Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 06.09.2007; Aktenzeichen 4 O 292/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.9.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. Auskunft zu geben über
a) sämtliche Namen und Anschriften, und zwar in Form von postalischen wie auch in Form von E-Mail-Adressen, sämtlicher privater, gewerblicher und öffentlich-rechtlicher Lizenznehmer der elektronisch digitalisierten Hefte und Bände der Zeitschrift "L" seit 1987 und
b) Namen und Anschriften der Unternehmen, die von der Beklagten mit der Vermittlung von Online-Zugangs-Verträgen über die Zeitschrift "L" beauftragt sind,
2. Rechnung zu legen über die in den Jahren 2004, 2005 und 2006 erzielten Gewinne aus Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift "L" für die Jahrgänge 1987-2006,
3. die Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift "L" des Jahres 2004 herauszugeben, deren Bezifferung der Höhe erst nach Erledigung des Antrags 2) erfolgt.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 240.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist Professor für Mathematik an der Universität C. Die Beklagte ist ein Verlagshaus für wissenschaftliche Publikationen.
Am 22.11.1985 schlossen der Kläger und die Fa. S in E, Niederlanden, einen Vertrag über die Publikation der Zeitschrift "L", deren Herausgeber der Kläger war. Die Zeitschrift sollte als Druckwerk erscheinen. An Online-Veröffentlichungen war bei Vertragsabschluss noch nicht gedacht.
Der Kläger stellte den Beirat der Zeitschrift zusammen und sammelte Manuskripte, die er einem Begutachtungsverfahren unterwarf, in dem mindestens zwei Gutachten von zwei fachlich ausgewiesenen Gutachtern eingeholt wurden. Danach entschied er, manchmal noch nach weiterer Rücksprache mit dem fachkompetenten Mitglied des Beirats, über die Annahme des Manuskripts und sandte dieses an den Verlag in E. Dieser stellte einen Drucksatz her, ließ ihn von den Autoren Korrektur lesen, arbeitete sodann die Korrekturen ein und stellte eine zum Druck geeignete Ausfertigung her. Diese wurde sodann an den Kläger versandt, der schließlich entschied, in welchem Heft ein Manuskript in welcher Reihenfolge erscheinen sollte, und dieses dann dem Verlag in E mitteilte.
In der Folgezeit wurde der Verlag S von L2 in E übernommen.
Im Jahr 1996 begannen einzelne Online-Veröffentlichungen von Artikeln, ohne dass diese auch vermarktet wurden.
Im Laufe des Jahres 2003 wurde die Kommunikation zwischen Verlag und Kläger zunehmend angespannt. Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Vertrags, der auch Online-Veröffentlichungen einschließen sollte, scheiterten. Im Februar 2004 fusionierte T mit L2. Die Produktion der Zeitschrift verblieb in E. In den Niederlanden firmiert T seitdem unter T2
Von 1997 bis zum 31.10.2004 war die Fa. L2 für die Online-Veröffentlichungen verantwortlich. Danach sind die Veröffentlichungen unstreitig bei der Datenbank "*internetadresse*" durch die Beklagte erfolgt.
Die Artikel aus der Zeitschrift wurden jedenfalls seit Oktober 2004 auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Seite *internetadresse* veröffentlicht und online vermarktet. Hierbei handelt es sich um das umfassendste und größte wissenschaftliche Portal der Welt für Wissenschaft, Technik und Medizin mit Suchmaschine. Über dieses Portal werden insgesamt 3.829.602 Beiträge aus 28.018 Publikationen, darunter 2.024 Zeitschriften (Stand: 17.2.2008) zugänglich gemacht. Im Zeitraum 2004 bis 2008 wurde alsdann auch die gesamte Zeitschrift "L" seit 1987 online veröffentlicht.
Der Kläger stimmte Online-Veröffentlichungen nicht ausdrücklich zu, und der Verlag informierte ihn nicht über solche. Im Laufe der Jahre 2004/2005 kam es zu Verzögerungen bei Herstellung und Veröffentlichung der Zeitschrift. Zum einen beklagte sich der Kläger über Verspätungen in der Produktion, zum anderen beklagte man sich seitens des Verlags u.a. über eine verzögerte und willkürliche Einsendung von Manuskripten durch den Kläger.
Mit E-Mail vom 7.5.2006 machte der Kläger Frau C, seine Ansprechpartnerin beim Verlag, auf die aus seiner Sicht bestehende urheberrechtliche Problematik der Online-Veröffentlichung wegen Mangels an Zustimmung aufmerksam. Mit Schreiben vom 19.5.2006 an die T2 untersagte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Verlag jede Veröffentlichung weiterer Manuskripte unter Hinweis darauf, dass dieser das Journal nicht vertragsgemäß innerhalb von 12 Monaten herausgebe. In der Folgezeit kam es dennoch weiter zu Druck- und Online-Veröffentlichungen.
In der Folgezeit erfolgten Verhandlungen u.a. über eine zu vereinbarende Beteiligung des Kläger...