Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 22.04.1999; Aktenzeichen 8 O 164/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.07.2003; Aktenzeichen II ZR 271/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. April 1999 – 8 O 164/98 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte DM 86.578,46 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 19.12.1996, weitere DM 118.821,37 nebst 5 % Zinsen hieraus ab dem 30.04.1996 und weitere DM 117.742,22 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 30.04.1996 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. DM 425.000 abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaftserklärung eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

5. Der Wert der Beschwer der Kläger liegt über DM 60.000, der der Beklagten unter DM 60.000.

6. Streitwert für das Berufungsverfahren: DM 550.000.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren Feststellung gegenüber der beklagten Bank, keine weiteren Verpflichtungen aus abgeschlossenen Darlehensverträgen zu haben, während die Bank verpflichtet sei, bisher eingezogene Darlehensraten zurückzuzahlen, Schadensersatz wegen durchgeführter Zwangsvollstrekkungsmaßnahmen zu leisten und erhaltene Sicherheiten freizugeben.

Der Kläger Ziff. 1 nahm im Sommer 1994 aufgrund von Anzeigen in Tageszeitungen, mit denen Fachberater im Außendienst bzw. „Vertriebsprofis” gesucht wurden (vgl. Anlage K 8), Kontakt mit der Dieter S. GmbH, Anlageberatung, auf. Im Rahmen eines sogenannten Geldanlageseminars dieser Firma, die mit sogenannten Strukturvertriebsvertretern arbeitet, ließ sich der Kläger Ziff. 1 davon überzeugen, daß es zur Altersversorgung vorteilhaft sei, Immobilien zu erwerben, wobei Eigenkapital nicht erforderlich sei.

Mit notarieller Urkunde vom 22.07.1994 (UR Nr. 2893/94 und 2894/94, Anlage K 1) bevollmächtigten der Kläger Ziff. 1 und seine Ehefrau, die Klägerin Ziff. 2, den bei der S. GmbH als Mitarbeiter tätigen Armin Sch. zum Erwerb von zwei Eigentumswohnungen in E./K. (Wohnung Nr. 123 und Wohnung Nr. 106 mit jeweils 42,8 m²), wobei der Kaufpreis für die Wohnungen mit höchstens jeweils DM 189.314 und für den Stellplatz mit je DM 6.018 festgelegt wurde, der Gesamtaufwand für die Wohnung auf je DM 213.914 und für den Stellplatz auf je DM 6.800 begrenzt wurde. Dabei wurde der Gesamtaufwand in dieser Urkunde wie folgt aufgeteilt:

Grundstückskosten

88,5 %

Finanzierungsvermittlung

2,0 %

Mietgarantievermittlung

1,0 %

Notar-/Grundbuchkosten/Grunderwerbssteuer

4 %

Zwischenfinanzierungskosten

4 %

Steuerberatung

0,5 %

Gleichzeitig beauftragten die Kläger Herrn Sch. mit weiteren Geschäftsbesorgungen wie dem Abschluß eines Finanzierungsvermittlungsvertrages, eines Mietgarantievertrages, eines Verwaltungsvertrages für Sondereigentum und eines Verwaltervertrages (vgl. zu den Einzelheiten Anlage K 1, Anlagenheft Kläger). Aufgrund dieser Vollmacht schloß Armin Sch. dieser wiederum vertreten durch eine Frau K. als Vertreter der Kläger mit der Firma M. Bauträger GmbH, L.-E., vor einem Notar in B. mit notarieller Urkunde vom 04.08.94 und vom 05.08.94 zwei Kaufverträge über die Wohnungen Nr. 123 und 106 in E./K. zu den in der Vollmachtsurkunde genannten Kaufpreisen ab (vgl. Anlage K 3). Obwohl Darlehensverträge noch nicht abgeschlossen waren, wurden an den gleichen Tagen (04. bzw. 05.08.94) ebenfalls aufgrund der von den Klägern erteilten Vollmacht zwei Grundschulden über DM 249.000 bzw. DM 248.000 zugunsten der Beklagten auf dem Wohnungseigentum an nächstbereiter Rangstelle bestellt und notariell beurkundet (vgl. Anlage K 4).

Unter dem 02.09.94 schlossen die Kläger durch Vermittlung der S. GmbH, die von der Beklagten die auszufüllenden Unterlagen erhalten und die Selbstauskünfte der Kläger an die Beklagte weitergereicht hatte, mit der Beklagten Darlehensverträge über insgesamt vier Darlehen über zusammen DM 491.000 ab (134.000, 134.000, 112.000 und 111.000). Irgendwelche Kontakte zwischen den Parteien fanden zum damaligen Zeitpunkt nicht statt; zum Abschluß der Darlehensverträge kam es allein durch Vermittlung der S. GmbH. Die Darlehensbedingungen sahen eine Laufzeit von 12 bzw. 25 Jahren vor; der effektive Jahreszins betrug 8,57 %, der Zinssatz unter Berücksichtigung des Disagios 5,8 %. Die Tilgung der Darlehen sollte durch Lebensversicherungen am Ende der Laufzeit erfolgen; laufende Tilgungen waren nicht vorgesehen (vgl. im einzelnen Anlage K 6). Die Kläger schlossen daher mit Datum vom 07.09.94, 03.08.94, 01.12.94 und 07.09.94 vier Lebensversicherungen bei der S. Lebensversicherung a. G. über DM 67.2...

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