Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 16.11.2006; Aktenzeichen 5 O 13/06) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16.11.2006 - 5 O 13/06 - dahin abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin EUR 6.285,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10. 2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 3.059,42 festgesetzt.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Beklagten greifen das erstinstanzliche Urteil wegen der Haftungsverteilung und wegen der Mietwagenkosten an.
Sie beantragen,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16.11.2006 im Kostenpunkt aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als EUR 3.257,27 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.10.2005 verurteilt werden.
II.
Die Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend nicht begründet. Die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung mit 40:60 zu Lasten der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin stehen auch die mit 1.806,00 EUR geltend gemachten Mietwagenkosten ganz überwiegend in Höhe von 1.758,00 EUR zu.
1. Haftungsverteilung:
Das Landgericht hat im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile mit Recht eine Haftungsverteilung von 40:60 zu Lasten der Beklagten angenommen. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die in vollem Umfange Bezug genommen wird. Die gegen die Haftungsverteilung gerichteten Berufungsangriffe vermögen im Ergebnis eine andere Haftungsverteilung nicht zu begründen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 75% (statt höchstens zulässiger 20 km/h hielt der Beklagte zu 1 eine Geschwindigkeit von 35 km/h ein) das größere Gewicht gegeben hat. Soweit die Berufung meint, dem Unfallrekonstruktionsgutachten vom 09.05.2006 könne entnommen werden, dass der Beklagte zu 1 den Unfall bei Einhaltung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nicht hätte vermeiden können, ist dies so nicht zutreffend. Das Gutachten äußert sich lediglich dazu, dass der Beklagte zu 1 das vorliegende Unfallgeschehen dadurch hätte vermeiden können, dass er sich angesichts der Sicht- und Vorfahrtsverhältnisse äußerst langsam - statt seiner tatsächlichen 35 km/h - an das Ende der rechts von ihm befindlichen Fahrzeuge heranbewegt und bei Erkennen des sich von rechts nähernden klägerischen Pkw angehalten hätte, wobei berücksichtigt wurde, dass die Klägerin nur in einem relativ geringen seitlichen Abstand von ca. 1 Meter am Ende der für sie links parkenden Fahrzeuge vorbei nach links hatte abbiegen wollen. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Sachverständige mit der von ihm genannten "äußerst langsamen" Geschwindigkeit eine Geschwindigkeit von unter 20 km/h im Auge hatte, kann dies dennoch eine Unvermeidbarkeit nicht begründen. Denn in der konkreten Verkehrssituation war bereits die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h überhöht, weil der Beklagte zu 1 in unmittelbarer Nähe zur Reihe der parkenden Fahrzeuge entlang fuhr und damit rechnen musste, dass von dort ausgehend jederzeit Hindernisse - insbesondere ausparkende Fahrzeuge oder Fußgänger - seine Fahrbahn kreuzen konnten, worauf das Landgericht zutreffend hinweist. Dem Landgericht ist auch insoweit beizutreten, dass die auf Parkplätzen gebotene spezifische Rücksichtnahmepflicht regelmäßig verlangt, sich etwa auf Schrittgeschwindigkeit, also etwa 10 km/h, zu beschränken und ständig bremsbereit zu sein. Dabei kann auch die Klägerin für sich ins Feld führen, dass der Unfall für sie wegen der überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten zu 1 unvermeidbar gewesen wäre, wenn sie statt des zu engen seitlichen Abstands von nur 1 Meter in einem ausreichenden seitlichen Abstand von ca. 3 bis 4 Metern an den letzten parkenden Fahrzeugen/Parkbuchten vorbei nach links abgebogen wäre (Vermeidbarkeit nach dem Gutachten erst bei einem seitlichen Abstand von 5 Metern).
Im Ergebnis ist somit die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung nach § 17 StVG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Mietwagenkosten:
Die Berufung hat im Ergebnis auch nur einen geringen Erfolg, soweit sie die vom Landgericht zugesprochenen Mietwagenkosten in Höhe von 1.806,00 EUR angreift. Zwar ist nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 26.06.2007 - VI ZR 163/06 - BB 2007, 1655) eine Schätzung der Mietwagenkosten anhand des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner/Küppersbusch ohne fallbezogene Prüfung rechtlich nicht...