Normenkette

InsO §§ 6-7

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 29.11.2001; Aktenzeichen 7a T 69/01)

AG Bochum (Aktenzeichen 80 IN 292/00)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24.12.2001 – 2 W 273/01 – gegen den Beschluss der 7a Zivilkammer des LG Bochum vom 29.11.2001 – 7a T 69/01 – wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde 2 W 273/01 werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

2. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 24.12.2001 2 W 274/01 gegen den Beschluss der 7a Zivilkammer des LG Bochum vom 29.11.2001 – 7a T 69/01 – wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde 2 W 274/01 werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.

 

Gründe

1. Am 8.9.2000 beantragte die Beteiligte zu 1), eine im Handelsregister des AG Bochum unter H. eingetragene GmbH & Co. KG, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Bl. 1 ff. d.GA.). Durch Beschl. v. 11.9.2000 (Bl. 30 f. d.GA.) bestellte das Insolvenzgericht den Beteiligten zu 3) zum vorläufigen Verwalter und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. In dem Beschluss wird die Schuldnerin lediglich mit „Rubrum 3” bezeichnet. In der Beschlussausfertigung (Bl. 49 f. d.GA.) wird als Schuldnerin eine in H. eingetragene „FD F. Datenträger und -service GmbH & Co KG, vertreten durch die Geschäftsführer” aufgeführt. Am 30.10.2000 (Bl. 98 f. d.GA.) eröffnete das AG das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1).

Mit Schriftsatz vom 22.12.2000 (Bl. 455 ff. d.GA.) hat der Beteiligte zu 3) unter Bezugnahme auf einen am gleichen Tage eingereichten Vorschußantrag gebeten, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 173.370,12 DM incl. Mehrwertsteuer festzusetzen. Er hat ausgehend von einer Aktivmasse i.H.v. 10.812.523,27 DM eine Regelvergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter nach der Staffel des § 2 InsVV i.H.v. 271.740 DM berechnet. Ferner hat er einen Zuschlag gem. § 3 InsVV von 120 % i.H.v. 326.088 DM und damit als Regelvergütung für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter i.H.v. 597.828,99 DM für gerechtfertigt erachtet. Hiervon hat er für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Regelsatz von 25 % = 149.457 DM angesetzt. Durch Beschl. v. 27.12.2000 (Bl. 464 d.GA.) hat das AG, der Rechtspfleger, die Vergütung entsprechend festgesetzt. Die Schuldnerin ist in diesem Beschluss nur mit „Rubrum 2” bezeichnet. In dem bei den Akten befindlichen Entwurf der Ausfertigung des Beschlusses (Bl. 465bf. d.GA.) ist als Schuldnerin die „im Handelsregister des AG Bochum unter H. eingetragene FD F. Datenträger und -service GmbH & Co KG” ohne die Angabe der weiteren Vertretungsverhältnisse aufgeführt.

Gegen diesen Beschluss, der im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 20.1.2001 auszugsweise veröffentlicht worden ist, haben sowohl die Beteiligte zu 1) (Bl. 485 f. d.GA.) als auch der Beteiligte zu 2) jew. m. Fax vom 5.2.2001 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 2) ist nicht in die Akten eingeheftet, sondern lose hinten in den dritten Band der Akten hineingelegt worden. Beide Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde umfassend begründet. Mit Beschl. v. 22.11.2001 (Bl. 976 d.GA.) hat die Richterin beim Insolvenzgericht „der Beschwerde vom 5.2.2001” nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschl. v. 29.11.2001 (Bl. 977 ff. d.GA.) hat das LG die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Beschwerde der Beteiligten zu 1) sei zulässig. Demgegenüber sei der Beteiligte zu 2) nicht Beteiligter des Beschwerdeverfahrens. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift vom 5.2.2001 habe nur die Schuldnerin Rechtsmittel eingelegt. Das Insolvenzgericht habe die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zu hoch festgesetzt. Zu Recht habe das AG das vom vorläufigen Insolvenzverwalter verwaltete Aktivvermögen mit 10.812.523,27 DM angesetzt, was in der weiteren Begründung im einzelnen ausgeführt wird. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage betrage unter Beachtung der von Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Grundsätze hier der Vergütungsanspruch des vorläufigen „schwachen” Verwalters zunächst 25 % des einfachen Staffelsatzes gem. § 2 InsVV. Zusätzlich sei für die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Beteiligten zu 1) während der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein weiterer prozentualer Zuschlag i.H.v. 30 % zu dem Staffelsatz gem. § 2 InsVV zu gewähren.

Gegen diesen am 10.12.2001 zugestellten Beschluss (Bl. 990a d.GA.) wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils mit den am 24.12.2001 beim Senat (Bl. 1066 ff. d.GA.) und am 25.12.2001 beim LG (Bl. 997 ff. d.GA.) eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerden.

2.a) Das OLG Köln ist gem. § 7 ...

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