Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen 3 O 376/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.01.2010; Aktenzeichen VI ZB 64/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 18.6.2009 - 3 O 376/08 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag der Klägerin vom 30.7.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Streitwert: 24.000 EUR.

 

Gründe

1. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist von 1 Monat gem. § 517 ZPO begründet wurde. Das erstinstanzliche Urteil vom 18.6.2009 (I 165) wurde dem Klägervertreter am 24.6.2009 zugestellt (I 181). Die Berufungsschrift ging aber erst am 30.7.2009 (II 1) und damit verspätet ein. Sie war daher gem. § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 30.7.2009 war zurückzuweisen. Es ist nicht vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung auf Umständen beruht, die nicht vom Prozessbevollmächtigten verschuldet sind; ein Verschulden ihres Anwalts muss die Klägerin sich gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (§§ 233, 236 ZPO).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen:

Das Ende der Berufungsfrist sei falsch zum 27.7.2009 eingetragen worden. Das Urteil sei zwar am 24.6.2009 eingegangen und an diesen Tag auch mit dem Eingangsstempel versehen worden. Da an diesem und am folgenden Tag der Sachbearbeiter nicht zugegen gewesen sei, sei er erst am 26.06. befragt worden, ob eine Berufungsfrist eingetragen werden sollte. Er habe dann am gleichen Tag die Anweisung erteilt, die Berufungsfrist einzutragen. Daraufhin sei die Frist von der Mitarbeiterin ... in das Fristenbuch eingetragen worden. Bei diesem Eintrag habe sich die Bürovorsteherin dann wohl fälschlicherweise nicht am Datum des Eingangsstempels (24.6.2009), sondern am Datum der Anfrage, ob die Berufungsfrist eingetragen werden solle (26.6.2009) orientiert. Demnach wäre der Fristablauf auf einen Sonntag, nämlich den 26.7.2009 gefallen und demgemäß am darauf folgenden Montag, den 27.7.2009 notiert worden. Eine solche Fehleintragung stelle eine Ausnahme dar. Es bestehe kanzleiintern die Anweisung, dass alle Fristen taggenau einzutragen seien und aufgrund des vorhandenen Eingangsstempels 24.6.2009 wäre dies letztendlich auch kein Problem gewesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten ... vorgelegt. Diese erklärt darin, in der vorliegenden Sache sei nicht klar gewesen, ob Berufung eingelegt werden solle, weshalb sie den Sachbearbeiter am Freitag, den 26.6.2009 danach gefragt habe. Der Freitag sei ein besonders hektischer Tag im Büro gewesen. Aufgrund der Hektik sei ihr dann wohl der Fehler unterlaufen, dass sie sich bei Eintragung des Endes der Berufungsfrist nicht am Eingangsstempel 24.6.2009 orientiert habe, sondern am Datum der Eintragung bzw. Nachfrage beim Sachbearbeiter.

Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten ... reicht nicht aus, um mangelndes Verschulden des Prozessbevollmächtigten zu belegen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört es zu den dem Prozessbevollmächtigten obliegenden Aufgaben, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (BGH NJW 2003, 1815). Dabei ist unentbehrliches Hilfsmittel für die Fixierung der Fristen in erster Linie der Fristenkalender sowie die Notierung der Fristen auf den Handakten des Anwalts. Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist. Insbesondere muss sicher gestellt sein, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des betreffenden Schriftstücks, und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden (BGH, a.a.O.).

Diese vom BGH aufgestellten Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten kann nicht festgestellt werden, dass es solche Weisungen des Anwaltes gab, die gewährleisteten, dass die zur Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen wurden. Die vom Prozessbe...

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