Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 21.9.2004 (312 O 324/04) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung ihrer Marke ... in dem Text von Werbeanzeigen Dritter, die auf der Internetseite ..., veröffentlicht werden. Ferner verlangt die Klägerin Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung ihrer Marke als sog. ... für Werbeanzeigen Dritter, die auf dieser Internetseite veröffentlicht werden.
Die Klägerin betreibt unter der Internetadresse ... eine werbefinanzierte Internetsuchmaschine (Anlagen K 1, K 3) sowie einen Preisvergleichsdienst (Anlagen K 2, K 3). Seit dem 1.6.2003 betreibt die Klägerin unter der Internetadresse ... außerdem ein Internetangebot zum Thema Preisvergleich und bietet dort die Software ... zum Herunterladen dem allgemeinen Publikum an (Anlagen K 4, K 5). Ihr Angebot wird auf der Internetseite ... u.a. wie folgt beschrieben:
"Wer im Internet einkaufen will, steht angesichts der Vielzahl von Anbietern oft vor der fast unlösbaren Aufgabe, das für ihn günstigste Angebot zu finden. Zieht man dann noch in Erwägung, das gewünschte Produkt ggf. gebraucht zu kaufen, wird's richtig unübersichtlich. Hier helfen die ... Das kostenlose Tool durchsucht über 600 Online-Shops und bekannte Auktionshäuser nach Ihrem Wunschprodukt und listet in kürzester Zeit die entsprechenden Preise auf. ..." (Anlage K 5).
Das Projekt der Klägerin wird ausschließlich durch Verträge mit Internetauktionshäusern und Internet-Shops finanziert, nicht über Werbung.
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke ... (Nr. ... ), die am 11.4.2003 angemeldet und am 18.7.2003 eingetragen wurde (Anlage K 10).
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Unternehmens ..., welches unter der Domain ... eine Internetsuchmaschine betreibt (Anlage K 13). Die ... ist unter der E-Mail-Adresse ... erreichbar (Anlage K 11). ... ist die weltweit am häufigsten benutzte Suchmaschine. Die Beklagte betreibt das ... (Anlage K 12) und ist unter der E-Mail-Adresse erreichbar (Anlage K 11).
Die Suchmaschine ...finanziert sich durch die Vermarktung von Werbefläche. Dies geschieht dergestalt, dass rechts neben bzw. oberhalb der Darstellung des Suchergebnisses auf dem Suchtext basierende Werbeanzeigen aufgeschaltet werden. Dabei wird der Suchtext als "Keyword" bzw. sog. ... zur Steuerung des Werbeinhalts verwendet. Klickt der Internetnutzer auf die Anzeige, gelangt er regelmäßig auf die Seite des Anzeigenschalters und zu dem dort befindlichen Angebot. Die Anzeigen werden zeitgleich im gleichen Bildschirmfenster mit den Suchergebnissen angezeigt und bleiben statisch bis zur nächsten Suchanfrage stehen. Dabei sind die Systeme technisch getrennt: Bei der Suchmaschinenfunktion handelt es sich um die Suche nach sog. Webinhalten, bei der Anzeige von Werbeinhalten hingegen handelt es sich um den keywordabhängigen Abruf von Daten aus einer Datenbank.
Die Anzeigen werden durch den Anzeigenkunden online mittels einer von ... zur Verfügung gestellten Softwareplattform selbst gestaltet. Auch die Keywords werden vom Anzeigenkunden ausgewählt. Dabei kann der Anzeigenkunde auf einen im Rahmen des Procedere einer Anzeigenerstellung angebotenen "Keyword-Tool" zurückgreifen, mit dem der Anzeigenkunde bei der Wahl des richtigen Keywords und den Auswertungen der Ergebnisse unterstützt wird (Anlagen K 14, K 67). Bei der Erstellung seiner Anzeige wird der Anzeigenkunde durch die Software Schritt für Schritt unterstützt. Auf die Anlagen K 14, K 15, K 50-54, K 67 und B 8 wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Die ... bietet weiter einen aus der Anlage K 50 ersichtlichen "Premium Service für Großinserenten" an. Ob und inwieweit auch Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft in die Gestaltung der jeweiligen Anzeigen, insb. in die Auswahl der AdWords, eingebunden sind, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Anzeigenkunden müssen im Rahmen des Procedere der Erstellung der Anzeige die Nutzungsbedingungen zu dem "AdWord-Programm" akzeptieren. Ausweislich der " ...s Allgemeine Geschäftsbedingungen für AdWords" unterliegen "Online Anzeigenkunden und Agenturen, deren bei ... angegebene Rechnungsadressen" sich in Europa befinden, den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (... Ireland Limited)" (Anlage B 1). Nach dem Text der Einleitung dieser Bedingungen wird der die "Benutzung des AdWord-Programms ( Programm ...) betreffende Vertrag ... zwischen" dem Kunden "und der Ireland Limited, einer in Irland gegrü...