Normenkette
HWG § 4 Abs. 3, § 11 Nr. 10; UWG § 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.01.2002; Aktenzeichen 2/3 O 284/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.1.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/Main teilweise dahin abgeändert, dass es in Ziff. I.1 des Tenors nach „gemäß Anlage K 1 zur Klageschrift” nur noch heißt:
auf Seiten 19–21 („Asthmatische Beschwerden”)
und/oder
auf Seiten 35–37 („Eisenmangel”)
und/oder
auf Seiten 48–50 („Hämorrhoiden”)
und/oder
auf Seiten 50–51 („(Nachlassende) Herzleistung”)
und/oder
auf Seiten 68–70 („Krampfadern (an den Beinen)”)
und/oder
auf Seiten 71–73 („Lippenherpes”)
und/oder
auf Seiten 74–76 („Magnesiummangel”)
und/oder
auf Seiten 80–82 („Nasenschleimhautentzündung”)
und/oder
auf Seiten 96–99 („Verdauungsbeschwerden”)
und/oder
auf Seiten 104–106 („Vitamin-B1/B6-Mangel”)
und/oder
auf Seiten 112–113 („Wechseljahresbeschwerden”)
und/oder”.
Im Übrigen wird die Klage – soweit sie Ziff. I.1. des angefochtenen Urteils betrifft – abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Klägerin: 17.895,22 Euro
Beschwer der Beklagten: 17.895,22 Euro.
Tatbestand
Die Beklagte wirbt für von ihr hergestellte Arzneimittel mit der als Anlage K 1 zur Klageschrift in Kopie überreichten Broschüre „Ratgeber Selbstmedikation von A–Z”.
Die Klägerin sieht in den hierin enthaltenen Ausführungen zu einzelnen Krankheiten nebst Empfehlungen für bestimmte Arzneimittel der Beklagten einen Verstoß gegen § 11 Nr. 10 HWG. Außerdem ist sie der Auffassung, die lediglich am Ende der Broschüre für alle beworbenen Arzneimittel angegebenen Pflichthinweise würden den Anforderungen des § 4 Abs. 2 HWG nicht gerecht.
Mit Urteil vom 10.1.2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt,
I.: es bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,
1. in von ihr herausgegebenen Kundenbroschüren mit Textbeiträgen dazu anzuleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in den Broschüren angegebenen Arzneimitteln zu behandeln, wenn dies in der Weise geschieht, dass die Symptome der Krankheit geschildert und im Anschluss daran die „Hilfreichen Medikamente” genannt und beworben werden, wie in der Broschüre „So helfe ich mir selbst bei Gesundheitsstörungen, Ratgeber Selbstmedikation von A–Z” gemäß Anlage K 1 zur Klageschrift
auf Seiten 16–18 („Abwehrschwäche”),
und/oder
auf Seiten 19–21 („Asthmatische Beschwerden”)
und/oder
auf Seiten 23/24 („Calciummangel”)
und/oder
auf Seiten 28–34 („Durchfall”)
und/oder
auf Seiten 35–37 („Eisenmangel”)
und/oder
auf Seiten 38–39 („Fieber”)
und/oder
auf Seiten 40–41 („Fußpilz”)
und/oder
auf Seiten 42–46 („Grippaler Infekt”)
und/oder
auf Seiten 48–50 („Hämorrhoiden”)
und/oder
auf Seiten 50–51 („(Nachlassende) Herzleistung”)
und/oder
auf Seiten 53–55 („Heuschnupfen”)
und/oder
auf Seiten 56–60 („Husten”)
und/oder
auf Seiten 61–62 („Konzentrationsstörung”)
und/oder
auf Seiten 63–67 („Kopf- und Zahnschmerzen”)
und/oder
auf Seiten 68–70 („Krampfadern (an den Beinen)”)
und/oder
auf Seiten 71–73 („Lippenherpes”)
und/oder
auf Seiten 74–76 („Magnesiummangel”)
und/oder
auf Seiten 77–79 („Muskel- und Gelenkschmerzen”)
und/oder
auf Seiten 80–82 („Nasenschleimhautentzündung”)
und/oder
auf Seiten 83–84 („Regelbeschwereden”)
und/oder
auf Seiten 87–89 („Reiseübelkeit”)
und/oder
auf Seiten 90–92 („Rückenschmerzen”)
und/oder
auf Seiten 93–95 („Schnupfen”)
und/oder
auf Seiten 96–99 („Verdauungsbeschwerden”)
und/oder
auf Seiten 100–103 („Verstopfung”)
und/oder
auf Seiten 104–106 („Vitamin-B1/B6-Mangel”)
und/oder
auf Seiten 107–108 („Vitamin-E-Mangel”)
und/oder
auf Seiten 109–111 („(Beschwerden beim) Wasserlassen”)
und/oder
auf Seiten 112–113 („Wechseljahresbeschwerden”)
und/oder
auf Seiten 114–116 („Windeldermitis, Wunder Popo, Hautschutz, Wundsein”)
und/oder
auf Seiten 117–118 („Wunde”)
und/oder
auf Seiten 119–121 („Zahnfleischentzündung”)
und/oder
2. in von ihr herausgegebenen Kundenbroschüren für Arzneimittel zu werben, wenn die gemäß § 4 Abs. 3 HWG erforderlichen Pflichthinweise nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweils beworbenen Arzneimittel stehen, sondern in einem gesonderten Schlussabschnitt „Basisinformation” zusammengefasst sind wie auf den Seiten 154–161 der Broschüre „So helfe ich mir selbst bei Gesundheitsstörungen, Ratgeber Selbstmedikation von A bis Z” gemäß Anlage K 1 zur Klageschrift;
II. an die Klägerin 161,39 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsges...