Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersagung der Berichterstattung über Verdacht einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, ein in der DDR als Rechtsanwalt tätiger heutiger Fraktionsvorsitzender einer im Dt. Bundestag vertretener Partei habe bestimmte Informationen willentlich und wissentlich "an die Stasi berichtet"
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 04.09.2009; Aktenzeichen 324 O 836/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des LG Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 836/08, vom 4.9.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen die Behauptung der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Bezug auf Dokumente der Stasi-Unterlagenbehörde, bei denen es um ein Gespräch zwischen R.-... H. und Dr. G. G. als seinem Anwalt geht, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
"in diesem Fall ist willentlich und wissentlich an die Stasi berichtet worden, und zwar von G. G. über R. H.", soweit dies im Zusammenhang mit einer Berichterstattung geschieht, wie sie in der Sendung "h. j." vom 22.5.2008 ausgestrahlt wurde.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung von 50.000 EUR, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, der Vorsitzender der Bundestagsfraktion DIE LINKE ist, gegen die erneute Verbreitung eines Zitats der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik B., welches die Antragsgegnerin, eine Sendeanstalt des öffentlichen Rechts, im Rahmen der Sendung "h.-j." vom 22.5.2008 unter Einblendung von Frau B. ausgestrahlt hat. Anlass dieser Sendung war die Rücknahme der Berufung des Antragstellers gegen ein Urteil des VG Berlin, mit dem seine Klage, die sich gegen die Herausgabe von drei Dokumenten durch die Stasi-Unterlagenbehörde gerichtet hatte, abgewiesen worden war.
Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des LG verwiesen.
Wegen desselben Gegenstandes hat der Senat - auf die Beschwerde des Antragstellers - durch Beschluss vom 31.7.2008 eine einstweilige Verfügung erlassen (Geschäftsnummer 7 W 73/08), die auf den Widerspruch der Antragsgegnerin durch Urteil des LG vom 30.9.2008 aufgehoben wurde (Geschäftsnummer 324 O 421/08). Mit diesem Urteil hat das LG statt der ursprünglichen Verfügung eine einstweilige Verfügung erlassen, deren Verbotsausspruch dem in dem vorliegenden Verfahren ausgeurteilten Verbot des LG entspricht. Durch Urteil vom 8.9.2009 hat der Senat die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Antragstellers die einstweilige Verfügung wiederum abgeändert und neu gefasst (Geschäftsnummer 7 U 25/09). Im Einzelnen wird hierzu auf die beigezogene Akte 7 U 25/09 verwiesen.
Im nunmehr vorliegenden Hauptverfahren hat das LG die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen auf den Hilfsantrag des Klägers bei Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, durch die aus der Anlage zu dem Urteil ersichtliche Berichterstattung den Verdacht zu erwecken, der Kläger habe wissentlich und willentlich an die Staatssicherheit berichtet.
Gegen dieses beiden Parteien am 8.9.2009 zugestellte Urteil haben die Parteien jeweils am 25.9.2009 Berufung eingelegt, die von ihnen form- und fristgemäß begründet worden sind.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, es unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, die Behauptung der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Bezug auf Dokumente der Stasi-Unterlagenbehörde, bei denen es um ein Gespräch zwischen R. H. und Dr. G. G. als seinem Anwalt geht, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
"In diesem Fall ist willentlich und wissentlich an die Stasi berichtet worden, und zwar von G. G. über R. H.",
hilfsweise klarstellend das Verbot dahin gehend zu formulieren, dass es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten wird, die Behauptung der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Bezug auf Dokumente der Stasi-Unterlagenbehörde, bei denen es um ein Gespräch zwischen R. H. und Dr. G. G. als seinem Anwalt geht, zu ver...