Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 28.10.2009; Aktenzeichen 41 O 13/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Oktober 2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Das Verbot zu Ziffer 1. bleibt mit der Maßgabe bestehen, dass sich der Zusatz “wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 2„ auf die Aussage zu Ziffer 1. 2. und 1. 1. bezieht.

Der Tenor zu Ziffer 2. wird wie folgt neu gefasst:

für “Spirulina-Produkte„ mit Hinweisen auf dessen Vitamine B12-Gehalt:

“Da trifft es sich gut, dass Spirulina die Vitamin B12-reichste Pflanze ist. Ebenso ist Spirulina auch als hervorragender Vitamin K-Lieferant bekannt.„, wie geschehen in der Internetwerbung der Beklagten gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift.

Das Verbot zu Ziffer 3. bleibt bestehen, mit der Maßgabe, dass es am Ende der Werbeaussage heißt: “wenn dies geschieht, wie in der Internetwerbung der Beklagten gemäß Anlage K 4 zur Klageschrift„.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5 % und die Beklagte 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

A.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen gerichtsbekannten Wettbewerbsverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört wie auch die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte wirbt im Internet für Nahrungsergänzungsmittel, so für die Produkte "Spirulina + Chlorella" (Anl. K 2), "Spirulina + Eisen", weitere Spirulina-Produkte (Anl. K 3) sowie für einen "Collagen-Lift-Drink" (Anl. K 4). Der Kläger hielt die diesbezüglich getätigten Werbeaussagen, hinsichtlich derer auf die genannten Anlagen und den Tenor des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen wird, für verbotswidrig i.S.v. §§ 3, 5 UWG und § 11 I LFGB.

Hinsichtlich des näheren Sachverhalts in erster Instanz wird gemäß § 540 I ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4 bis 8) verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall dler Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, zu werben:

1. für das Mittel "Spirulina + Chlorella":

1.1

"Spirulina + Chlorella - die natürliche Reinigungstruppe"

1.2 So wie bei uns tagtäglich Müll entsteht, den wir dann regelmäßig für

die Müllabfuhr auf die Straße stellen - so entsteht auch in unserem Körper ständig "Müll". Mutter Natur hat hier aber vorgesorgt und uns mit einer körpereigenen Müllabfuhr ausgestattet. Diese bilden bestimmte Enzyme, die beispielsweise Stoffwechselendprodukte möglichst schnell abbauen und abtransportieren".

"Wir empfehlen Ihnen, diesen körpereigenen, natürlichen Prozess mit unserem Produkt "Spirulina + Chlorella" zu unterstützen. Chlorella ist, ähnlich wie Spirulina, eine Süßwasseralge und der unangefochtene Star unter den Chlorophyll-Trägern. Keine Pflanze enthält so viel davon wie sie. Die Zellwand von Chlorella besteht aus zellulosehaltigen Mikrofibrillen. Diese bilden ein fein strukturiertes Gerüst, in dem "Schmutzpartikel" wie in einem Netz hängen bleiben können",

wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 2 geschehen.

2. für "Spirulina-Produkte" mit Hinweisen auf dessen Vitamin B12-Gehalt,

insbesondere:

"Da trifft es sich gut, das Spirulina die Vitamin B12-reichste Pflanze ist. Ebenso ist Spirulina auch als hervorragender Vitamin K-Lieferant bekannt."

und/oder

"Weitere Vitamine in Spirulina sind: Vitamin B12, …."

3. für das Mittel "Collagen-Lift Drink":

3.1

"Mit anderen Worten: Die Haut im Gesicht, am Hals, an Brust, Po und Oberschenkel sollte sich in ihrer prallen Festigkeit nicht verändern, sie muss mit 50 Jahren noch ebenso kraftstrotzend sein wie mit 20 Jahren. Falten, Runzeln und Krähenfüße sind im Prinzip nichts anderes als Zeichen falscher Ernährung und Lebensumstände. Welke Hautpartien, Furchen oder Hautkerben entstehen nur dort, wo das Bindegewebe extrem geschwächt ist. Doch für alle Menschen, deren Haut viel zu schnell gealtert ist, gibt es jetzt neue Hoffnung auf ein jugendlicheres Aussehen."

3.2

"Unser Collagen-Lift-Drink" versorgt nämlich Ihren Organismus mit reinem Collagenhydrolysat, das wiederum ihre körpereigene Collagensynthese stimmulieren kann. Der Grund: Collagenhydrolysat ist u.a. reich an den Aminosäuren Prolin und Glycin - die Aminosäuren, die der Körper dringendst benötigt, um eigenes Collagen überhaupt produzieren zu können. Der Clou: Collagenhydrolysat enthält einen doppelt so hohen Anteil der wichtigen Collagen-Aminosäuren wie der Durchschnitt aller anderen Nahrungseiweiße. In keinem...

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