Tenor
Dem Bundesgerichtshof wird gemäß § 541 ZPO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist Satz 2 Nr. 1 des am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Art. 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993, BGBl. I Seite 466, 487) in Verbindung mit der Sozialklauselverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Mai 1993 (HmbGVBl. 1993 S. 98) auf Fälle anwendbar, in denen das Wohnungseigentum nicht von dem 1. August 1990, aber vor dem 1. Mai 1993 erstmals veräußert worden ist?
Tatbestand
I. Die Klägerin verlangt die Herausgabe einer Wohnung. Diese hatte die Beklagte mit Vertrag vom 25.2.1986 von Herrn K.-H. B. angemietet, der das Grundstück im Jahre 1982 zusammen mit Herrn K.-D. B. erworben und es im Jahre 1983 in Wohnungseigentum aufgeteilt hatte. Am 25.6.1986 erklärten die Eigentümer die Aufhebung des Wohnungseigentums und verkauften das Grundstück an einen Herrn W., der als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Am 26.6.1991 teilte dieser das Grundstück erneut in Wohnungseigentum auf. Die von der Beklagten bewohnte Wohnung verkaufte er am 21.8.1991 an die Firma … Vermögensverwaltungsgesellschaft „…” …, die am 14.1.1992 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Sie veräußerte die Wohnung weiter an die Klägerin, die am 14.4.1992 in das Grundbuch eingetragen wurde.
Mit Anwaltsschreiben vom 5.5.1998 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30.4.1999 wegen Eigenbedarfs, um die Wohnung ihrer Tochter zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte widersprach dieser Kündigung mit Schreiben vom 15.2.1999 und verlangte die unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen und ausgeführt, dass die Kündigung wegen der 10jährigen Kündigungssperrfrist des sog. Sozialklauselgesetzes unwirksam sei. Dieses Gesetz sei auf den hier vorliegenden Eigentumserwerb aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten anwendbar.
Das Landgericht möchte die Berufung der Klägerin mit derselben Begründung zurückweisen, sieht sich daran aber durch den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart – 8 RE Miet 1/99 – vom 2.2.1995 (DWW 1995, 143 = WuM 1995, 262 = ZMR 1995, 200) gehindert, wonach das Sozialklauselgesetz nicht anwendbar ist auf Fälle, in denen das Wohnungseigentum vor dem 1.5.1993 veräußert worden ist. Sollte dieser Ansicht zu folgen sein, müsse über den bestrittenen Eigenbedarf Beweis erhoben werden und ggf. auch über die behaupteten Härtegründe im Sinne von § 556 a BGB. Das Landgericht hat deshalb mit Beschluss vom 18.1.2000 auf dessen weitere Begründung verwiesen wird dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Ist das am 1.5.1993 in Kraft getretene sog. Sozialklauselgesetz (Art. 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 2.4.1993, BGBl. I, 466, 487) in Verbindung mit der SozialklauselV der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18.5.1993 (HmbGVBl. 1993, 98) auf Erst-Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 1. August 1990, aber vordem 1. Mai 1993 abgeschlossen worden sind?
Entscheidungsgründe
II. Die Vorlage des Landgerichts ist zulässig.
Die Rechtsfrage, die sich dem Landgericht als Berufungsgericht aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum stellt und auch den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft (§ 541 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist erheblich. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass von ihrer Beantwortung abhängt, ob die Berufung ohne weiteres zurückzuweisen oder ob über die Frage des Eigenbedarfs und der Härtegründe im Sinne von § 556 a BGB Beweis zu erheben ist. Dabei geht das Landgericht insbesondere davon aus, dass die Anwendung des Sozialklauselgesetzes nicht schon daran scheitert, dass bei Überlassung der Wohnung an die Beklagte bereits Wohnungseigentum begründet worden war. Da die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum im Jahre 1986 zunächst wieder aufgehoben wurde, habe sie keine mietrechtlichen Auswirkungen mehr. Diese Rechtsauffassung ist vom Senat nicht in Frage zu stellen, weil sie naheliegend und jedenfalls nicht eindeutig unhaltbar ist (vgl. Fischer bei Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rdn. 170; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 541 Rdn. 63, jeweils mit Nachweisen).
Im Hinblick auf die Absicht des Landgerichts, die Rechtsfrage abweichend von dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 22.2.1995 zu beantworten, ist auch die weitere Voraussetzung einer Divergenz gegeben. Zwar lag jener Entscheidung ein Erwerb des Wohnungseigentums aus der Zeit vor dem 1.8.1990 zugrunde, jedoch hat das OLG Stuttgart eine diesbezügliche Differenzierung, wie sie später vom Kammergericht (RE 9.5.1996, WuM 1996, 395 = ZMR 1996 428), vom Senat (RE 22.11.1996, WuM 1997, 29 = ZMR 1997, 136) und vom OLG Hamm (RE 20.10.1997, WuM 1997, 664 = ZMR 1998, 31) vorgenommen wurde, weder im Tenor noc...