Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Nichtzulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde. Nochmalige rechtliche Prüfung der Vorentscheidungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Mindestsatz als Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung. Beurteilung eines Einzelfalls

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist mit der Beschwerde anfechtbar. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. § 6 Abs. 1 InsO zulässig. Gegen alle nach § 6 InsO ergangenen Erstbeschwerdeentscheidungen ist gem. § 7 Abs. 1 S. 1 InsO der weitere Rechtsweg eröffnet, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Erforderlich ist hierfür, dass die streitbefangene Rechtsfrage von allgemeinem Interesse ist und eine wünschenswerte einheitliche Rechtsprechung bislang fehlt.

2. Ist die Höhe der Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin mit einem Bruchteil der Verwaltervergütung (Mindestsatz) angesetzt und stellen die Ausführungen des Gerichts und der Parteien die Beurteilung eines Einzelfalls dar, ist diese Würdigung von Tatsachen einer Überprüfung im Rahmen einer weiteren Beschwerde nicht zugänglich.

 

Normenkette

InsO § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1, §§ 63-65; ZPO § 568 Abs. 3; InsVV § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 2 T 43/99)

AG Bonn (Aktenzeichen 97 IN 52/99)

 

Tenor

1.

Der Antrag der Beteiligten zu 3) auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde vom 7. Dezember 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 23. November 1999 – 2 T 43/99 – wird zurückgewiesen.

2.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 7. Dezember 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 23. November 1999 – 2 T 43/99 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und die den Beteiligten zu 1) und 2) entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 3) zu tragen.

 

Gründe

1.

Durch Beschluß vom 1. Juni 1999 wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der „I. GmbH & Co.KG” die Beteiligte zu 3) als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Diese begab sich am 2. Juni 1999 zu der Anschrift der Firma in E. „Am H.”. Dort fand sie die Büroräume der Schuldnerin verschlossen und in der zum Hausgrundstück gehörenden Garage lediglich Baumaterialien und sonstige Gegenstände vor, die augenscheinlich zu einem Privathaushalt gehörten. Anschließend nahm die Verwalterin eine zum Hausgrundstücks „Am H.” gehörende Garage in Augenschein. Unter dieser Anschrift wohnt der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1). In der Garage wurden auf Veranlassung der Beteiligten zu 3) von der Kriminalpolizei medizinische Geräte sichergestellt, da die vorläufige Verwalterin den Verdacht hegte, die vorgefundenen Gegenstände stammten aus Unterschlagungen früherer Warenlieferungen.

Nachdem die Beteiligte zu 1) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren zurückgenommen hatte, hat die Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 1. September 1999 unter Zugrundelegung eines Aktivvermögens der Schuldnerin von 150.000,00 DM (= der geschätzte Wert der in der Garage vorgefundenen medizinischen Geräte) die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 10.456,24 DM beantragt. Diesen Betrag hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 7. September 1999 festgesetzt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 3. November 1999 die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß es die Vergütung auf 333,50 DM reduziert hat, wobei es davon ausging, daß auf Seiten der Schuldnerin keine Masse vorhanden war. Die weitergehende Beschwerde hat das Amtsgericht dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligte zu 1) hat im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, sie verfolge ihre Beschwerde, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat, nicht weiter. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 3. November 1999 hat die Beteiligte zu 3) ihrerseits sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluß vom 12. November 1999 nicht abgeholfen hat. Unter dem 23. November 1999 hat das Landgericht das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) mit der Begründung zurückgewiesen, das Amtsgericht habe zu Recht die Vergütung anhand der Mindestvergütung eines Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV festgesetzt. Der Wert der in der Garage des Nachbarhauses vorgefundenen Gegenstände sei bei der Masse nicht zu berücksichtigen.

Gegen den ihr am 26. November 1999 zugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 3) mit der am 10. Dezember 1999 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde vom 7. Dezember 1999 verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels.

2.

a)

Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen...

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