Leitsatz (amtlich)
Die Werbung mit einer Garantie für die Haltbarkeit einer Sache (hier: Aluminiumdach) mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist nicht wettbewerbswidrig, wenn die Sache tatsächlich eine entsprechend lange Lebensdauer hat.
Normenkette
BGB § 202; UWG §§ 3, 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-8 O 153/03) |
Nachgehend
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin das erstinstanzliche Klagebegehren nach teilweiser Klagerücknahme in dem aus den nachfolgend wiedergegebenen Berufungsanträgen ersichtlichen Umfang weiter. Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der jeweiligen Geschäftsführung, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs folgendes wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten, insbesondere wie im Prospekt "Das Wetter wird immer extremer - das Dach auch - Das A-Langzeitdach und seine 8 extremen Vorteile" und auf S. 8 des "X", Ausgabe 6/2003, unter der Überschrift "A mit zweistelligem Umsatzzuwachs im ersten Quartal" wie folgt geschehen:
A hat mit Abstand die stärkste Marke aller Dachmaterialien; A hat die beste Marke in der Branche; A produziert und/oder vertreibt das beste Dach der Welt; das A Aluminium-Dach ist extrem leicht und/oder extrem sturmsicher; A gewährt für ihr Aluminium-Dach 40 Jahre Garantie;
2. der Klägerin Auskunft über die unter Ziff. 1.) benannten Behauptungen zu erteilen, unter Angabe der Verbreitung und der Empfänger des Prospekts "Das Wetter wird immer extremer - das Dach auch - Das A-Langzeitdach und seine 8 extremen Vorteile";
3. die unter Ziff. 1.) benannten Behauptungen zu widerrufen, d.h. den Empfängern des streitgegenständlichen Prospekts "Das Wetter wird immer extremer - das Dach auch - das A-Langzeitdach und seine 8 extremen Vorteile" eine qualifizierte Gegendarstellung zuzusenden und in der nächstmöglichen Ausgabe des X eine ganzseitige Richtigstellung abzudrucken. Darin ist auf die Verurteilung hinzuweisen.
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, die ihr aufgrund der oben unter Ziff. 1.) genannten Behauptungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Vorbringen der Fa. Y und der Beklagten im Parallelverfahren 6 U 198/04 (LG Frankfurt/M. - 3/12 O 153/03) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
1. Die Klage ist auch unter Berücksichtigung der vom BGH entwickelten Grundsätze über die missbräuchliche Mehrfachverfolgung (vgl. BGH GRUR 2000, 1089 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; GRUR 2002, 713 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; GRUR 2002, 715 - Scanner-Werbung; GRUR 2004, 70 - Preisbrecher) nicht i.S.v. §§ 13 Abs. 5 UWG a.F., 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich erhoben worden.
Nach der genannten Rechtsprechung des BGH ist von einer missbräuchlichen Mehrfachverfolgung nicht in jedem Falle auszugehen, in welchem zwei zum selben Konzern gehörende Unternehmen gleichgerichtete Klageansprüche in getrennten Verfahren geltend machen und dadurch für den Gegner höhere Kosten entstehen, als wenn nur ein Unternehmen Klage erhoben hätte oder zumindest beide Unternehmen streitgenössisch geklagt hätten. Die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs findet im vorliegenden Zusammenhang seine Grundlage in dem Vorwurf, dass es der klagenden Partei in Wirklichkeit nicht um die Verfolgung der geltend gemachten materiell-rechtlichen Klageansprüche, sondern vielmehr darum gehe, der Gegenseite durch Verursachung von überflüssigen Verfahrenskosten Schaden zuzufügen. Ein wichtiges Indiz für eine solche Schädigungsabsicht kann zwar die mehrfache Verfolgung inhaltlich gleichlautender Ansprüche durch konzernmäßig verbundene Unternehmen in unterschiedlichen Verfahren sein. Es ist jedoch stets zu prüfen, ob die konkreten Umstände des Einzelfalls einen solchen Schluss tatsächlich zulassen. Das ist hier zu verneinen, obwohl die zum selben Konzern wie die Klägerin gehörende Firma Y zeitgleich mit der vorliegenden Klage und vertreten durch denselben Rechtsanwalt im Parallelverfahren 6 U 198/04 gleichlautende Klageanträge geltend gemacht hat.
Bei Erhebung der beiden Klagen war die Situation für die Klägerin einerseits und die Firma Y andererseits dadurch gekennzeichnet, dass beide Unternehmen nach ihr...