Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit und Grenzen des gemeinschaftlichen Staatshaftungsanspruchs bei Gerichtsurteilen

 

Normenkette

BGB § 839

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 07.11.2002; Aktenzeichen 1 O 690/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.10.2004; Aktenzeichen III ZR 294/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 7.11.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 

Gründe

I. Der Kläger, Steuerberater, nimmt die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Kanzlei-Sozii aus gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger und sein Sohn …,sind seit 1995 in Italien als Pflichtprüfer für Rechnungsunterlagen (Revisore Contabile) zugelassen. Ihre daraufhin beim Rheinland-Pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau gestellten Anträge, ohne vorherige Eignungsprüfung zum Wirtschaftsprüfer zugelassen zu werden, hat das Ministerium mit Bescheiden vom 24.5.1996 abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 3 K 1980/96 KO) abgewiesen. Anträge auf Zulassung der Berufung hat das OVG Koblenz abgelehnt. Eine sodann gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Kläger, dessen Sohn und dessen weiterer Sozius … ihre vermeintlichen Ansprüche an ihn abgetreten haben, hält die beklagte Bundesrepublik Deutschland und das beklagte Bundesland aufgrund des vom EuGH entwickelten so genannten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsinstituts für verpflichtet, für den seit 1996 eingetretenen Honorarausfall wegen der Nichtzulassung als Wirtschaftsprüfer aufzukommen, weil die Verwaltungsgerichte sich weder mit der Frage, wie die Wirtschaftsprüferrichtlinie (8. Bilanzrichtlinie RL 84/253/EWG) bezüglich des deutschen Umsetzungsgesetzes (§ 131g Wirtschaftsprüferordnung) auszulegen sei, befasst noch diese Frage entgegen der Pflicht des Art. 234 Abs. 3 des Europäischen Gemeinschaftsvertrages i.d.F. des Amsterdamer Vertrages vom 1.5.1999 (EG = früherer Art. 177 EGV) dem EuGH vorgelegt hätten.

Der Kläger verlangt wegen des behaupteten Honorarausfalls für den Zeitraum vom 24.5.1996 bis 23.5.2002, die Beklagten zur Zahlung von 38.346,90 Euro (nebst Zinsen) und i.Ü. zur Feststellung zu verurteilen, dass sie auch den ihm und seinem Sohn „bzw. ihm und seinem Sozius” infolge der Ablehnung der Anträge auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer entstehenden künftigen Schaden zu ersetzen verpflichtet seien.

Das LG hat die Klage abgewiesen (Bl. 115 f. GA).

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der an seinem bisherigen Begehren festhält und zusätzlich folgende Hilfsanträge stellt:

1. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm den gegenwärtigen und zukünftigen Schaden, der ihm und seinem Sohn bzw. ihm und seinem Sozius infolge der Ablehnung der Anträge auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer mit den Entscheidungen vom 24.5.1996 und den Entscheidungen der angerufenen Gerichte, die zuständige Behörde nicht zur positiven Bescheidung verpflichtet zu haben bzw. durch die Nichtaufhebung und unterlassene Zurückverweisung die Verpflichtung zur Bescheidung verhindert zu haben, zu ersetzen,

2. äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm und seinen Sozii … und … zu gesamten Händen den gegenwärtigen und zukünftigen Schaden, der ihm und seinem Sohn bzw. ihm und seinem Sozius infolge der Ablehnung der Anträge auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer mit den Entscheidungen vom 24.5.1996 und den Entscheidungen der angerufenen Gerichte, die zuständige Behörde nicht zur positiven Bescheidung verpflichtet zu haben bzw. durch die Nichtaufhebung und unterlassene Zurückverweisung die Verpflichtung zur Bescheidung verhindert zu haben, zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrages wird auf das Parteivorbringen verwiesen.

Die Berufung ist nicht begründet.

Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Den Entscheidungsgründen des Urteils, in welchen sich das LG eingehend und in überzeugender Weise mit allen einschlägigen Rechtsfragen auseinander gesetzt hat, ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens fast uneingeschränkt zu folgen. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat darauf Bezug.

Im Hinblick auf den Berufungsvortrag hervorzuheben und zu ergänzen bleibt:

1. Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzbegehren des Klägers ist der so genannte gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch, den Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Verstöße gegen das G...

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