Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 5.9.2002 gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 26.8.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert der Beschwerde entspricht der Summe der in erster Instanz entstandenen Kosten.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer am 5.9.2002 eingelegten Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Die Antragsgegnerin vertreibt über ihre Homepage www…de u.a. CD-Rom zu verschiedenen Themen. Auf der Startseite der Homepage befinden sich keine Angaben zu Name, Anschrift, Vertretungsberechtigten oder zur elektronischen Post der Antragsgegnerin. Zu diesen Angaben gelangte man ursprünglich nur über ein auf der Startseite mit „backstage” bezeichnetes Untermenü. Nach Anklicken dieses Untermenüs erschien am rechten Bildschirmrand ein weiteres mit „Impressum” bezeichnetes Untermenü, wo die genannten Angaben zur Antragsgegnerin zu finden waren. Der Titel des Untermenüs „Impressum” war bei einer Bildschirmauflösung von 600–800 Pixeln nicht vollständig lesbar, sondern erforderte ein vorheriges „Scrollen” des Bildschirmausschnitts nach rechts.
Aufgrund der von der Antragstellerin gerügten Nichterfüllung der Informationspflichten aus § 6 Ziff. 1,2 und 4 TDG hatte das LG Hamburg dem auf § 1 UWG ge stützten Unterlassungsantrag mit Beschluss vom 6.6.2002 stattgegeben. In der auf den Widerspruch der Antragsgegnerin durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die Parteien wegen der von der Antragsgegnerin vorgenommen Neugestaltung ihrer Homepage den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.
Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 26.8.2002, der Antragsgegnerin zugestellt am 29.8.2002, der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Erledigterklärung bestanden habe. Die unzureichende Kenntlichmachung der Angaben nach § 6 TDG verstoße gegen § 1 UWG. Die Antragsgegnerin verschaffe sich damit einen ungerechtfertigten wettbewerblichen Vorteil.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (1.) hat aber in der Sache keinen Erfolg (2.).
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. §§ 91a Abs. 2, 567 Nr. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und wurde vorliegend fristgerecht gem. § 569 Abs. 1 ZPO binnen zwei Wochen ab Zustellung erhoben.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Antragsgegnerin gem. § 91a ZPO aufzuerlegen. Der beantragte Tenor der einstweiligen Verfügung war hinreichend bestimmt (a.). Der Antragstellerin stand bis zum Zeitpunkt der Erledigterklärung ein Anspruch auf Unterlassen der Bereithaltung eines Teledienstes ohne die leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Angabe der nach § 6 TDG erforderlichen Informationen zum Dienste anbieter aus § 1 UWG zu (b.).
a) Der Tenor der einstweiligen Verfügung vom 6.6.2002 ist hinreichend bestimmt. Die darin enthaltenen Verallgemeinerungen führen nicht zur Unbestimmtheit. Sie bringen vielmehr den Charakter der konkreten Verletzungsform der von der Antragsgegnerin begangenen Handlung in seinem wesentlichen Gehalt zum Ausdruck.
aa) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin habe zunächst einen zu unbestimmten, lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiedergebenden Antrag gestellt, bestehen gegen die mit Schriftsatz vom 3.6.2002 vorgenommene Neufassung des Antrags keine Bedenken. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass wegen der Fassung der Anträge aufgrund von § 139 Abs. 1 ZPO das Gericht auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken hat, ist der Erlass der dem abgeänderten Antrag entsprechenden einstweiligen Verfügung nicht zu beanstanden; es liegen insoweit auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Pflicht zur Unparteilichkeit vor.
bb) Zutreffend hat das LG insb. die von der Antragsgegnerin beanstandete Formulierung „nicht eindeutiger Oberbegriff” als hinreichend bestimmt im Zusammenhang mit der Gestaltung von online-Angeboten angesehen, bei denen der Nutzer üblicherweise anhand von übergeordneten Rubriken Zugang zu den gewünschten Informationen findet. Diese dienen der Orientierung innerhalb des Angebots und haben die Funktion, den Nutzer zu den verschiedenen Seiten zu führen, aus denen sich die Website zusammensetzt. Aufgrund dieser üblichen Anordnung ist auch die Verwendung der Formulierung „nachgeordnete Seite” nicht zu beanstanden, da aus Sicht des Nutzers ein online Auftritt üblicherweise derart aufgebaut ist, dass von einem gleichsam zentralen Ausgangspunkt ausgehend verschiedene Informationen abgerufen werden können, die im Verhältnis zu diesem zunehmend spezieller werden und sich thematisch in den allgemeineren Zusammenhang einfügen.
cc) Da die Antragsgegnerin auch auf einer Mehrzahl von Websites verschiedene Teledienste anbietet, bestehen auch wegen der Verwendung der Pluralform „Teledienste” keine Bede...