Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 07.09.2006; Aktenzeichen 11 T 49/06) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 7.9.2006 - 11 T 49/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der dem Beteiligten zu 2) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
Die gemäß den §§ 15 Abs. 2 BNotO, 27 Abs. 1 FGG statthafte (vgl. Eylmann/Vaasen/Frenz, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, 2. Auf. 2004, § 15 BNotO, Rz. 51), in rechter Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 545 ZPO.
Das LG hat die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Ankündigung im Schreiben der Notarin vom 20.1.2006, dass sie den Antrag auf Umschreibung des Eigentums an dem von der Beteiligten zu 1) an den Beteiligten zu 2) verkauften Grundbesitz beim Grundbuchamt stellen werde, zu Recht als zulässig angesehen. Auch gegen einen solchen Vorbescheid, mit dem der Notar ankündigt, er werde die Urkunde gem. § 53 BeurkG entgegen der Weisung eines Beteiligten zum Vollzug beim Grundbuchamt einreichen, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO statthaft (vgl. BayObLGZ 1995, 204 [207]; BayObLG FGPrax 1998, 78 [79]). Zur Urkundstätigkeit des Notars i.S.v. § 15 BNotO gehört auch das sich anschließende Vollzugsverfahren (vgl. OLG Köln, OLGZ 1990, 379 [380]; OLG Köln, JurBüro 2000, 212; BayObLG FGPrax 1998, 78 [79]; OLG Hamm, FGPrax 2006, 176; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 82). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) nach § 20 Abs. 1 FGG ergibt sich daraus, dass sie geltend macht, die Notarin sei ihr gegenüber verpflichtet, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums nicht zu stellen. Ob diese Auffassung richtig ist, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2006, 176). Das LG hat auch zutreffend nicht die Notarin, die der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) in seiner Beschwerdeschrift vom 15.2.2006 fehlerhaft als Beschwerdegegnerin angeführt hatte, sondern den Käufer des Grundstücks als Beschwerdegegner behandelt. In dem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz im Sinne der Bestimmungen des FGG, nicht die eines Beschwerdegegners oder sonstigen Verfahrensbeteiligten ein (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2006, 176; OLG Naumburg, FGPrax 2005, 272). Hiervon ist das LG zutreffend ausgegangen. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde auch nicht.
Die weitere Beschwerde richtet sich vielmehr dagegen, dass das LG die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) als unbegründet zurückgewiesen hat. Auch insoweit hält die angefochtene Entscheidung des LG indes der rechtlichen Überprüfung durch den Senat stand. Die Verkäufer, nämlich die Beteiligte zu 1) und Herr N. G., haben in der Urkunde des Notars Dr. I. in H. vom 14.7.2004 zugleich mit der Annahme des ihnen von dem Beteiligten zu 2) in der Urkunde der Notarin T. vom 22.6.2004 unterbreiteten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages über das im Grundbuch von H. des AG Gera, Blatt ..91, verzeichneten Grundstück die Auflassung erklärt, und zwar sowohl im eigenen Namen als auch im Namen und kraft der ihnen in der Urkunde vom 22.6.2004 erteilten entsprechenden Vollmacht des Erwerbers, des Beteiligten zu 2). Die mit dieser Auflassung abgegebenen Erklärungen sind Willenserklärungen i.S.v. § 53 BeurkG, welche die Notarin gemäß der ihr durch die Bestimmung unter Ziff. II, 4 Satz 2 des Kaufvertrages von beiden Seiten übereinstimmend erteilten Weisung zum Vollzug bei dem Grundbuchamt einzureichen hat. Nach dem klaren Wortlaut des § 53 BeurkG gilt dies nur dann nicht, wenn alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen. Der Notar darf deshalb nach Vollzugsreife nicht schon dann davon absehen, die Auflassung und den Antrag auf Umschreibung des Eigentums bei dem Grundbuchamt einzureichen, wenn nur einzelne Beteiligte den Vollzugsauftrag zurücknehmen oder den Notar anweisen, von einer Vorlage der Urkunde beim Grundbuchamt abzusehen (vgl. OLG Köln OLGZ 1990, 397 [401]; OLG Köln, JurBüro 2000, 212; BayObLG DNotZ 1998, 646 [648]; BayObLG NJW-RR 2000, 1231 [1232]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 85). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Notar nach § 14 Abs. 2 BNotO deshalb an der Antragstellung gehindert ist, weil nach hoher Wahrscheinlichkeit das Grundbuch durch den Vollzug der Urkunde unrichtig würde, oder wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Umschreibung im Grundbuch zu erfüllende schuldrechtliche Vertrag unwirksam ist (vgl. Senat, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Insbesondere berühren Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten über die Verrechnung der Zahlung des Käufers weder die Wirksamkeit des Kaufvertrages noch die der Auflassung. Es ist auch nicht Aufgabe...