Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsansprüche zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherung des Mieters

 

Normenkette

VVG §§ 59, 61, 67; BGB §§ 426, § 812 ff.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 04.08.2003; Aktenzeichen 16 O 388/02)

 

Nachgehend

OLG Koblenz (Urteil vom 09.03.2007; Aktenzeichen 10 U 1111/03)

BGH (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen IV ZR 273/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 4.8.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer Ausgleich aufgrund von insgesamt fünf Schadensereignissen.

Die Klägerin wurde in fünf Fällen von Versicherungsnehmern aus dem jeweils mit diesen bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag in Anspruch genommen, in welchen es jeweils durch Verschulden eines Mieters zu einem versicherten Gebäudeschaden gekommen war. In allen Fällen hatten die Mieter im Rahmen der mietvertraglichen Nebenkosten anteilig die Gebäudeversicherungsprämie zu tragen. Die betroffenen Mieter hatten alle mit der Beklagten einen Privathaftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Wegen der Schadensereignisse im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Erstinstanzlich hat die Klägerin eine Ausgleichsforderung von insgesamt 37.787,80 EUR nebst Prozesszinsen geltend gemacht und ihren Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB gestützt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen der Vermieter bzw. Gebäudeeigentümer nicht den schadensverursachenden Mieter, sondern seinen Gebäudeversicherer in Anspruch nehme, die Beklagte als Haftpflichtversicherer bereichert sei, da sie Aufwendungen zur Schadensregulierung erspare, die sie hätte tragen müssen, wenn der Mieter als ihr Versicherungsnehmer von dem geschädigten Vermieter in Anspruch genommen worden wäre. Da der Gebäudeversicherer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit keinen Regress beim Mieter nehmen könne, müsse ein Ausgleich durch den Haftpflichtversicherer erfolgen. Die Beklagte sei um den Betrag bereichert, den sie im Versicherungsfall auf Grund der Haftpflichtpolice für den Mieter leisten müsste.

Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und die Auffassung vertreten, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Forderung. Insbesondere bestehe kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Erfolge nämlich der Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG, so sei daneben kein Raum für eine Anwendung der Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Dies gelte auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 67 VVG wegen des konkludenten Regressverzichts bei leichter Fahrlässigkeit im Einzelfall nicht gegeben seien. Ungeachtet dessen komme ein Bereicherungsanspruch in Form der Eingriffskondiktion nicht in Betracht. Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung "in sonstiger Weise", welches eine echte negative Anspruchsvoraussetzung darstelle, sei nicht erfüllt. In sonstiger Weise könne der Schuldner nur dann bereichert sein, wenn die Bereicherung nicht durch Leistung erfolgt sei. Die Klägerin habe jedoch unstreitig als Gebäudeversicherer eine Leistung an ihre jeweiligen Versicherungsnehmer erbracht, so dass aus diesem Grund bereits § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB als Anspruchsgrundlage ausscheide.

Das LG hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die geltend gemachte Klageforderung stehe der Klägerin in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage nicht zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Die Klägerin verfolgt den Anspruch auf Zahlung von 37.787,80 EUR nebst gesetzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit weiter. Sie ist weiterhin der Auffassung, als Gebäudeversicherer ggü. dem Haftpflichtversicherer der den Schaden jeweils verursachenden Mieter einen direkten Ausgleichsanspruch zu haben. Sie macht geltend, der 4. Zivilsenat des BGH habe in der grundlegenden Entscheidung vom 8.11.2000 (BGH v. 8.11.2000 - IV ZR 298/99, MDR 2001, 272 = BGHReport 2001, 66 = VersR 2001, 94 ff.) selbst die - dort nicht zur Entscheidung stehende - Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs zwischen Haftpflicht- und Gebäudeversicherer angedeutet. Irrig sei in dieser Entscheidung jedoch die Annahme im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis zum Umfang der Deckung in einer gewöhnlichen Haftpflichtpolice. Im Regelfall schließe eine bestehende Haftpflichtversicherung des Mieters stets auch die Schäden an der Mietwohnung ein. Das LG habe sich allein darauf beschränkt, die in Betracht kommenden gesetzlichen An...

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