Leitsatz (amtlich)
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV zu § 13 RVG entsteht außerhalb gerichtlicher Verfahren nur für die Mitwirkung an solchen Besprechungen, die beiderseits zum Zwecke der evtl. Verfahrensvermeidung geführt werden.
Normenkette
RVG § 13; RVG-VV Nr. 3104
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 21.10.2005; Aktenzeichen 10 O 81/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 21.10.2005 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld teilweise abgeändert.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1) 329,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.7.2005 und an den Kläger zu 2) 267,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.2.2006 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Kläger begehren die Erstattung von Anwaltskosten, die ihnen für die Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs auf den von ihnen gepfändeten Kommanditanteil des am ... verstorbenen H.B. an der Beklagten entstanden seien.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil sich die Beklagte bei der Beauftragung der Anwälte nicht in Verzug befunden habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Urteils, des Parteivorbringens in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge und der vom LG getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgen, allerdings nur noch teilweise Zahlung und teilweise Freistellung begehren, indem sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin zu 1) 7.951,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.7.2005 zu zahlen,
2. an den Kläger zu 2) 6.460,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.2.2006 zu zahlen,
3. die Kläger von einer Honorarforderung der Rechtsanwälte W und T., Am C2 11, B, i.H.v. 12.731,23 EUR freizustellen.
Insoweit tragen die Kläger nunmehr unbestritten vor, dass eine Kostenrechnung der Anwälte W und T über 14.412,07 EUR, in der die Terminsgebühr nach § 13 Nr. 3104 RVG-VV zunächst ausgeklammert, aber vorbehalten worden war, von ihnen entsprechend ihrer Erbquoten von 55,17 % und 44,83 % jeweils in Höhe der Zahlungsanträge beglichen worden sei. Auf die vorbehaltene Terminsgebühr i.H.v. 10.975,20 EUR zzgl. Umsatzsteuer bezieht sich der Freistellungsantrag.
Des Weiteren ist in zweiter Instanz unstreitig geworden, dass die Kläger den Auftrag an ihre Anwälte zur Erhebung einer Teilklage i.H.v. 600.000 EUR am 25.5.2005 erteilten.
Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger ihre erstinstanzlich vertretene Auffassung, dass der Anspruch auf die von der Beklagten geleistete Zahlung i.H.v. 2.490.338,20 EUR am 30.4.2005 fällig geworden sei. Darüber hinaus machen sie geltend, dass sich ihr eigenes Forderungsrecht nicht nur aus der Vereinbarung der Beklagten mit dem Nachlassverwalter, sondern auch aus den Wirkungen der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergebe. Aufgrund dieser Beschlüsse seien sie nämlich allein einziehungsberechtigt bezüglich des Abfindungsguthabens gewesen und habe sich die Fälligkeitsvereinbarung nur zu ihren Gunsten auswirken können.
Die Beklagte verteidigt unter näherer Darlegung das angefochtene Urteil und beruft sich darauf, dass aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Einflussnahmen auf den Bestand der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur noch mit Zustimmung der Pfändungsgläubiger vereinbart werden konnten und dass Rechte zugunsten Dritter materiell nur aufgrund entsprechender Vereinbarung begründet werden konnten. Letzteres sei gerade wegen der Vertraulichkeitsabrede unter den Vertragschließenden nicht gewollt gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
B. Die zulässige Berufung ist nur in geringem Umfang begründet. Die Entstehung einer Terminsgebühr für die Anwälte W und T ist bereits nicht nachgewiesen (dazu unter I.); von den im Übrigen entstandenen Anwaltskosten können die Kläger nur die durch den Klageauftrag zusätzlich entstandenen Kosten ersetzt verlangen (dazu unter II.).
I. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV zu § 13 RVG entsteht außerhalb gerichtlicher Verfahren gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV zu § 13 RVG für die Mitwirkung an einer Besprechung, die auf die Vermeidung eines solchen gerichtlichen Verfahrens gerichtet ist. Dass es sich bei dem fraglichen Telef...