Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Kausalität einer unrichtigen Prospektangabe für den Aktienerwerb des Anlegers

 

Normenkette

BGB § 826

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-7 O 52/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.01.2008; Aktenzeichen II ZR 229/05)

 

Gründe

I. Die Beklagte ist ein Unternehmen aus dem Bereich Neue Technologien. Anlässlich ihres Börsengangs im November 1999 legte sie einen am 26.11.1999 publizierten Verkaufsprospekt/Unternehmensbericht vor mit dem sie zum Handel ihrer Aktien in dem damaligen Börsensegment des neuen Marktes nach dem Regelwerk der Deutschen Börse AG zugelassen worden war im Finanzteil des Verkaufsprospektes und Unternehmensberichtes für 1998 ausgewiesene Umsatz von 4.567.382,69 DM beruhte zu 63 % auf vorgetäuschten Umsätzen, die im Zwischenbericht für 1999 genannten Umsätze waren zu 98 % vorgetäuscht, weil der frühere Vorstandsvorsitzende und Großaktionär der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 2, die zugrunde liegenden Umsätze frei erfunden hatte.

Der Beklagte zu 2 ist mittlerweile rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Kläger zu 1 bis 7 und die Rechtsvorgänger der aus abgetretenem Recht klagenden Klägerin zu 8 (im Folgenden: die Kläger) hatten in der Zeit vom 1.2.2000 bis 22.2.2002 nach näherer Maßgabe der Ausführungen in der Klageschrift unter I.7. (Blatt 58 bis 60 d.A.), auf die verwiesen wird, Aktien der Beklagten (Wertpapierkennnummer ...) erworben, die der Kläger zu 1 vollumfänglich, der Kläger zu 3 zum Teil wieder veräußerte und die heute weitgehend wertlos sind.

In der Folgezeit nach der Aktienplatzierung ließ der Vorstand der Beklagten zu 1 ständig Meldungen über steigende Umsätze und Gewinne veröffentlichen, die unzutreffend waren. Durch eine Sonderprüfung nach dem 20.2.2002 stellte sich heraus, dass 98,6 % des Umsatzes in 2001 i.H.v. 93,6 Mio. EUR über Luftbuchungen mit einer Firma in Hongkong vorgetäuscht und auch schon im Börsenprospekt diese behauptete Geschäftsbeziehung falsch dargestellt worden war.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie haben dies damit begründet, die Beklagten hätten mit Hilfe des unrichtigen Verkaufsprospekts und der nachfolgenden sensationellen Erfolgsmeldungen einen Nachrichtenstrom erzeugt und hierdurch systematisch das Trugbild eines florierenden Unternehmens erzeugt, das in Wahrheit nie existiert habe. Nicht eine einzige, sondern die ständigen Meldungen seien für die Kaufentschlüsse der Kläger ursächlich gewesen. Sie hätten die Investitionen unterlassen, wäre ihnen bekannt gewesen, dass dieses Unternehmen in Wahrheit nicht existiere.

Die Kläger haben beantragt,

I. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Kläger zu 1) 90.573,14 EUR zzgl. 4 % Zinsen vom 3.2.2000 bis 30.4.2000 aus 66.207,40 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszins vom 1.5.2000 bis 26.12.2000 aus 66.207,40 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 27.12.2000 bis 11.3.2002 aus 96.531,40 EUR und fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 12.3.2002 aus 90.573,14 EUR zu zahlen,

II. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 2) 27.947,87 EUR zzgl. 4 % Zinsen vom 4.4.2000 bis 30.4.2000 aus 5.639,66 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1.5.2000 bis 22.2.2001 aus 5.639,66 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 23.2.2001 bis 18.3.2001 aus 10.841,37 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 19.3.2001 bis 7.5.2001 aus 13.756,23 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 8.5.2001 bis 28.11.2001 aus 15.793,22 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 29.11.2001 bis 2.12.2001 aus 20.011,57 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 3.12.2001 bis 21.2.2002 aus 23.829,60 EUR und fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 22.2.2002 aus 27.947,87 EUR Zug um Zug gegen Übereignung von 2.360 Stück Inhaberaktien der A. AG, O1, Wertpapierkennnummer ..., zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten hinsichtlich 2.360 Stück Inhaberaktien der A. AG, O1, Wertpapierkennnummer ..., im Annahmeverzug befinden.

III. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 3) 39.427,60 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 20.12.2000 bis 3.1.2001 aus 26.555,48 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 4.1.2001 aus 57.514,03 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 5.1.2001 bis 9.1.2001 aus 28.218,43 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den 10.1.2001 aus 52.212,49 EUR, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vom 11.1.2001 bis 27.2.2001 aus 26.424,00 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 28.2.2001 bis 29.3.2001 aus 59.647,13 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 30.3.2001 bis 3.4.2001 aus 79.857,13 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 4.4.2001 bis 10.4.2001 aus 49.913 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den 11.4.2001 aus 30.925 EUR, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssa...

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