Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 12.07.2006; Aktenzeichen 307 O 180/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 12.7.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen zur Begründung dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des LG zur Begründung dieser Entscheidung folgendes ausgeführt:
I. Die Parteien streiten um die Haftung des Beklagten als ehemaligen Kommanditisten der T Kommanditgesellschaft F. B & Co. (GmbH & Co.) für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Mitte der 90er Jahre geriet die Insolvenzschuldnerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Seite Mitte 1998 war diese nicht mehr in der Lage, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, weshalb bereits ein Betriebsgrundstück der Insolvenzschuldnerin mit Sicherungshypotheken belastet worden war. Jedenfalls ab Mitte 1998 konnten Betriebsrenten nicht mehr bezahlt werden und sie sah sich verschiedenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einiger Gläubiger ausgesetzt. Eine beabsichtigte Sanierungsmaßnahme durch Veräußerung des Betriebsgrundstückes brachte insoweit auch keine Entlastung, weil der vereinbarte Kaufpreis von der Käuferin nicht gezahlt wurde. Im Jahre 1999 spitzte sich die Lage für die Insolvenzschuldnerin dann zu, weil verschiedene Banken Kredite fällig stellten bzw. Finanzierungszusagen nicht einhielten noch dazu bereit waren, Überweisungen und Lastschriften auf Konten der Gemeinschuldnerin auszuführen. Schließlich wurde auf Antrag der Deutschen Angestellten Krankenkasse vom 2.6.1999 wegen offener Forderungen i.H.v. ca. 60.000 EUR Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt und unter dem 15.7.1999 der vorläufige Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger, bei welchem es sich um den Insolvenzverwalter handelt, behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei spätestens am 1.2.1999 zahlungsunfähig gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt hätten zahlreiche Gläubiger Forderungen von über 100.000 EUR im Wege der Vollstreckung gegen die Insolvenzschuldnerin durchzusetzen versucht. Die Insolvenzschuldnerin habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die erforderlichen flüssigen Mittel gehabt, um fällige Verbindlichkeiten innerhalb von 30 Tagen zu befriedigen. Gleicher wohl seien in der Zeit vom 5.3.1999 bis 15.7.1999 Zahlungen in erheblicher Höhe durchgeführt worden. Wegen der Einzelheiten der Aufstellungen der Einzelforderungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Aufstellung ab S. 3 des landgerichtlichen Urteils vom 12.7.2006.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 75.864,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, er habe sich im Zusammenhang mit der Veräußerung des Betriebsgrundstückes auf eine rechtzeitige Zahlung der Käuferin verlassen dürfen, da ihm dieses zugesichert worden sei. Von daher könne er nicht verantwortlich gemacht werden. Im Übrigen ist er der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien verwirkt. Der Kläger habe erstmalig unter dem 19.12.2000 Zahlung i.H.v. 261.384,31 DM verlangt und erst wieder mit Schreiben vom 1.9.2003 die jetzige Klageforderung. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Sache erledigt und Ansprüche ihm gegenüber nicht mehr verfolgt würden. Im Übrigen seien sämtliche Zahlungen, welche er veranlasst habe, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters erfolgt. Der Beklagte hat insoweit im Einzelnen vorgetragen, inwieweit die einzelnen, mit der Klage geltend gemachten Forderungen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers entsprachen. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil auf Seiten 5 bis 6 unten.
Das LG hat mit Urteil vom 12.7.2006 der Klage i.H.v. 28.155,31 EUR stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen und dem Beklagten vorbehalten, nach Auszahlung seine Gegenansprüche gegen den Insolvenzverwalter weiter zu verfolgen. Gegen dieses, dem Beklagtenvertreter am 10.8.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte unter dem 11.9.2006 Berufung eingelegt und diese hernach innerhalb der ihm gesetzten Frist begründet. Er hat dieses damit begründet, dass die Zahlung i.H.v. 19.826,33 DM vom 22.4.1999 an die Rechtanwälte Tx vom LG rechtlich falsch beurteilt worden ist. Das LG habe nämlich übersehen, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um eine freiwillige Zahlung des Beklagten gehandelt habe, sondern vielmehr, das...