Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 6 O 52/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 18.12.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (befristet bis spätestens 31.5.2030) jedes Quartal im Voraus zu zahlen: ab dem 1.9.2000 bis zum 31.5.2003: je Quartal 809,58 EUR, nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins aus je 809,58 EUR seit 1.9.2000, 1.12.2000, 1.3. 2001, 1.6.2001, 1.9.2001, 1.12.2001, 1.3.2002, 1.6.2002, 1.9.2002, 1.12.2002 und 1.3.2003, ab dem 1.6.2003 bis zum 28.2.2005: je Quartal 702,53 EUR, nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins aus jeweils 702,53 EUR seit 1.6.2003, 1.9.2003,1.12.2003, 1.3.2004, 1.6.2004, 1.9.2004 und 1.12.2004 und ab dem 1.3.2005 die Grundrente von 631,17 EUR zzgl. jeweiliger Gewinnrente.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 1.218 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.3.2003 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die vom Kläger bei der Beklagten unterhaltene Lebensversicherung mit BUZ Nr. 8 ... 20/01 für die Zeit ab 1.9.2000 beitragsfrei zu führen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, haben der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Gegenpartei Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den beklagten Versicherer Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Er war zuletzt in seinem erlernten Beruf als Bäcker tätig.
Am 12.1.1995 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Ihm wurden an der rechten Hand die drei Langfinger vollständig und der kleine Finger teilweise abgetrennt, wobei eine zunächst versuchte Replantation letztlich scheiterte. Am 1.3.1995 meldete der Kläger Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Beklagten an. In dem von der Beklagten übersandten Fragebogen gab er zur konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeit an, er habe acht Stunden täglich eine Brötchenmaschine bedient und ein jährliches Bruttoeinkommen von 33.000 DM bezogen. Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 26.5.1995 ihre Leistungspflicht rückwirkend ab dem 1.2.1995 an und erbrachte die vereinbarten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Der Kläger hatte bereits am 9.9.1995 eine Tätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber aufgenommen. Dies wurde der Beklagten im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens im Juli 1996 vom Kläger auch mitgeteilt (Fragebogen Bl. 79 ff. GA). Gemäß Bescheid vom 4.3.1997 (Bl. 7 GA) gewährte sie die Leistungen weiter. Die Beklagte erhielt am 14.6.2000 einen Bericht des Hausarztes des Klägers, Dr. J ..., in welchem eine reizlose, verheilte Narbensituation beschrieben wird. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 12.7.2000 unter Verweis auf die neue berufliche Tätigkeit die Leistungen zum 1.9.2000 ein. In diesem Schreiben wurde über die Frist des § 12 Abs. 3 VVG belehrt.
Die Klage wurde nach Fristablauf erhoben. Erstinstanzlich wurde in erster Linie darüber gestritten, ob die Beklagte ggü. dem Kläger auf Einhaltung der Klagefrist verzichtet habe.
Der Kläger hat weiterhin geltend gemacht, dass sein Gesundheitszustand sich nicht gebessert habe und dass er außerdem auf die jetzige Tätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber nicht verwiesen werden könne, weil er früher als Fachkraft, nunmehr aber lediglich als Hilfskraft mit einer geringeren Entlohnung beschäftigt sei.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur weiteren Leistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beantragt (vgl. Bl. 132 d.A.: ab 1.9.2000 viertel-jährlich 809,58 EUR nebst Feststellung weiterer Leistungspflichten ab 1.9.2000 einschließlich Beitragsfreiheit, Zahlung weiterer 1.218 EUR).
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich auf Verfristung der Klage berufen sowie weiterhin geltend gemacht, die Klage könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die jetzige Tätigkeit des Klägers mit der vor dem Unfall ausgeübten Beschäftigung ohne Weiteres vergleichbar sei.
Das LG hat die Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist gem. § 12 Abs. 3 VVG abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung. Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Der Senat hat mit Urt. v. 17.12.2004 das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der BGH mit Beschl. v. 6.7.2005 - IV ZR 15/05, BGHReport 2006, 225 - die Revision zugelassen und mit Urt. v. 2.11...