Verfahrensgang

LG Offenburg (Urteil vom 14.11.2000; Aktenzeichen 2 O 156/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen XI ZR 340/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger Ziff. 27, Ziff. 28, Ziff. 29, Ziff. 30 und Ziff. 35 wird das Urteil des LG Offenburg vom 14.11.2000 (2 O 156/00) abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Ziff. 27 und Ziff. 28 20.884,57 EUR (40.846,67 DM), an die Kläger Ziff. 29 und Ziff. 30 22.489,68 EUR (43.986 DM), und an den Kläger Ziff. 35 74.508,01 EUR (145.725 DM) zu bezahlen, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 4 % vom 26.4.2000 bis 30.4.2000 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2000, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung des Gesellschaftsanteils der Kläger an der Fondsgesellschaft G., Immobilienfond,... str., D., und Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Initiatoren und Gründungsgesellschafter dieser Fondsgesellschaft, insb. gegen W. G. und die D.-Bau GmbH.

Die weiter gehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

2. Im Hinblick auf die Kläger Ziff. 27, Ziff. 28, Ziff. 29 und Ziff. 30 wird die Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil des LG Offenburg zurückgewiesen.

3. Die landgerichtliche Kostenentscheidung wird dahin geändert, dass die Kläger Ziff. 29, Ziff. 30 und Ziff. 35 weder Gerichtskosten noch außergerichtliche Kosten der Beklagten tragen, noch eigene außergerichtliche Kosten auf sich behalten. Die Beklagte trägt die den Klägern Ziff. 29, Ziff. 30 und Ziff. 35 in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten, die den Klägern Ziff. 29, Ziff. 30 und Ziff. 35 im landgerichtlichen Urteil auferlegt worden sind. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die die Kläger Ziff. 29, Ziff. 30 und Ziff. 35 nach dem landgerichtlichen Urteil zu tragen haben, behält die Beklagte auf sich. Die Kläger Ziff. 27 und Ziff. 28 tragen nur 0,60 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die ihnen weiter auferlegten Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklagte. Im Übrigen trägt die Beklagte 82,16 % der den Klägern Ziff. 27 und Ziff. 28 in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin Ziff. 1 zu 1,40 %, der Kläger Ziff. 2 zu 0,88 %, die Klägerin Ziff. 3 zu 0,52 %, der Kläger Ziff. 4 zu 0,53 %, die Kläger Ziff. 5 und Ziff. 6 zu 1,17 %, der Kläger Ziff. 7 zu 0,83 %, der Kläger Ziff. 8 zu 2,74 %, die Kläger Ziff. 9 und Ziff. 10 zu 0,97 %, die Klägerin Ziff. 11 zu 0,62 %, die Kläger Ziff. 12 und Ziff. 13 zu 1,90 %, der Kläger Ziff. 14 zu 1,04 %, die Kläger Ziff. 15 und Ziff. 16 zu 1,30 %, die Klägerin Ziff. 17 zu 0,92 %, der Kläger Ziff. 18 zu 0,63 %, die Kläger Ziff. 19 und Ziff. 20 zu 1,50 %, die Klägerin Ziff. 21 zu 0,47 %, der Kläger Ziff. 22 zu 0,49 %, die Klägerin Ziff. 23 zu 0,88 %, die Kläger Ziff. 24 und Ziff. 25 zu 0,36 %, die Klägerin Ziff. 26 zu 1,49 %, die Kläger Ziff. 27 und Ziff. 28 zu 0,60 %, der Kläger Ziff. 31 zu 0,45 %, der Kläger Ziff. 32 zu 3,43 %, die Klägerin Ziff. 33 zu 1,41 %, der Kläger Ziff. 34 zu 3,63 % und der Kläger Ziff. 36 zu 0,94 %. Die übrigen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte, die auch ihre weiteren außergerichtlichen Kosten auf sich behält. Die Beklagte trägt außerdem die außergerichtlichen Kosten, die den Klägern Ziff. 29, Ziff. 30 und Ziff. 35 im Berufungsverfahren entstanden sind. Im Übrigen trägt die Beklagte die folgenden Klägern im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten in folgender Höhe:

die der Klägerin Ziff. 1 i.H.v. 77,30 %,

die des Klägers Ziff. 2 i.H.v. 74,13 %,

die der Klägerin Ziff. 3 i.H.v. 74,44 %,

die des Klägers Ziff. 4 i.H.v. 74,16 %,

die der Kläger Ziff. 5 und Ziff. 6 i.H.v. 72,19 %,

die des Klägers Ziff. 7 i.H.v. 71,89 %,

die der Kläger Ziff. 9 und Ziff. 10 i.H.v. 72,92 %,

die der Klägerin Ziff. 11 i.H.v. 70,89 %,

die des Klägers Ziff. 14 i.H.v. 74,48 %,

die der Kläger Ziff. 15 und Ziff. 16 i.H.v. 73,04 %,

die der Klägerin Ziff. 17 i.H.v. 72,59 %,

die des Klägers Ziff. 18 i.H.v. 70,49 %,

die der Kläger Ziff. 19 und Ziff. 20 i.H.v. 72,71 %,

die der Klägerin Ziff. 21 i.H.v. 76,20 %,

die des Klägers Ziff. 22 i.H.v. 72,24 %,

die der Klägerin Ziff. 23 i.H.v. 70,47 %,

die der Kläger Ziff. 24 und Ziff. 25 i.H.v. 73,27 %,

die der Klägerin Ziff. 26 i.H.v. 62,96 %,

die der Kläger Ziff. 27 und Ziff. 28 i.H.v. 82,16 %,

die des Klägers Ziff. 31 i.H.v. 73,89 %,

die des Klägers Ziff. 32 i.H.v. 42,33 %,

die der Klägerin Ziff. 33 i.H.v. 73,98 %

und die des Klägers Ziff. 36 i.H.v. 72,91 %.

Ihre weiteren außergerichtlichen Kosten behalten die Kläger auf sich.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelas...

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