Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Unterscheidung zwischen Arbeits- und Berufsunfähigkeit

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 07.07.2009; Aktenzeichen 8 O 2526/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Kassel vom 7.7.2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer sog. Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die sie bei der Beklagten im Rahmen eines von ihr mit der A-Bank AG im Dezember 2004 geschlossenen Darlehensvertrages abgeschlossen hatte, auf Erbringung von Versicherungsleistungen in Anspruch.

Im März 2007 valutierte das Darlehen i.H.v. 4.125,10 EUR, wobei die Klägerin ab 15.3.2007 noch 35 monatliche Raten à 117,86 EUR zur Tilgung des ihr gewährten Darlehens zu zahlen hatte. Der Sollstand ihres Girokontos bei der Bank betrug 362,86 EUR.

Die Klägerin hat die Beklagte mit der Begründung, sie leide an einer Asthma bronchiale und sei deshalb seit dem ... 7.2005 nicht nur dauerhaft erkrankt, sondern insgesamt auch berufsunfähig, nämlich außerstande, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin in einem Samenzuchtbetrieb auszuüben, u..a. auf Zahlung von 4.478,96 EUR bzw. einer Arbeitsunfähigkeitsrente i.H.v. 117,85 EUR in Anspruch genommen. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, der Versicherungsfall sei eingetreten.

Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtstreit zugrunde liegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des LG im angefochtenen Urteil vom 7.7.2009 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Durch dieses Urteil hat das LG die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung angeführt, die Klägerin habe nicht den Nachweis geführt, dass sie entsprechend den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, die Vertragsinhalt geworden seien, während der Dauer der Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung infolge eines Asthma bronchiale arbeitsunfähig erkrankt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Weiterverfolgung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge dessen Abänderung begehrt. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen an, entgegen der Auffassung des LG liege bei ihr Berufsunfähigkeit seit Antragstellung vor.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich, wie schon im ersten Rechtszug, u..a. darauf, dass Ansprüche der Klägerin auf Erbringung von Versicherungsleistungen erloschen seien, weil sie nach ihrem Vortrag nicht lediglich arbeitsunfähig erkrankt, sondern berufsunfähig sei.

II. Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (21.7.2009) am 21.8.2009 eingelegte und innerhalb der bis zum 23.11.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.11.2009 begründete Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erbringung von Versicherungsleistungen i.H.v. 4.487,96 EUR, aus der zwischen den Parteien bestehenden bzw. der von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung i.V.m. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG a.F., 1 ff., 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung der Beklagten, wobei auf das Vertragsverhältnis der Parteien die Vorschriften des VVG in der bis zum 30.12.2007 geltenden Fassung Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG).

Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin nach den von ihr mit der Berufung angegriffenen Feststellungen des LG im Urteil vom 7.7.2009 nicht den Nachweis geführt hat, dass sie während der unstreitig bei der Beklagten bestehenden Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung infolge eines Asthma bronchiale arbeitsunfähig erkrankt war, so dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch insgesamt nicht auf das Ergebnis der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme ankommt.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistungen bzw. auf die Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsrente aus der bestehenden Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung bereits deshalb nicht zu, weil ein solcher Anspruch, sofern er bestanden hätte, gem. § 5 Abs. 4c der Allgemeinen Bedingungen für die Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung erloschen ist.

Danach erlischt der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Arbeitsunfähigkeitsrente, wenn er als versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird.

So verhält es sich vorliegend. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist die Klägerin seit Juli 2005 nicht nur arbeitsunfähig erkrankt, sondern auch berufsunfähig. So hat sie mit Schriftsatz vom 16.1.2007 im ersten Rechtszug vorgetragen, sie sei aufgrund eines bei ihr diagnostizierten Asthmas bronchiale in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte in vollem Umfange berufsunfähig. Mit einem weiteren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24.9.2007 hat sie diesen Vortr...

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