZPO §§ 511, 3

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 04.03.2016; Aktenzeichen 14 O 34/13)

BGH (Aktenzeichen I ZB 94/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.01.2017; Aktenzeichen I ZB 94/16)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 14. Zivilkammer, 3. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt vom 4.3.2016 wird als unzulässig verworfen.

Das angefochtene Teilurteil der 14. Zivilkammer, 3. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt vom 4.3.2016 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage im Rahmen eines letztlich auf Schadensersatz gerichteten Stufenverfahrens zunächst auf Auskunft darüber in Anspruch, welche E-Mail-Nachrichten an die E-Mail-Adresse (...)@(...). com im Zeitraum vom 1.11.2011 bis zum 1.10.2012 eingegangen sind, nachfolgend ggfls. auf eidesstattliche Versicherung und auf Ersatz allen etwaigen Schadens aus der unbefugten Nutzung der Email-Adresse (...)@(...). com in dem genannten Zeitraum.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Teilurteils vom 4.3.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschluss vom 24.6.2016 und die dort wiedergegebenen erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen.

Das LG hat den Beklagten durch Teilurteil vom 4.3.2016 verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, welche Email-Nachrichten an die Email Adresse (...)@(...). com im Zeitraum vom 1.11.2011 bis zum 1.10.2012 eingegangen sind, wobei die Email-Nachrichten im vollen Wortlaut und mit allen Übermittlungsdaten der Klägerin vorzulegen sind. Die Kostenentscheidung hat es dem Schlussurteil vorbehalten und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Mit seiner am 6.4.2016 eingegangenen und am 17.5.2016 begründeten Berufung, mit der er die vollumfängliche Klageabweisung verfolgt, wendet sich der Beklagte gegen das ihm am 16.3.2016 zugestelltes Teilurteil des LG vom 4.3.2016.

Mit Verfügung vom 31.5.2016 hat der Vertreter des Vorsitzenden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat die Beschwer für den ausgeurteilten Auskunftsanspruch vorläufig mit bis zu 500,- EUR annimmt und dem Beklagten in Hinblick auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.6.2016 eingeräumt.

Mit beim Gericht am 15.6.2016 eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat der Beklagte zu dem Hinweis des Senats Stellung genommen. Er hat ausdrücklich seinen Vortrag aufrechterhalten, dass ihm die begehrte Auskunft unmöglich sei, da Backups der streitgegenständlichen Mails nicht existierten. Als Konsequenz der erstinstanzlichen Entscheidung für die Bemessung seiner Beschwer sei aber zu Grunde zu legen, welche Kosten mit der (nach seinem Vortrag unmöglichen) Ermittlung und Herausgabe der Emails durch ihn aufgrund der hypothetischen Unterstellung, dass auf seinem Computersystem Backups der streitgegenständlichen Emails vorhanden seien, verbunden seien. Diese Kosten beziffert der Beklagte mit 2.360,- EUR, woraus er auf eine 600,- EUR übersteigende Beschwer schließt.

Die Klägerin verfolgt die Zurückweisung der Berufung. Sie hat sich der Auffassung des Senats zur Höhe des Gegenstandswertes angeschlossen und im Übrigen vertreten, dass die Berufung, selbst wenn der Gegenstandswert 600,- EUR überschreiten würde, schon auf der Grundlage des Berufungsvortrags des Beklagten durch Beschluss als (offensichtlich) unbegründet zurückzuweisen sei.

Mit Beschluss vom 3.8.2016, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 500,- EUR festgesetzt.

Die Zustellung dieses Beschlusses hat der Beklagte mit Empfangsbekenntnis vom 10.8.2016 bestätigt. Er hat zu den Ausführungen in dem Beschluss vom 3.8.2016 nicht Stellung genommen.

II. Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Berufungssumme nicht erreicht wird und das LG die Berufung auch nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.

1. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 3.8.2016 auf bis zu 500,- EUR festgesetzt. Die Mindestbeschwer für das Berufungsverfahren von mehr als 600,- EUR ist danach nicht erreicht. Wie bereits mit Beschluss vom 3.8.2016 im Einzelnen erläutert, bemisst sich der Wert der Beschwer des zur Auskunft Verurteilten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - abgesehen von dem hier nicht behaupteten Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, III ZB 96/15, RN 5 mwN, zit. n. juris).

Gegen die mit dem vorgenannten Beschluss mitgeteilte Einschätzung des Senats, dass dieser Aufwand bei dem Beklagten vorliegend 500,- EUR nicht übersteigt, ...

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